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4 L 181/20.NW•VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, 2020-03-02, 4 L 181/20.NW
4 L 181/20.NWAdministrative Court / Chamber 4Mar 2, 2020
Die Dämmung von Hochhäusern mit Polystyrol, d.h. einem brennbaren Dämmstoff, verstößt gegen §§ 15 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 LBauO (juris: BauO RP), wonach die Außenwände von Hochhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen sind.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2020-03-02
Aktenzeichen: 4 L 181/20.NW
ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2020:0302.4L181.20.NW.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 1 BauO RP, § 15 Abs 4 S 4 BauO RP, § 2 Abs 3 BauO RP, § 27 Abs 1 BauO RP, § 28 Abs 1 BauO RP ... mehr
Die Dämmung von Hochhäusern mit Polystyrol, d.h. einem brennbaren Dämmstoff, verstößt gegen §§ 15 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 LBauO (juris: BauO RP), wonach die Außenwände von Hochhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen sind.(Rn.11)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.235,60 € festgesetzt.
1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin, mit dem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Bescheide der Antragsgegnerin vom 6. und 7. Februar 2020 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die für diese Verwaltungshandlungen ergangenen Kostenbescheide vom 6. und 7. Februar 2020 begehrt, kann keinen Erfolg haben.
2 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. und 7. Februar 2020, mit denen die Antragsgegnerin die Entfernung von brennbarer Wärmedämmung an den Hochhäusern K.-Straße … (Flurstück-Nr. …) und B.-Straße … (Flurstück-Nrn. … ) verlangt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.
3 1.1. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen vom 6. und 7. Februar 2020 in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Sie hat hierzu ausgeführt, beim derzeitigen Zustand der Fassadendämmung, insbesondere im Bereich des Treppenraumes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Brandschutz des Gebäudes, insbesondere die Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege im Brandfall gesichert sei. Es sei im öffentlichen Interesse dringend geboten, die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der Flucht- und Rettungswege – auch für den Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Anordnung – schnellstmöglich wiederherzustellen, da Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet seien. Daher sei es zur Beseitigung der erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Übrigen unerheblich (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, NWVBl 2016, 295; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).
4 1.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der bauaufsichtlichen Verfügungen vom 6. und 7. Februar 2020 rechtlich nicht zu beanstanden.
5 Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann.
6 Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der bauaufsichtlichen Verfügungen. Das öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Verwaltungsakte offensichtlich rechtmäßig sind ( 1.2.1. ) und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann ( 1.2.2. ).
7 1.2.1. Die beiden baurechtlichen Verfügungen, mit denen die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Entfernung der brennbaren Wärmedämmung an den Gebäuden K.- Straße … (Flurstück-Nr. …) und B.-Straße … (Flurstück-Nrn. …) aufgegeben hat, sind rechtmäßig.
8 1.2.1.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügungen bestehen nicht. Insbesondere wurde die Antragstellerin vor Erlass der Bescheide gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – mehrfach angehört.
9 1.2.2.2. In materieller Hinsicht sind die beiden bauaufsichtlichen Verfügungen vom 6. und 7. Februar 2020 ersichtlich rechtmäßig.
10 Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob das Verlangen, die brennbare Wärmedämmung an den fraglichen Gebäuden zu entfernen, ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – oder in § 85 Abs. 1 Satz 1 LBauO hat, weil auch die weitergehenden Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift unzweifelhaft erfüllt sind. Die bauaufsichtlichen Verfügungen vom 6. und 7. Februar 2020 sind nämlich zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich.
11 Die Gebäude der Antragstellerin sind Hochhäuser im Sinne von § 2 Abs. 3 LBauO, da sie Aufenthaltsräume besitzen, deren Fußboden mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Die Dämmung dieser Hochhäuser mit Polystyrol, d.h. einem brennbaren Dämmstoff, verstößt gegen §§ 15 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 LBauO, wonach die Außenwände von Hochhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen sind (vgl. auch Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.4. der Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern). Außerdem verletzt die brennbare Dämmung im Bereich der Rettungswege § 15 Abs. 4 Satz 4 LBauO, wonach ein Sicherheitstreppenraum so angeordnet und beschaffen sein muss, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können, was dort die Benutzung von brennbaren Baustoffen ausschließt.
12 Diese Verletzung des materiellen Bauordnungsrechts stellt letztlich auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass durch diese baurechtswidrigen Zustände keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit einhergehen. Dem vermag die Kammer nicht ansatzweise zu folgen.
13 Wie der Brand des Grenfell Tower in London im Jahr 2017 auf dramatische Weise bestätigte, gehen von der brennbaren Dämmung eines Hochhauses im Brandfall erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Bewohner aus. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn die Dämmung der Außenfassaden der Hochhäuser der Antragstellerin mit brennbaren Polystyrol führen zu einer vergleichbaren Gefahrenlage. Zudem beeinträchtigt vorliegend die Verwendung von brennbaren Dämmstoffen im Bereich der Sicherheitstreppenräume in besonderer Weise die Brandsicherheit. Dieser Verstoß gegen § 15 Abs. 4 Satz 4 LBauO führt nämlich dazu, dass im Brandfall die Nutzung dieser (jeweils einzigen) Rettungswege keineswegs sichergestellt ist und deshalb die Hochhäuser für ihre Bewohner zur tödlichen Falle werden können.
14 Im Hinblick auf diese Gefahrenlage war die Antragsgegnerin nicht nur berechtigt, sondern aus Sicht der Kammer auch verpflichtet, zur Gefahrabwehr die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, nachdem die Antragstellerin trotz entsprechender Erkenntnisse (vgl. die Ausführungen des von ihr beauftragten Sachverständigen Dr. B… vom 24. Mai 2015, Bl. 53 der VA) ihren entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen über einen sehr langen Zeitraum nicht nachgekommen war.
15 Es erscheint auch sachgerecht, dass die Antragsgegnerin die Fristen zur Beseitigung der brennbaren Wärmedämmung zeitlich gestaffelt hat und dabei vorrangig die umgehende Beseitigung der besonders gefährlichen Dämmung der Treppenraumaußenwände angeordnet hat.
16 Unbedenklich ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin ihre Verfügungen auch auf das Haus A des Gebäudekomplexes B.-Straße … erstreckt hat, obwohl die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren erstmals geltend macht, dass bei diesem Haus überhaupt keine brennbare Dämmung vorhanden sei. Die Antragstellerin hat nämlich dafür selbst die Ursache gesetzt, indem sie im Verwaltungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin angegeben hatte, dass die Front- und Hinterfassaden aller vier Gebäude (B.-Straße … / K.-Straße …) größtenteils mit Polystyrol gedämmt seien (vgl. Bl. 59 der VA).
17 1.2.2. Im Hinblick auf die oben dargestellte Gefahrenlage kann auch nicht mit dem Vollzug der offensichtlich rechtmäßigen Beseitigungsverfügungen bis zu ihrer Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden.
18 2. Damit kommt auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für die beiden bauaufsichtlichen Verfügungen ergangenen Kostenbescheide vom 6. und 7. Februar 2020 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO nicht in Betracht, da die Gebühren für dieses rechtmäßigen Verwaltungshandeln in Höhe von jeweils 471,20 € in § 2 Abs. 4 Landesgebührengesetz – LGebG – i.V.m. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht – Besonderes Gebührenverzeichnis – ihre Grundlage finden.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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