OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2018-04-16, 1 U 1326/17

1 U 1326/17Supreme Court / Civil Chamber IApr 16, 2018

Regest

§ 839 Abs. 3 BGB bringt einen Amtshaftungsanspruch zu Fall, wenn der Geschädigte seine Rechte nicht gewahrt hat. Dies ist der Fall, wenn nach Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und einer Anordnung zum Verkauf der Waffen nicht rechtzeitig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird, wodurch ein Schaden durch einen Verkauf der Waffen zu „Schleuderpreisen“ nicht eingetreten wäre.(Rn.5) (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Trier, 16. November 2017, 11 O 128/17

Full text

OLG Koblenz 1. Zivilsenat — 1 U 1326/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-16

Aktenzeichen: 1 U 1326/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0416.1U1326.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 839 Abs 3 BGB, § 80 Abs 5 VwGO

Orientierungssatz

§ 839 Abs. 3 BGB bringt einen Amtshaftungsanspruch zu Fall, wenn der Geschädigte seine Rechte nicht gewahrt hat. Dies ist der Fall, wenn nach Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und einer Anordnung zum Verkauf der Waffen nicht rechtzeitig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird, wodurch ein Schaden durch einen Verkauf der Waffen zu „Schleuderpreisen“ nicht eingetreten wäre.(Rn.5) (Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend LG Trier, 16. November 2017, 11 O 128/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 I. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche gegen den beklagten Landkreis aus Amtshaftung geltend. Nachdem der Beklagte durch Verwaltungsakt die waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen und den Jagdschein des Klägers für ungültig erklärt hatte, verkaufte dieser in der Folgezeit - wie ihm aufgegeben - seine Waffen.

2 Der Kläger macht geltend, dass er diese Waffen zu „Schleuderpreisen“ habe veräußern müssen. Ihm sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 15.132,29 € entstanden. Dieser beruhe auf der später als rechtswidrig erkannten Anordnung durch den Beklagten. Dieser habe (unstreitig) seine ursprüngliche Verfügung durch Abhilfeentscheidung vom 24. Mai 2016 aufgehoben.

3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger schuldhaft versäumt habe, ein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB einzulegen. Ein rechtzeitig eingelegter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geführt und damit die unmittelbaren Handlungspflichten des Klägers (zum Verkauf der Waffen) beseitigt. Das später angerufene Verwaltungsgericht habe dann auch eine entsprechende Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen und am 11. März 2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Bei rechtzeitiger Anrufung der Verwaltungsgerichte wäre damit die Pflicht zum Verkauf der Waffen für den Kläger entfallen und der nunmehr geltend gemachte Schaden bei ihm ausgeblieben. Der geltend gemachte Ersatzanspruch aus Amtshaftungsgesichtspunkten scheitere damit an § 839 Abs. 3 BGB.

4 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein ursprüngliches Klagebegehren (Zahlung von 15.132,39 €) weiterverfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 73 f. d. A.) verwiesen.

5 Der Vorsitzende hat mit Schreiben vom 22.02.2018 (Bl. 117 f. d. A.) den Kläger darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben seien. Dem Kläger wurde nochmals verdeutlicht, dass § 839 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu Fall bringt.

6 II. Der Senat hat die Sache eingehend beraten und weist die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurück. Die Sache hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil und eine mündliche Verhandlung ist im vorliegenden Fall gleichfalls nicht geboten.

7 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die beratenden Ausführungen in dem Schreiben des Vorsitzenden vom 22.02.2018 (Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO). Diese macht er sich zu eigen.

8 Ergänzend ist lediglich noch unter Beachtung des weiteren schriftsätzlichen Vortrags des Klägers vom 03. April 2018 (Bl. 128 ff. d. A.) darauf hinzuweisen, dass zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) feststeht, dass eine frühzeitige Begründung des Widerspruchs (November 2014) und eine entsprechende Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem zuständigen Verwaltungsgericht die im Dezember und Januar erfolgte Veräußerung der Waffen durch den Kläger verhindert hätten. Auf Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 11.03.2015 steht für den Senat fest, dass eine derartige Anordnung bei frühzeitigerer Antragstellung auch eher hätte getroffen werden können. Damit wäre die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen die verwaltungsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 18.11.2014 wiederhergestellt worden und Handlungspflichten des Klägers wären entfallen; das heißt die Anordnung zum Verkauf der Waffen durch Verwaltungsanordnung wäre (vorerst) entfallen. Der von ihm vorgetragene Schaden durch Verkauf zu „Schleuderpreisen“ wäre mithin nicht eingetreten. Dabei berücksichtigt der Senat auch den bereits in dem vorgenannten Schreiben vom 22.02.2018 mitgeteilte Umstand, dass - wie auch von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 09.02.2018, dort Seite 4 unteres Drittel mitgeteilt -, gerichtsbekannt ist, dass gemäß ständiger Verwaltungsübung für die Dauer eines Eilverfahrens Vollziehungsmaßnahmen stets unterbleiben (seitens der Verwaltung). Damit hätte die rechtzeitige Stellung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auch vor eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts tatsächlich die Handlungspflichten des Klägers (zum Verkauf der Waffen) suspendiert. Da der Kläger seine Rechte nicht gewahrt hat (§ 839 Abs. 3 BGB), ist es ihm nunmehr verwehrt, Ersatzansprüche gegen den Beklagten zu stellen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegten Verbots des „dulde und liquidiere“.

9 Damit scheiden Ersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und die Berufung ist dementsprechend durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

11 Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 15.133 € festgesetzt.

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