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6 WF 133/19•OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2019-09-04, 6 WF 133/19
6 WF 133/19Supreme CourtSep 4, 2019
Ebenso wie hinsichtlich der Auswahl eines Vormunds sind Pflegeeltern auch hinsichtlich der Auswahl eines Pflegers grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 FamFG. Eine dennoch eingelegte Beschwerde ist allerdings als Rechtspflegererinnerung zu behandeln.(Rn.11) (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Frankenthal, 14. August 2019, 73 F 159/16
Entscheidungsdatum: 2019-09-04
Aktenzeichen: 6 WF 133/19
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1887 BGB, § 1909 BGB, § 1915 BGB, § 59 FamFG, § 303 Abs 2 FamFG ... mehr
Ebenso wie hinsichtlich der Auswahl eines Vormunds sind Pflegeeltern auch hinsichtlich der Auswahl eines Pflegers grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 FamFG. Eine dennoch eingelegte Beschwerde ist allerdings als Rechtspflegererinnerung zu behandeln.(Rn.11) (Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankenthal, 14. August 2019, 73 F 159/16
Die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal in dem Beschluss vom 14.8.2019 wird aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende Beschwerde der Antragsteller an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen vom 28.7.2016 sind den leiblichen Eltern des Kindes K.…. wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen worden und das Jugendamt S… ist als Ergänzungspfleger bestellt worden. Zu Pflegeeltern wurden die Eheleute A.… verpflichtet.
2 In erster Instanz haben die Pflegeeltern beantragt, die Pflegschaft vom Jugendamt auf sie selbst zu übertragen, und auf den positiven Entwicklungsbericht verwiesen.
3 Das Jugendamt hat mehrfach Stellung genommen und die erhebliche Belastung der Pflegeeltern durch das so genannte Fetale Alkohol Syndrom hervorgehoben, die teilweise nötige Auszeit für die Pflegeeltern, die konfliktreiche Auseinandersetzung mit den leiblichen Eltern, die allerdings zuletzt keine Umgangskontakte mehr wahrgenommen haben, sowie den Rollenkonflikt der Pflegeeltern im Rahmen des Hilfeverfahrens nach dem SGB VIII. Ebenso hat das Jugendamt den erhöhten Förderungsbedarf des Kindes betont, die notwendige fachliche Begleitung, gerade wenn das Kind ab 2019 eine Förderschule besucht. Schließlich hat das Jugendamt die Rolle des Amtspflegers als Schutzfunktion gegenüber dem Kind herausgestellt. Die Kooperation mit dem Jugendamt und den Hilfseinrichtungen sei nicht durchgehend positiv verlaufen.
4 Der Verfahrensbeistand hat Zweifel an der Kindeswohldienlichkeit der begehrten Entscheidung geäußert und empfohlen, die Amtspflegschaft beizubehalten.
5 Die Pflegeeltern haben sich erstinstanzlich auf die lange Verweildauer des Kindes seit 7.12.2012 bei ihnen berufen, ihre eigene Qualifikation im erzieherischen Bereich sowie die kindbezogene Fortbildung und auf die Wertungen des Gesetzes sowie der Rechtsprechung zur Vormundschaft. Alle Maßnahmen seien mit den Behörden abgestimmt gewesen und man sei eingebunden in das Hilfesystem nach dem SGB VIII.
6 Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – Frankenthal, das nach dem Umzug der Pflegeeltern nach T.… zuständig geworden ist, hat mit Beschluss vom 2.4.2019 den Antrag zurückgewiesen. Das Kindeswohl sei der maßgebliche Bewertungsfaktor und angesichts der krankheitsbedingten besonderen Lage bei dem Kind K… sei einzelfallbezogen die Beibehaltung des Amtspflegers zu bevorzugen. In der Vergangenheit hätten die Pflegeeltern Hilfsmaßnahmen abgelehnt. Der Umgang mit der Herkunftsfamilie sei problematisch. Das Kind bedürfe zudem ständiger medizinischer Kontrolle und Förderung, sodass die langen Überprüfungszeiträume bei Gericht den Bedürfnissen des Kindes nicht gerecht würden, wohl aber die Beibehaltung der Amtspflegschaft. Dies diene auch dem Überlastungsschutz der Pflegeeltern.
7 Gegen den Beschluss wenden sich die Pflegeeltern mit ihrer Beschwerde. Sie tragen vor, dass sie sehr wohl Unterstützung angenommen hätten und annehmen würden. Es habe ständige Wechsel in den zuständigen Stellen gegeben, sodass eine Kooperation immer wieder von neu habe beginnen müssen. Einige Maßnahmen zugunsten des Kindes seien nur auf ihre Initiative hin ergriffen worden, etwa die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Durch Urlaube und andere Ausfälle sowie die Verzögerung der Schulgutachtenserstellung sei die Schulanmeldung des Kindes in Gefahr. Es gebe stete Zusammenarbeit und Kontrolle durch die Sozialbehörden, aber auch durch Kindergarten und andere Einrichtungen, sodass es keiner Amtspflegschaft bedürfe.
8 Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – Frankenthal hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
9 Die Beschwerde ist unzulässig.
10 Die Rechtspflegerin war für die Entscheidung in erster Instanz funktional zuständig. Der in §§ 6, 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG vorgesehene Richtervorbehalt bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Kindes (vgl. Bl. 22 d.A.) gilt nur für die Anordnung der Pflegschaft selbst, nicht aber für die spätere (neue) Auswahl des Pflegers (vgl. Heilmann in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 14 RPflG, Rn. 6, 22).
11 Den Pflegeeltern fehlt jedoch die Beschwerdebefugnis. Für Entscheidungen über die Auswahl der Pflegeperson fehlt es an eigenen Rechten im Sinne des § 59 FamFG (vgl. OLG Nürnberg NJW 2014, 2883). Die Rechtsprechung zur Auswahl des Vormunds ist nach § 1915 BGB auch auf die Auswahl des Pflegers zu übertragen (vgl. MüKo FamFG/Fischer, § 59, Rn. 63). Nach §§ 1887, 1915 BGB haben sie zwar ein Antragsrecht. Jedoch kann das Familiengericht einen Pfleger auch von Amts wegen auswählen, sodass schon kein eigenes rechtliches Interesse der Pflegeeltern durch die Auswahlentscheidung verletzt sein kann (vgl. auch Palandt/Götz, § 1909 BGB, Rn. 11). Für das Kind war hier ein Verfahrensbeistand bestellt worden, sodass auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG geboten ist, die Beschwerde als zulässig anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665).
12 Der Senat geht jedoch davon aus, dass auch Pflegeeltern aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Recht zu eröffnen ist, die richterliche Kontrolle der Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend ist das Verfahren zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1476; OLG Nürnberg NJW 2014, 2883; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 567 ZPO Rn. 44). Die Bezeichnung als Beschwerde steht dem nicht entgegen (BGH NJW 2013, 1020).
III.
13 Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG abzusehen.
14 Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht dazu führen, dass (für die Pflegeeltern) ein gesetzlich (mangels Beschwer) nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (zum nicht erreichten Beschwerdewert: BGH NJW-RR 2011, 143, Rn. 5; Wulf in: BeckOK ZPO, § 574 ZPO Rn. 14; kritisch hierzu Heßler in: Zöller, § 574 ZPO, Rn. 9a zum Ganzen: OLG Nürnberg NJW 2014, 2003 - juris Rn. 15). Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnte aber gleichwohl eine Klärung der Rechtsfrage herbeigeführt werden (Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, § 70 FamFG, Rn. 15).
15 Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG, da keine der in §§ 45, 46 FamGKG genannten Kindschaftssachen vorliegt.
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