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4 U 205/19•OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 2020-05-29, 4 U 205/19
4 U 205/19Supreme Court / Civil Chamber IVMay 29, 2020
Der gewillkürte Parteiwechsel auf Klägerseite setzt nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Zustimmung des ausscheidenden Klägers und - jedenfalls nach der ersten mündlichen Verhandlung (analog § 269 Abs. 1 ZPO) - auch die Zustimmung der Beklagtenpartei voraus.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 16. August 2019, 6 O 366/18
Entscheidungsdatum: 2020-05-29
Aktenzeichen: 4 U 205/19
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2020:0529.4U205.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 263 ZPO, § 269 Abs 1 ZPO
Der gewillkürte Parteiwechsel auf Klägerseite setzt nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Zustimmung des ausscheidenden Klägers und - jedenfalls nach der ersten mündlichen Verhandlung (analog § 269 Abs. 1 ZPO) - auch die Zustimmung der Beklagtenpartei voraus.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankenthal, 16. August 2019, 6 O 366/18
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.08.2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis 6.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger hat von dem beklagten Automobilkonzern im ersten Rechtszug auf deliktischer Grundlage Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines abgasmanipulierten Dieselkraftfahrzeuges verlangt (im Hauptantrag: Zahlung von 20.990,00 € Zug um Zug gegen Übereignung des in Rede stehenden PKW).
2 Mit dem angefochtenen Urteil vom 16.08.2019, auf das zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen form- und fristwahrend Berufung eingelegt. Mit (fristgerecht eingegangenem) Schriftsatz vom 20.11.2019 ist das Rechtsmittel sodann namens der S. P. GmbH & Co. KG (ursprüngliche Leasingnehmerin des in Rede stehenden PKW) gerechtfertigt worden, verbunden mit der Erklärung, dass die ursprünglich von dem Kläger (Geschäftsführer von deren Komplementärin) geführte Klage nunmehr von der Gesellschaft weitergeführt werde. Dem Parteiwechsel auf Klägerseite hat die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung widersprochen.
3 Der Vorsitzende des Senats hat die Klagepartei mit Verfügung vom 07.05.2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 28.05.2020 den Standpunkt eingenommen, dass die Berufungsbegründung, so das Gericht den gewillkürten Parteiwechsel als unzulässig erachte, im Wege der Auslegung als im Namen des (ursprünglichen) Klägers abgegeben zu verstehen sei.
II.
4 Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig und wird von dem Senat deshalb im Beschlusswege nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.
5 Ausweislich der Berufungsbegründung vom 20.11.2019 ist die Berufung allein für die S.P. GmbH & Co. KG und nicht mehr für den erstinstanzlichen Kläger P.P., in dessen Namen sie eingelegt wurde, gerechtfertigt worden. Damit vorgelegt wurden Erklärungen des P.P. zu seinem willentlichen Ausscheiden aus dem Prozess und der Gesellschaft zu deren Prozessübernahme (Anlagen P1 und P2 zur Berufungsbegründung, Bl. 389 und 391 d.A.). Die insoweit abgegebenen Erklärungen sind klar und eindeutig und deshalb keiner Auslegung in dem von dem Kläger in dem Schriftsatz vom 28.05.2020 gewünschten Sinn zugänglich.
6 Die Berufung des erstinstanzlichen Klägers P.P. ist danach unzulässig, da sie für diesen Rechtsmittelführer entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht fristwahrend begründet worden ist.
7 Der in der Berufungsbegründung erklärte Parteiwechsel auf die S.P. GmbH & Co .KG scheitert daran, dass die Gesellschaft nicht nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in den Prozess eintreten kann. Das folgt daraus, dass der gewillkürte Parteiwechsel nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die (hier vorliegende) Zustimmung des ausscheidenden Klägers und - jedenfalls nach der ersten mündlichen Verhandlung (analog § 269 Abs. 1 ZPO) - auch die Zustimmung der Beklagtenpartei voraussetzt (BGH NJW 2012, 3642 Tz. 15; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 263 Rn. 30; Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 263 Rn. 19). Ihre Zustimmung zur Auswechselung der Klagepartei hat die Beklagte in der Berufungsbeantwortung vom 17.01.2020 (dort S. 1) indes ausdrücklich verweigert.
8 Unabhängig davon steht einem Parteiwechsel von dem erstinstanzlichen Kläger auf die Kommanditgesellschaft weiter entgegen, dass zur Zulässigkeit der Berufung nicht nur die Einhaltung von Form und Frist gehört, sondern vor allem auch, dass sich der Berufungskläger (auch der neue Berufungskläger) gegen eine ihn treffende Beschwer wendet, die aus dem angefochtenen Urteil zu seinen Lasten folgt. Wenn mit dem Rechtsmittel lediglich ein neuer, im ersten Rechtszug noch nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird, ist die Berufung unzulässig.
9 Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier nicht genügt, weil ein etwaiger Anspruch der S.P. GmbH & Co. KG, welche das im Prozess in Rede stehende Kfz im Jahr 2015 geleast und bis zum vertragsgemäßen Ablauf der Leasingdauer genutzt hatte, nicht deckungsgleich ist mit dem in erster Instanz zur Entscheidung gestellten Schadensersatzbegehren des P.P. welcher das Fahrzeug erst nach Ablauf der Leasingzeit „2016/2017“ von der Leasinggeberin gekauft und später im August 2017 an einen Dritten weiterveräußert hat. Zu etwaigen deliktischen Ansprüchen der S.P. GmbH & Co.KG (Leasingnehmerin) gegen die Beklagte wegen des Verbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung an dem Motor verhält sich das angefochtene Urteil des Erstgerichts denn auch mit keinem Wort.
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