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2 WF 18/20•OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2020-02-13, 2 WF 18/20
2 WF 18/20Supreme CourtFeb 13, 2020
1. Die zeitweise geschlechtliche Beziehung zwischen Annehmendem und Anzunehmender steht einer späteren Erwachsenenadoption auch dann entgegen, wenn der sexuelle Bezug nach kurzer Zeit in den Hintergrund getreten ist. 2. Unterstützungsleistungen im Rahmen eines "450-Euro-Vertrages" sprechen nicht für das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Verfahrensgang vorgehend AG Kaiserslautern, 6. Januar 2020, 10 FH 80/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 2 WF 18/20
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2020:0213.2WF18.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1741 BGB, §§ 1741ff BGB
Die zeitweise geschlechtliche Beziehung zwischen Annehmendem und Anzunehmender steht einer späteren Erwachsenenadoption auch dann entgegen, wenn der sexuelle Bezug nach kurzer Zeit in den Hintergrund getreten ist.
Unterstützungsleistungen im Rahmen eines "450-Euro-Vertrages" sprechen nicht für das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses.
Verfahrensgang
vorgehend AG Kaiserslautern, 6. Januar 2020, 10 FH 80/19
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den vom Antragsgegner an das antragstellende Land als Träger der Unterhaltsvorschussleistungen für seinen minderjährigen Sohn ,, geboren am … für die Zeit ab 1. September 2019 zu zahlenden Kindesunterhalt festgesetzt.
Mit einem als „Widerspruch“ überschriebenen Schriftstück bringt der Antragsgegner vor, er beziehe „ALG 2“. Die Eingabe ist als Beschwerde gem. § 58 Abs.1 FamFG auszulegen. Der Sache nach beruft sich der Antragsgegner auf fehlende Leistungsfähigkeit zur Erbringung des festgesetzten Kindesunterhalts (§ 252 Abs.2 Satz 3 FamFG).
Auf diese Einwendung kann die Beschwerde gemäß § 256 Satz 2 FamFG nicht gestützt werden, wenn sie nicht bereits erhoben worden ist, bevor der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss verfügt war. Es ist unzulässig, den Einwand fehlender beziehungsweise beschränkter Leistungsfähigkeit erstmals mit der Beschwerde vorzubringen.
Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch den angefochtenen Festsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner trotz entsprechender gerichtlicher Belehrung mit Verfügung vom 25. November 2019 keine Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag erhoben.
Die Einwendung fehlender Leistungsfähigkeit kann er deshalb nur im Korrekturverfahren nach § 240 FamFG geltend machen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 113 Abs. 1, 243 Abs. 2 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO analog).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 € festgesetzt (§ 51 Abs. 1 und 2 FamGKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, § 70 Abs. 2 FamFG.
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