OLG Koblenz 8. Zivilsenat, 2021-02-19, 8 U 1202/19

8 U 1202/19Supreme Court / Civil Chamber 8Feb 19, 2021

Regest

Im Rahmen der objektgerechten Beratung ist es keine aufklärungsbedürftige Eigenschaft des Swap-Vertrages, dass er nicht einseitig anzupassen oder frei kündbar ist. Vielmehr ist es der Normalfall, dass ein Vertrag nicht unilateral von einer Partei verändert oder trotz fester Laufzeit vorzeitig beendet werden kann. Beides ist weder überraschend noch ein Umstand, über den nach Treu und Glauben gesonderte Aufklärung erwartet werden kann.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 6. Juni 2019, 3 O 372/18, Urteil

Full text

OLG Koblenz 8. Zivilsenat — 8 U 1202/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-19

Aktenzeichen: 8 U 1202/19

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2021:0219.8U1202.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Im Rahmen der objektgerechten Beratung ist es keine aufklärungsbedürftige Eigenschaft des Swap-Vertrages, dass er nicht einseitig anzupassen oder frei kündbar ist. Vielmehr ist es der Normalfall, dass ein Vertrag nicht unilateral von einer Partei verändert oder trotz fester Laufzeit vorzeitig beendet werden kann. Beides ist weder überraschend noch ein Umstand, über den nach Treu und Glauben gesonderte Aufklärung erwartet werden kann.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 6. Juni 2019, 3 O 372/18, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 06.06.2019, Aktenzeichen 3 O 372/18, wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

2 Zur Darstellung des Sachverhalts, der Antragstellung und zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf seinen Hinweisbeschluss vom 02.12.2020. Die Stellungnahmen des Klägers vom 30.12.2020 und vom 08.02.2021 geben zu einer abändernden Beurteilung keine Veranlassung.

3 Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 30.12.2020 die Ausführungen des Senats zur Verjährung beanstandet, so sind diese hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzung wegen Falschberatung aufgrund eines Widerspruchs zwischen dem Finanzierungskonzept und den klägerischen Finanzierungswünschen (Hinweisbeschluss unter II. 1., Seite 8) nur Hilfserwägungen. Zu den Ausführungen des Senats in der Sache, wonach insoweit schon keine Pflichtverletzung gegeben ist, hat der Kläger dagegen keine Einwände erhoben. Insofern können hier die Angriffe des Klägers gegen die vom Senat angenommene Verjährung dahinstehen.

4 Hinsichtlich der (unstreitig unterbliebenen) Aufklärung über die Nichtanwendbarkeit der Regelung über die ordentliche Kündigung von Darlehen (hier: § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der Fassung vom 01.01.2002 bis 11.06.2010) sieht der Senat (a) keine Pflichtverletzung und (b) wäre eine solche aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen verjährt.

(a)

5 Im Rahmen der objektgerechten Beratung ist es keine aufklärungsbedürftige Eigenschaft des Swap-Vertrages, dass er nicht einseitig anzupassen oder frei kündbar ist (ebenso: Gottschalk/Spiegel WM 2017, 2179, 2186 f. juris Literaturnachweis zu Hanke, BKR 2017, 358-363; Windthorst WuB 2015, 498, 501 f.). Vielmehr ist es der Normalfall, dass ein Vertrag nicht unilateral von einer Partei verändert oder trotz fester Laufzeit vorzeitig beendet werden kann. Beides ist weder überraschend noch ein Umstand, über den nach Treu und Glauben gesonderte Aufklärung erwartet werden kann. Bei Zinsderivaten mag es üblich sein, dass der Kunde sich vom Vertrag lösen kann, wenn er eine Ausgleichszahlung leistet. Ein unentgeltliches Lösungsrecht ohne vertragliche Grundlage kommt jedoch nicht in Betracht, weil auch die Interessen des Geschäftspartners zu berücksichtigen sind (Windthorst a.a.O.).

6 Das Fehlen eines ordentlichen Kündigungsrechts ergab sich vorliegend für den Kläger auch ohne weiteres aus Nr. 7 (1) und Nr. 8 des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte vom 10.03.2008. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Kläger eine freie Kündbarkeit der Swap-Verträge angenommen hätte.

7 Der Kläger hatte die Darlehensverträge und die Swap-Verträge jeweils als rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen und dabei überdies mit unterschiedlichen Vertragspartnern kontrahiert. Der Bestand oder Bezugsbetrag der Swap-Verträge war weder rechtsgeschäftlich noch gesetzlich an die abgeschlossenen Darlehensverträge gekoppelt. Richtigerweise ist es auch nicht das Fehlen eines Kündigungsrechts beim Swap-Vertrag, sondern die Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts beim Darlehensvertrag, die das Zinsbegrenzungsgeschäft seines Grundgeschäfts beraubt und in ein isoliertes Derivat mit entsprechenden Gewinn- und Verlustrisiken verwandelt. Es liegt in der Verantwortungssphäre des Kunden, wenn er auf diese Weise nachträglich Risiken schafft. Folglich erscheint es nicht geboten, der Bank bei Abschluss des Zinssicherungsgeschäfts eine Aufklärungspflicht dahingehend aufzuerlegen, dass der Vertrag auch dann fort gilt, wenn ihr Kunde das Geschäft beseitigt, zu dessen Absicherung es abgeschlossen wurde (Windthorst a.a.O.), zumal vorliegend kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen wären, dass der Kreditbedarf und damit das Zinssicherungsbedürfnis des Klägers vorzeitig entfallen könnten, wie dies etwa bei der Vereinbarung von Sondertilgungsrechten im Darlehen der Fall sein könnte (vgl. Gottschalk/Spiegel a.a.O. Seite 2187).

8 Der Kläger kann sich zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsansicht nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 09.04.2015 - 8 U 532/14 -, juris stützen. Denn in dieser Entscheidung hat sich das Gericht zur Begründung seiner Auffassung, dass das Risiko des Auseinanderfallens des Darlehensvertrages und des dort abgeschlossenen Zinscollarvertrags auch für einen geschäftserfahrenen Bankkunden nicht ohne weiteres aus den Verträgen ersichtlich sei, (auch) damit begründet, dass die Bank in einem Flyer dafür geworben hatte, mit dem Zinscollar dem Kunden für dessen Wunsch nach einer variablen Finanzierung gegebenenfalls mit der Möglichkeit zur Sondertilgung bei Zinsabsicherung die ideale Lösung anbieten zu können (OLG Dresden a.a.O. Rn. 35). Damit liegt diesem Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde, da hier die Beklagte die Swaps vor dem Abschluss der Verträge nicht in ähnlicher Weise beworben hatte. Folglich liegen auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor, so dass der Senat im Beschlusswege entscheiden kann.

(b)

9 Auch unter Berücksichtigung der klägerischen Stellungnahmen geht der Senat nach wie vor davon aus, dass das Landgericht zu Recht die Verjährung etwaiger Ansprüche nach § 37a WpHG angenommen hat. Aus den oben genannten Gründen mussten sowohl der Bank als auch dem Kläger klar sein, dass dem Kunden hinsichtlich des Swap-Vertrages kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB zusteht. Insofern ist die vom Landgericht gewonnene Überzeugung, dass die Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt hat, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

10 Die vom Kläger benannten Beweise waren nicht zu erheben, da er diese angeboten hatte zum Beweis einer unterbliebenen mündlichen Aufklärung, auf die es aber vorliegend aus den oben genannten rechtlichen Gründen nicht ankommt.

11 Die klägerischen Darlegungen können den Senat nicht davon überzeugen, dass die Beklagte zu den anfänglichen negativen Marktwerten der Swaps aktiv unwahre Angaben gemacht hat. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass der anfängliche negative Marktwert aufgrund übermäßiger Kosten- und Gewinnbestandteile für ihn so ungünstig gewesen wäre, dass seine Gewinnchancen und damit die Werthaltigkeit der Swaps für ihn nachhaltig beeinträchtigt gewesen wäre.

12 Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf die Aussagen in den Swap-Präsentationen berufen, dass „keine (zusätzlichen) Kosten“ anfallen würden (die Darstellung des Klägers auf Seite 8 seiner Stellungnahme, es sei von „keinen Kosten“ die Rede gewesen, ist unzutreffend).

13 Die Aussagen in den Präsentationen sind keine unwahren Angaben, da die landgerichtliche Auslegung, die der Senat aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen teilt, ergeben hat, dass sie sich nur auf offen ausgewiesene Kosten bezogen. Sie mögen – so die Darstellung des Klägers – überflüssig gewesen sein, weil eben keine offen ausgewiesenen Kosten angefallen sind. Dies ist aber unschwer dadurch zu erklären, dass die Präsentationen offensichtlich werbenden und anpreisenden Charakter hatten.

14 Aus den Garantievereinbarungen, deren Aussagen der Kläger in seiner Stellungnahme vom 30.12.2020 mit den Präsentationen vermischt, kann der Kläger mangels Kausalität keine Rechte herleiten. Auch wirkt die Fehlinformationen aus der ersten Präsentation vom 14.03.2008 aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht für die im September 2008 getroffene Anlageentscheidung fort. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 21.11.2019 - III ZR 244/18 -, juris nur entschieden, dass auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage einer pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein können. Hiervon geht der Senat für den vorliegenden Fall aber nicht aus, da die im Rahmen der Garantieerklärung für den ersten Swap abgegebene Fehlinformation aufgrund ihres ausdrücklichen Wortlauts (“für den oben aufgeführten Einzelabschluss“) keine Fehlinformation des Klägers im Rahmen des Abschlusses des zweiten Swaps bewirken konnte.

15 Da die Beklagte vorliegend keine bzw. keine für die Vertragsabschlüsse kausalen vorsätzlichen Falschinformationen erteilt hat, besteht keine Divergenz zu der auf Seite 15 der klägerischen Stellungnahme vom 30.12.2020 zitierten Rechtsprechung.

16 Aus den im Hinweisbeschluss (II. 2.) genannten Gründen geht der Senat davon aus, dass die Beklagte – ebenso wie den Kläger – Zahlungspflichten im Fall der negativen Entwicklung des Euribor treffen. Insofern scheidet eine Aufklärungspflicht über eine fehlende Zahlungsverpflichtung für den Fall eines negativen Euribor denklogisch aus. Eine solche würde sich auch nicht ergeben, wenn die Beklagte insoweit eine andere Rechtsansicht verträte. Im Übrigen könnte der Kläger eine solche Rechtsposition der Beklagten weder aus deren Vergleichsvorschlag vom 29.05.2017 herleiten noch aus einer Stellungnahme der Beklagten in einem Schlichtungsverfahren, die zu dem vorliegenden Verfahren keinen direkten Bezug hat und die ca. 13 Jahre nach den streitgegenständlichen Vertragsabschlüssen abgegeben wurde.

17 Die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu Rückvergütungen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) ist vorliegend nicht anwendbar, da es nicht um eine Kapitalanlageberatung, sondern um eine Finanzierungsberatung geht.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

19 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

20 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 3 ZPO, §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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