projects
5 U 138/19•OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 2020-08-17, 5 U 138/19
5 U 138/19Supreme Court / Civil Chamber VAug 17, 2020
1. Dass bei einem steil gewählten Inklinationswinkel ein erhöhter Metallabrieb zu verzeichnen ist, ist im April 2008 nicht Stand der Wissenschaft gewesen und konnte aus Sicht der Behandler deshalb damals nicht berücksichtigt werden. 2. Der Hinweis in einer Operationsanleitung ist nicht zwingend mit dem ärztlichen Facharztstandard gleichzusetzen. Der ärztliche Facharztstandard kann dem Behandler sogar die Pflicht auferlegen, von der Operationsanleitung des Prothesenherstellers abzuweichen. 3. Die Tatsache, dass ein Winkel entgegen der Operationsanleitung gewählt wird, stellt im konkreten Fall keinen Umstand dar, der aufklärungsbedürftig gewesen ist. Im Jahre 2008 bestanden aus der Sicht der Behandler keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass erhöhte negativen Folgen oder Risiken, insbesondere erhöhter Abrieb, aufgrund eines steilen Inklinationswinkels zu befürchten sind. Das Abweichen von dem in der Operationsanleitung vorgegebenen Inklinationswinkel stellt sich aus dieser ex ante Sicht als bloßes technisches Detail der Operation dar und nicht etwa als Abweichung vom medizinischen Facharztstandard. Verfahrensgang vorgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 14. Juli 2020, 5 U 138/19, Beschluss vorgehend LG Frankenthal 4. Zivilkammer, 19. August 2019, 4 O 125/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-08-17
Aktenzeichen: 5 U 138/19
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2020:0817.5U138.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 630a BGB, § 831 BGB
Dass bei einem steil gewählten Inklinationswinkel ein erhöhter Metallabrieb zu verzeichnen ist, ist im April 2008 nicht Stand der Wissenschaft gewesen und konnte aus Sicht der Behandler deshalb damals nicht berücksichtigt werden.
Der Hinweis in einer Operationsanleitung ist nicht zwingend mit dem ärztlichen Facharztstandard gleichzusetzen. Der ärztliche Facharztstandard kann dem Behandler sogar die Pflicht auferlegen, von der Operationsanleitung des Prothesenherstellers abzuweichen.
Die Tatsache, dass ein Winkel entgegen der Operationsanleitung gewählt wird, stellt im konkreten Fall keinen Umstand dar, der aufklärungsbedürftig gewesen ist. Im Jahre 2008 bestanden aus der Sicht der Behandler keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass erhöhte negativen Folgen oder Risiken, insbesondere erhöhter Abrieb, aufgrund eines steilen Inklinationswinkels zu befürchten sind. Das Abweichen von dem in der Operationsanleitung vorgegebenen Inklinationswinkel stellt sich aus dieser ex ante Sicht als bloßes technisches Detail der Operation dar und nicht etwa als Abweichung vom medizinischen Facharztstandard.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 14. Juli 2020, 5 U 138/19, Beschluss vorgehend LG Frankenthal 4. Zivilkammer, 19. August 2019, 4 O 125/18, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19.08.2019 - 4 O 125/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19.08.2019 - 4 O 125/18 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld, Schadensersatzrente, auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch.
2 Am 11.04.2008 ließ sich der Kläger in dem in der Trägerschaft der Beklagten stehenden ... St. ...stiftskrankenhaus in ... auf der rechten Seite eine Hüftprothese implantieren. Das Einbringen der Prothese erfolgte in einem Winkel von 61 (Beklagtenvortrag) - 62 Grad (Klägervortrag). Circa ein Jahr später traten Schmerzen auf. Eine Blutuntersuchung ergab massiv erhöhte Chrom- und Kobaltwerte, weshalb am 28.03.2012 eine Revisionsoperation durchgeführt wurde.
3 Der Kläger machte zunächst Ansprüche gegen den Prothesenhersteller geltend. Der Sachverständige Dr. ... stellte im Rahmen eines Güteverfahrens fest, dass die alleinige Ursache des Metallabriebs die zu steile Stellung der eingebrachten Prothese sei.
4 Die Beklagte wies außergerichtlich sämtliche Ansprüche des Klägers zurück und erhob die Einrede der Verjährung.
5 Der Kläger hat erstinstanzlich einen ärztlichen Behandlungsfehler wegen zu steiler Einbringung der Prothesenpfanne behauptet. Deshalb leide er unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen, die seine Lebensführung insgesamt beeinträchtigen und auch noch nach der Revisionsoperation fortbestehen. Auch habe er Seh- und Hörbeeinträchtigungen und zudem materielle Schäden erlitten (Fahrtkosten 15.000 €, Verdienstausfall während des Krankengeldbezugs 12.600 €, Haushaltsführungsschaden i.H.v. 43.996,80 €; zukünftig entstünde ein Haushaltsführungsschaden von monatlich 364,14 €). Ein Schmerzensgeld von mindestens 60.000 € sei angemessen. Die Beklagte hat dem erstinstanzlich entgegengehalten, dass zum Zeitpunkt der Operation noch nicht bekannt gewesen sei, dass ein zu steiler Inklinationswinkel einen verstärkten Metallabrieb auslöse.
6 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen fachchirurgischen Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erläuterung sowie durch Einvernahme der Zeugen Prof. Dr. ... (behandelnder Chefarzt) und Dr. ... (behandelnder Arzt). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten, dessen mündliche Erläuterung in der Sitzung am 27.05.2018 und auf das Protokoll über die Sitzung am 15.07.2019 verwiesen.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in erster Instanz verwiesen.
8 Die Kammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass weder ein Behandlungsfehler noch ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der Ausgangs- und/oder Revisionsoperation festgestellt werden könne. Der im Fall des Klägers erzielte Inklinationswinkel könne unter dem Aspekt des Luxationsrisikos dahinstehen, da sich dieses Risiko nicht verwirklicht habe. Das Risiko eines erhöhten Metallabriebs bei steilem Inklinationswinkel sei im Zeitpunkt der Operation noch nicht bekannt gewesen. Dieses Ergebnis stütze sich auf die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. .... Der zu steile Luxationswinkel habe im Falle des Klägers aufgrund der Größe des Kopfes (44mm) keinerlei Relevanz gehabt. Ein Zusammenhang des zu steilen Luxationswinkels und dem erhöhten Anfall von Schwermetallen bei einer Metall/Metallpaarung wie beim Kläger sei zum Zeitpunkt der Operation nicht bekannt gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien die ersten wissenschaftlichen Publikationen zu dieser Frage erst in der zweiten Jahreshälfte 2008 erschienen. Weiter bestehe nach den Feststellungen des Sachverständigen kein Zusammenhang mit den von dem Kläger geschilderten Sehstärkenbeeinträchtigungen und der Schwerhörigkeit. Die Revisionsoperation habe keine Beschwerden im Bereich der Hüfte verursacht, die klägerseits geschilderten Beschwerden seien nach den Feststellungen des Sachverständigen vielmehr der Lendenwirbelsäulendegeneration zuzuschreiben. Etwas Anderes gelte auch nicht aufgrund des Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 10.07.2019 und der Verweise auf Prof. Dr. ... oder auch ..., da sich diese beiden Abhandlungen nicht mit Metallabrieb, sondern mit der erhöhten Versagensproblematik von Prothesen und damit auch nur am Rande mit zu steilem Inklinationswinkel befassten. Auch habe der Kläger nicht beweisen können, dass die Behandler der Beklagten im Zeitpunkt der Operation des Klägers bereits die erhöhte Metallabriebgefahr bei zu steilem Inklinationswinkel gekannt hätten. Die Zeugen Prof. Dr. ... und Dr. ... hätten das Gegenteil kundgetan.
9 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers der rügt, dass die Kausalität des zu steilen Winkels und des erhöhten Metallabriebs zu Unrecht vom Erstgericht verneint worden sei, was sich aus dem mit Schriftsatz des Klägers vom 01.02.2019 vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen ergebe. Weiter habe das Erstgericht rechtsfehlerhaft einen schuldhaften Behandlungsfehler verneint, obwohl die Operationsanleitung des Herstellers fettgedruckt auf einen Winkel zwischen 30-45 Grad hinweise und diese Abweichung zu dem erhöhten Metallabrieb geführt habe. Zudem sei der Kläger über die erhebliche Abweichung von der Operationsanleitung nicht aufgeklärt worden. Der Zusammenhang des zu steilen Winkels und der damit einhergehenden niedrigeren Auflagefläche in der Gelenkpfanne bewirke denklogisch eine höhere Punktbelastung und bedinge deshalb einen höheren Metallabrieb. Auch habe die Kammer trotz des Vortrags der Klägerseite mit zahlreichen Nachweisen aus Parallelverfahren einen Zusammenhang zwischen dem erhöhten Metallabtrieb und der Schwerhörigkeit/der Sehbeeinträchtigungen aufgrund der fehlerhaften Ausführungen des Sachverständigen ungeprüft verneint. Fehlerhaft verkenne das Erstgericht auch, dass die klägerseits vorgelegten Veröffentlichungen sich mit Metallabrieb befassten, da „Metallabrieb" und „Verschleißraten" denklogisch gleichzusetzen wären. Zudem habe die Kammer die Aufklärungsrüge des Klägers nicht erwogen, obwohl die Zeugeneinvernahme von Prof. Dr. ... und Dr. ... ergeben habe, dass der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass entgegen der Operationsanleitung operiert werde. Ohnehin sei es grob fahrlässig, wenn sich ein Chefarzt über die Operationsanleitung des Herstellers eigenmächtig hinwegsetze.
10 Der Kläger beantragt,
11 1. das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19.08.2019, 4 0 125/18 abzuändern und
12 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (09.05.2018) zu zahlen.
13 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatzbetrag i.H.v. 71.296,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.05.2018) zu zahlen.
14 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren, zukünftigen mit der Implantation am 11.04.2008 (Hüfttotalendoprothese/Oberflächenersatzprothese (hybrid, zementfrei) des Typs „Cormet" Typ Nr. 179.250B und Nr. 179.044) resultierenden, materiellen und zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die darauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
15 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere 5.506,73 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für außergerichtliche entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung).
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Die Beklagte verteidigt die Feststellungen des Erstgerichts und führt darüber hinaus aus, dass die Operationsanleitung nicht alleine dafür maßgeblich sei, wie eine Operation durchzuführen sei. Die Zeugeneinvernahme habe zudem ergeben, dass die Behandler der Beklagten nicht um den Zusammenhang eines erhöhten Metallabriebrisikos und einem zu steilen Winkel wussten.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze im zweitinstanzlichen Verfahren verwiesen.
20 Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 14.07.2020 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat hierzu nochmals mit Schriftsatz vom 15.08.2020 Stellung genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz verwiesen.
Il.
21 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (S 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
22 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten 522 Abs. 2 Satz Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).
23 Der Senat verweist zur Begründung auf seinen Beschluss vom 14.07.2020. Die von dem Kläger hierauf erfolgte Stellungnahme gibt dem Senat zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Lediglich klarstellend ist auszuführen, dass der Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.08.2020 in der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 14.07.2020 inhaltlich bereits weitestgehend berücksichtigt worden ist. Insbesondere hat der Senat sowohl bereits dazu, was der Sachverständige festgestellt hat und wie der Senat die Feststellungen des Sachverständigen versteht, Stellung genommen, insbesondere zu den Fragen des Vorliegens eines Behandlungsfehlers wegen des steilen Inklinationswinkels, wegen des Abweichens von der Op-Anleitung, wegen fehlender Aufklärung über die Abweichung von der Operationsanleitung und wegen der Kausalität zwischen den klägerseits vorgebrachten Beschwerden und einer erhöhten Metallionenkonzentration im Körper des Klägers. Soweit der Kläger nun noch ein weiteres ärztliches Gutachten aus einem anderen Prozess vorlegt, so kann zu den Ausführungen des hiesigen Gutachters zur Frage, wann ein Zusammenhang zwischen erhöhtem Metallabrieb und steilem Inklinationswinkel in der Fachliteratur diskutiert worden ist, kein Widerspruch erkannt werden. Überdies befasst sich das klägerseits vorgelegte Gutachten auch nicht mit dem hier streitgegenständlichen Prothesentyp. Nach alledem war die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.