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1 K 3639/18.TR•VG Trier 1. Kammer, 2018-07-23, 1 K 3639/18.TR
1 K 3639/18.TRAdministrative Court / Chamber 1Jul 23, 2018
Entscheidungsdatum: 2018-07-23
Aktenzeichen: 1 K 3639/18.TR
ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2018:0723.1K3639.18.TR.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist staatenlose Palästinenserin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Sie reiste am 15.12.2016 gemeinsam mit ihren beiden Kindern auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein, nachdem ihnen zuvor durch die deutsche Botschaft in Istanbul ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden ist. Ihr Ehemann, ***, reiste bereits am 01.07.2015 in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde durch Bescheid der Beklagten vom 05.11.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin stellte schließlich mit Schreiben vom 09.04.2018, bei der Beklagten eingegangen am 11.04.2018, einen eigenen Asylantrag für sich und ihre beiden Kinder, der auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt wurde.
2 Im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin an, sie habe Syrien aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegsereignisse verlassen. Zudem sei einer ihrer Onkel aufgrund einer oppositionellen Betätigung exekutiert worden. Auch sie fürchte aufgrund der familiären Verbundenheit zu diesem Onkel eine entsprechende Gefahr.
3 Mit Bescheid vom 14.06.2018, zugestellt am 19.06.2018, erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen wurde ihr Antrag abgelehnt. Aus dem Sachvortrag sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft über § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG scheitere daran, dass die Klägerin ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt habe.
4 Hiergegen richtet sich die am 21.06.2018 erhobene Klage, die über den klägerischen Vortrag im Asylverfahren hinaus damit begründet worden ist, dass nunmehr auch den Kindern der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Überdies habe die Klägerin auch aufgrund der Tatsache, dass sie den in Syrien bestehenden Schutz des UNRWA verloren habe, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
5 Die Klägerin b e a n t r a g t,
6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 14.06.2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
7 Die Beklagte b e a n t r a g t,
8 die Klage abzuweisen.
9 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid.
10 Mit Schreiben vom 19.07.2018 hat das Gericht das UNRWA um eine Bestätigung der dortigen Registrierung der klägerischen Familie gebeten. Eine positive Antwort kam am 22.07.2018 in den Rücklauf.
11 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Syrien und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (auch zu den dortigen Aktenzeichen *** und ***), die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
12 Die Klage hat im Ergebnis Erfolg.
13 Die Kammer entscheidet gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden zeigten. Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte das Gericht zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die jeweiligen Prozesserklärungen der Beklagten ergeben sich hierbei aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 27.06.2017.
14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, und auch in der Sache begründet. Der Klägerin steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Bescheid der Beklagten vom 14.06.2018 erweist sich im Ergebnis als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, soweit er zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gelangt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 Ein entsprechender Anspruch der Klägerin resultiert zunächst weder aus der eigenen Fluchtgeschichte, noch aus der Flüchtlingsanerkennung ihres Ehemannes oder derjenigen der gemeinsamen Kinder (nachfolgend I.). Die Klage hat jedoch im Ergebnis dennoch Erfolg, weil die Klägerin in Syrien dem Schutz des UNRWA unterstand und diesen Schutz unfreiwillig verloren hat (nachfolgend II.).
16 I. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 AsylG (nachfolgend 1.) oder des § 26 Abs. 1 bzw. Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG (nachfolgend 2.):
17 1. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer asylverfahrensrechtlichen Anhörung als einzig greifbaren Anhaltspunkt für eine drohende, flüchtlingsrelevante Rückkehrgefährdung angegeben hat, dass sich einer ihrer Onkel oppositionspolitisch betätigt habe und sie deshalb ebenfalls eine (Reflex-)Verfolgung befürchte, vermag dieser pauschale Vortrag ohne das Hinzutreten weiterer, individueller Gründe keine stattgebende Entscheidung zu rechtfertigen.
18 Zwar liegen dem Gericht entsprechende Erkenntnisse dahingehend vor, dass es in Syrien grundsätzlich zu einer entsprechenden Reflexverfolgung kommen kann (vgl. etwa: UNHCR, Relevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR – Leitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 12/13 m.w.N., abzurufen unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/1399083/1930_1493896269_opendocpdf.pdf, zuletzt abgerufen am 23.07.2018), dies kann jedoch nur dann im Sinne einer begründeten Verfolgungsfurcht angenommen werden, wenn eine oppositionelle Betätigung des Primärverfolgten substantiiert dargetan ist, wie es hier gerade nicht der Fall ist. Die Klägerin hat weder im Asylverfahren, noch im vorbereitenden Verfahren angegeben, wie und in welchem Umfang der Onkel genau gegen die syrische Regierung opponierte. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin unterliegen aufgrund der verzögerten Antragstellung (vgl. unten 2.) zudem nochmals gesteigerten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verfolgungsrisikos (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU). Da es hierauf letztlich nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, war das Gericht auch nicht dazu gehalten, weiter in der Sache zu ermitteln, oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
19 2. Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG.
20 a. Soweit die Ableitung des Flüchtlingsschutzes von ihren Kindern in Betracht käme, liegt der Fall bereits so, dass diese die Flüchtlingseigenschaft selbst gemäß § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG von ihrem Vater als Stammberechtigten ableiten . Eine erneute Ableitung des Flüchtlingsschutzes über § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG (sog. „Kettenableitung“) kommt nicht in Betracht (vgl. etwa: BeckOK AuslR/Günther AsylG § 26 Rn. 23b, beck-online).
21 b. Verbleibt somit allein der Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG, liegt der Fall jedenfalls so, dass die Klägerin ihren Asylantrag nicht rechtzeitig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 3 AsylG gestellt hat. Zwischen ihrer Einreise und der Antragstellung lag ausweislich der Asylakte ein Zeitraum von rund sechzehn Monaten, weswegen unter keinem hier denkbaren Gesichtspunkt von einer rechtzeitigen Antragstellung „ohne schuldhaftes Zögern“ i.S.d. § 125 BGB ausgegangen werden kann (vgl.: BeckOK AuslR/Günther AsylG § 26 Rn. 12, beck-online m.w.N.).
22 II. Der Tenor wird jedoch vom Anerkennungstatbestand des § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG i.V.m. Art. 12 Abs. 1a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Amtsblatt der Europäischen Union L 337/9 v. 20. Dezember 2011) getragen, da die Klägerin in Syrien dem Schutz des UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) unterstand und diesen Schutz unfreiwillig verloren hat.
23 1. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG wird ein Ausländer zwar grundsätzlich nicht als Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG anerkannt, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR nach Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt; S. 2 der Vorschrift bestimmt freilich, dass der Ausschlussgrund des Satz 1 dann nicht greift, wenn ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird und die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen nicht endgültig geklärt worden ist.
24 Dabei handelt es sich um einen Flüchtlingsschutz, der in richtlinienkonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1a der Richtlinie 2011/95/EU) „ipso facto“ gewährt werden muss. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind daher verpflichtet, den Betroffenen auf Antrag den Flüchtlingsstatus bereits dann zuzuerkennen, wenn der Schutz einer der genannten Organisationen nach Maßgabe des Art. 1 Abschnitt D der GFK aus „irgendeinem Grund“ nicht mehr gewährleistet werden kann und keiner der in Art. 12 Abs. 1b bzw. Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe vorliegt. Ein zusätzlicher Nachweis, dass der Betroffene im Sinne der §§ 3 ff. AsylG vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung flüchtet – wie es § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG durch seinen Verweis auf § 3 Abs. 1 AsylG prima facie erfordert –, ist aus diesem Grunde nicht mehr erforderlich und würde der Richtlinie ersichtlich zuwiderlaufen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [Rechtssache El Karem, El Kott u.a. ./. Republik Ungarn], Rn. 76, juris; hier noch zur – im Maßgeblichen Punkt inhaltsgleichen – Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG; Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Urteil vom 23. November 2015 – W 101 2017580-1 –, abzurufen unter: http://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20151105_W101_2014523_1_00, zuletzt abgerufen am 23.07.2018).
25 2. Der zu entscheidende Fall liegt ebenso. Bei dem UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 1 Abschnitt D der GFK. Die Klägerin unterstand auch dem Schutz des UNRWA, was sich bereits aus der im Asylverfahren vorgelegten Registrierungskarte (Bl. 2 d. Asylakte) und der Bestätigung der Familienregistrierung durch das UNRWA (Bl. 47 d.A.) ergibt.
26 Ausgehend davon hat die Beklagte offensichtlich verkannt, dass keine Glaubhaftmachung eines individuellen Verfolgungsschicksals i.S.d. §§ 3 ff. AsylG erforderlich war. Es ist lediglich zu prüfen, ob einer der – nicht einschlägigen – Ausschlussgründe vorliegt und ob der Schutz des UNRWA aus „irgendeinem Grund“ nicht mehr gewährt werden kann, was aufgrund des andauernden Bürgerkrieges in Syrien unschwer der Fall ist:
27 a. Hierfür reicht das bloße (freiwillige) Verlassen des Territoriums, in welchem das UNRWA Schutz bieten kann, nicht aus. Vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch heteronome Gründe, die den Ausländer dazu zwingen, den Beistand des UNRWA zu verlassen, gerechtfertigt sein. Bei der Beurteilung der entsprechenden Zumutbarkeitsschwelle muss der Telos des Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den Art. 12 Abs. 1a der Richtlinie 2011/95/EU verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dessen ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, den Einflussbereich des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem Hilfswerk unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu bieten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe kongruent sind (EuGH a.a.O.).
28 Der UNHCR führt hierzu – unter Hinweis auf EuGH C-364/11 – aus, dass es für einen palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich ist, zurückzukehren und sich – erneut – unter den Schutz des UNRWA zu begeben, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise im Falle eines bewaffneten Konflikts oder vergleichbarer Gewaltsituationen:
29 “The phrase “ceased for any reason” in the second paragraph of Article 1D of the 1951 Convention/Article 12(1)(a) of the Qualification Directive should not be construed restrictively. The phrase would include the following: (i) the termination of UNRWA as an agency; (ii) the discontinuation of UNRWA’s activities; or (iii) any objective reason outside the control of the person concerned such that the person is unable to (re-)avail themselves of the protection or assistance of UNRWA. Both protection-related as well as practical, legal or safety barriers to return are relevant to this assessment.13 Objective reasons why the applicant is unable to return or re-avail himself or herself of the protection or assistance of UNRWA would include, but are not limited to :
30 - Threats to life, physical security or freedom, or other serious protectionrelated reasons.
31 - Practical, legal and safety barriers to return .”
32 (UNHCR a.a.O.).
33 b. Dass in Syrien eine entsprechende Gefahr droht ergibt sich aus den fortdauernden Bürgerkriegsereignissen, wovon augenscheinlich auch die Beklagte ausgeht, da sie der Klägerin mit dem angegriffenen Bescheid den subsidiären Schutzstatus nach Maßgabe des § 4 AsylG zuerkannt hat, dessen Tatbestand entsprechend den vorigen Ausführungen insbesondere dann einschlägig ist, wenn dem Ausländer eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG).
34 III. Der Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG.
35 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36 V. Die Zulassung der Berufung kommt aufgrund der Rechtsmittelsystematik des AsylG nicht in Betracht (§ 78 Abs. 2, 3 AsylG).
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