VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, 2019-02-07, 4 K 1145/18.NW

4 K 1145/18.NWAdministrative Court / Chamber 4Feb 7, 2019

Regest

Wenn ein Grundstückseigentümer der Aufstellung eines Abfallgefäßes ausdrücklich widerspricht und es daraufhin auch nicht nutzt, setzt ein Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung, der die Gebührenpflicht insoweit auslöst, die verbindliche Bestimmung der auf dem Grundstück vorzuhaltenden Abfallgefäße voraus.

Full text

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer — 4 K 1145/18.NW — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-07

Aktenzeichen: 4 K 1145/18.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2019:0207.4K1145.18.NW.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 KAG RP, § 17 Abs 1 KrWG, § 6 Abs 6 KrWG

Leitsatz

Wenn ein Grundstückseigentümer der Aufstellung eines Abfallgefäßes ausdrücklich widerspricht und es daraufhin auch nicht nutzt, setzt ein Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung, der die Gebührenpflicht insoweit auslöst, die verbindliche Bestimmung der auf dem Grundstück vorzuhaltenden Abfallgefäße voraus.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2018 in Gestalt des am 31. Juli 2018 zugestellten Widerspruchsbescheids wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für eine Biotonne in Höhe von 32,64 € erhoben wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Vorausleistung auf eine Gebühr für die Sammlung und die Entsorgung von Bioabfall.

2 Zum 1. Januar 2018 führte der Beklagte eine Pflichttonne für die Entsorgung von Bioabfall ein. Bereits im Juli 2017 informierte er die Bürger über dieses Vorhaben. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten am 14. Juli 2017 mit, dass er eine Biotonne nicht benötige, weil er den kompostierbaren Abfall auf seinem Grundstück K. selbst verwerte. Der Beklagte antwortete am 15. August 2017 dahingehend, dass eine satzungsrechtliche Grundlage für die Einführung der Biotonnen noch nicht bestehe, sondern erst noch mit Wirkung zum 1. Januar 2018 beschlossen werde. Eine Befreiung von der sogenannten Pflichtbiotonne werde aber nur in Betracht kommen, wenn die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung aller anfallenden Bioabfälle nachgewiesen werde. Wegen nichtkompostierbarer Bioabfälle werde aber eine Befreiung, vorbehaltlich der künftigen Satzungsregelungen, ab 2018 kaum möglich sein. Man werde dem Kläger eine Biotonne zustellen und sie dann auch berechnen. Sollte er der Auffassung sein, dass er die Befreiungstatbestände vollumfänglich erfülle, könne er dann gegen den entsprechenden Gebührenbescheid Rechtsmittel einlegen. Darüber werde dann unter Wertung seines substantiierten Vorbringens zu entscheiden sein.

3 Im Dezember 2017 verbrachte der Beklagte eine 60-Liter-Biotonne zum Grundstück des Klägers, woraufhin dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 die Annahme der Tonne verweigerte und um ihre Abholung bat. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 antwortete der Beklagte, man habe ihm mit Schreiben vom 15. August 2017 ausführlich die Sach- und Rechtslage sowie die weitere Vorgehensweise geschildert. Daran habe sich bis Dato nichts geändert. Insofern bestehe keine Veranlassung, den an den Kläger ausgelieferten und auf sein Grundstück registrierten Behälter abzuholen. Im Übrigen könne er gerne (zusätzlich zur kleinen Biotonne) weiter kompostieren.

4 Mit den beiden Satzungen vom 20. Dezember 2017 über die Vermeidung, Wiederverwertung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftssatzung – KrWS –) und über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kreislaufwirtschaft – BGS – schuf der Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2018 die Rechtsgrundlagen für die gebührenpflichtige Einführung von Biotonnen.

5 Unter dem 8. Januar 2018 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass die bisherigen Schreiben des Klägers als Antrag auf Befreiung von der Pflichtbiotonne zu verstehen seien. Der Beklagte teilte darauf mit Schreiben vom 23. Januar 2018 mit, dass der Kläger den kleinsten satzungsgemäß vorgesehenen Behälter mit 60 Liter Inhalt bekommen habe. Damit sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass er, vorbehaltlich einer Überprüfung, ein sog. Eigenkompostierer sei und damit nur das kleinste Volumen vorhalten müsse. Eine weitergehende Befreiung sehe die Satzung nicht vor. Die Gebührenbescheide 2018 würden derzeit erstellt. Dem Kläger bleibe es unbelassen, dagegen Rechtsmittel einzulegen.

6 Mit Bescheid vom 26. Januar 2018 zog der Beklagte den Kläger für dessen Grundstück K. für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 u.a. zu einer Vorausleistung auf die Gebühr für die Sammlung und Entsorgung des Bioabfalls in Höhe von 32,64 € heran.

7 Dagegen erhob der Kläger am 8. Februar 2018 Widerspruch mit der Begründung, er verwerte den gesamten auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfall. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens überprüfte der Beklagte am 2. Juli 2018 die Gegebenheiten auf dem Grundstück des Klägers. Er wies dann mit einem undatierten, dem Kläger am 31. Juli 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger entgegen seiner Angaben nicht ordnungsgemäß kompostiere und deshalb die Voraussetzungen zur Befreiung von der Bioabfalltonne nicht erfülle.

8 Der Kläger hat daraufhin am 29. August 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er weiterhin geltend macht, dass er den gesamten auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfall ordnungsgemäß verwerte.

9 Er beantragt,

10 den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2018 in Gestalt des am 31. Juli 2018 zugestellten Widerspruchsbescheids insoweit aufzuheben, als darin eine Gebühr für eine Biotonne in Höhe von 32,64 € erhoben wird.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 und erwidert im Wesentlichen:

14 Aus § 11 Abs. 1 KrWG folge die Pflicht, eine Biotonne vorzuhalten. Eine Befreiung setze den Nachweis voraus, dass alle Bioabfälle verwertet würden. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, dass bei ihm keine Bioabfälle anfielen, die einer Eigenkompostierung nicht zugänglich seien.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist begründet.

17 Der Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2018 ist im angefochtenen Umfang gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, denn die Erhebung einer Vorausleistung für die Sammlung und die Entsorgung von Bioabfall in Höhe von 32,64 € für das Jahr 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sein Grundstück K. war nämlich im Hinblick auf die Sammlung und die Entsorgung von Bioabfall im fraglichen Zeitraum nicht gebührenpflichtig.

18 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Bioabfall ist § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG – i.V.m. den Regelungen der Satzungen des Beklagten vom 20. Dezember 2017 über die Vermeidung, Wiederverwertung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftssatzung – KrWS –) und über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kreislaufwirtschaft – BGS –. Danach sind die Eigentümer bewohnter Grundstücke verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung anzuschließen (§ 6 Abs. 1 KrWS) und die auf dem Grundstück anfallenden Abfälle durch die städtische Abfallentsorgung entsorgen zu lassen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 KrwS). Dies umfasst seit dem 1. Januar 2018 gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. a KrWS auch die getrennte Überlassung von Bioabfällen mittels Bioabfallbehältnissen. Für diese Inanspruchnahme seiner Abfallentsorgungseinrichtung erhebt der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BGS von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren, wobei diese Gebühr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BGS mit dem Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung entsteht. Wer hingegen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist insoweit gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 KrWS zur Überlassung an den Beklagten nicht verpflichtet. Soweit die Überlassungspflicht reicht, stellt der Beklagte nach § 13 Abs. 1 KrWS die zur Aufnahme des abzuholenden Abfalls auf einem Grundstück vorgeschriebenen festen Abfallbehältnisse in ausreichender Zahl leihweise zur Verfügung, wobei er gemäß § 13 Abs. 2 KrWS die Art, die Anzahl, die Größe, den Zweck und den Abfuhrrhythmus nach Maßgabe der anschließenden satzungsrechtlichen Vorgaben bestimmen kann.

19 Auf dieser gesetzlichen Grundlage kann der Beklagte vom Kläger für das Jahr 2018 keine Gebühr und damit auch keine entsprechenden Vorausleistungen für die Sammlung und Entsorgung des auf dem Grundstück K. anfallenden Bioabfalls verlangen, weil es insoweit an einem Anschluss des Grundstücks und damit an einer Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten fehlt. Eine solche Gebührenpflicht setzt nämlich im vorliegenden Fall neben der Anlieferung der Biotonne einen Zuteilungsakt voraus, der eine verbindliche Entscheidung darüber trifft, ob eine Biotonne auf dem Grundstück des Klägers vorzuhalten ist ( 1. ). Ein solcher Zuteilungsakt liegt bisher nicht vor ( 2. ).

20 1. Der Anschluss eines Grundstücks an die Abfallentsorgung, der gemäß § 2 Abs. 1 BGS einen entsprechenden Anspruch auf Benutzungsgebühren entstehen lässt, erfolgt regelmäßig formlos durch Übergabe des Abfallbehälters an den Grundstückseigentümer in dessen Einvernehmen. Besteht aber Streit zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Träger der Abfallentsorgungseinrichtung darüber, ob bzw. mit welchem Volumen ein Abfallbehältnis vorzuhalten ist, genügt zur Begründung eines gebührenpflichtigen Anschluss- und Benutzungsverhältnisses nicht alleine die Anlieferung einer Abfalltonne an das fragliche Grundstück. Auch das Verbringen der Tonne durch den Eigentümer auf sein Grundstück begründet entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht den Anschluss an die Abfallentsorgungseinrichtung, wenn der Eigentümer - wie im vorliegenden Fall der Kläger - der Aufstellung des Abfallgefäßes ausdrücklich widersprochen hatte und daran weiterhin festhält, indem er die Tonne nicht nutzt und den Träger der Einrichtung zur Abholung der Tonne auffordert. Bei einer solchen Sachlage ist die zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Einrichtungsträger strittige Rechtsfrage nicht – wie der Beklagte in seinen Schreiben vom 15. August 2017 und 18. Dezember 2017 meint – im Rahmen der Anfechtung der späteren Gebührenerhebung zu klären. Ein Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BGS die Gebührenpflicht auslöst, setzt in einem solchen Fall vielmehr die verbindliche Bestimmung der auf dem Grundstück vorzuhaltenden Abfallgefäße voraus, wie sie in § 13 Abs. 2 KrWS vorgesehen ist (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 4 L 634/12.NW -; ebenso: HessVGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 5 A 1037/11.Z -, juris).

21 2. Eine solche verbindliche Zuteilung der auf dem Grundstück des Klägers zwar vorhandenen, aber ungenutzten Biotonne durch Verwaltungsakt ist für das hier maßgebliche Jahr 2018 nicht erfolgt, so dass eine die Gebührenpflicht auslösende Inanspruchnahme der Abfalleinrichtung des Beklagten insoweit nicht vorliegt.

22 Die Schreiben des Beklagten vom 15. August 2017 und 18. Dezember 2017 enthalten keinen solchen Zuteilungsakt, sondern gehen von der – aus Sicht der Kammer unzutreffenden – Rechtsauffassung aus, dass für den Anschluss des Grundstücks die bloße Anlieferung der Biotonne gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers genügt. Auch das Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2018 enthält keine verbindliche Zuteilung der fraglichen Biotonne. Zwar beschäftigt sich dieses Schreiben mit dem Antrag des Klägers auf Befreiung von der Biotonnenpflicht vom 8. Januar 2018 und damit inzident auch mit der Frage, ob eine solche Tonne vorzuhalten ist. Der Wille, diese Frage verbindlich zu regeln, lässt sich dem Schreiben gleichwohl nicht entnehmen. Der Beklagte hat nämlich auch in diesem Schreiben wieder auf die Möglichkeit, gegen den nachfolgenden Gebührenbescheid Rechtsmittel einzulegen, verwiesen und damit an seiner Rechtsauffassung, die den vorherigen Schreiben vom 15. August 2017 und 18. Dezember 2017 zugrunde lag, erkennbar festgehalten.

23 Im Übrigen würde die Auffassung, dass das Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2018 eine Regelung durch Verwaltungsakt dahingehend enthält, dass auf dem Grundstück des Klägers eine 60-Liter-Biotonne vorzuhalten ist, aber auch kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Auch dann fehlte es nämlich für den fraglichen Zeitraum an einem verbindlichen, weil vollziehbaren Zuteilungsakt. Im Falle eines so weitgehenden Verständnisses des Schreibens vom 23. Januar 2018 wäre es nämlich - insbesondere auch im Hinblick auf die Vorgeschichte - geboten, den Widerspruch des Klägers vom 6. Februar 2018 auch als Widerspruch gegen die Zuteilungsentscheidung vom 23. Januar 2018 zu verstehen. Damit käme aber dieser Zuteilung wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO keine Verbindlichkeit zu.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 1, 711 ZPO.

25 Die Kammer hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Sache entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwirft, die obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt sind.

26 Beschluss

27 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32,64 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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