Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, 2018-04-11, 4 Sa 39/17

4 Sa 39/17Labour Court / Chamber 4Apr 11, 2018

Regest

Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, jedoch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen lässt. Ist die Warnfunktion abgeschwächt, muss vom Arbeitgeber verlangt werden, dass er die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestaltet.(Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 22. Dezember 2016, 6 Ca 657/16, Urteil

Full text

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer — 4 Sa 39/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-11

Aktenzeichen: 4 Sa 39/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:0411.4Sa39.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 5 Abs 1 S 1 EntgFG, § 102 Abs 1 S 3 BetrVG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, jedoch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen lässt. Ist die Warnfunktion abgeschwächt, muss vom Arbeitgeber verlangt werden, dass er die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestaltet.(Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 22. Dezember 2016, 6 Ca 657/16, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.12.2016, Az. 6 Ca 657/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

2 Der am … 1978 geborene Kläger war seit dem 01.08.1994 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt.

3 Die Beklagte erteilte dem Kläger in der Zeit vom 20.12.2013 bis 19.07.2016 insgesamt 6 Abmahnungen wegen Verspätungen bzw. Unpünktlichkeit sowie 2 Abmahnungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit. Wegen des Inhalts dieser Abmahnungen im Einzelnen wird auf Blatt 55 f, 61-65, 201 f d. A. Bezug genommen.

4 Am 31.08.2016 erschien der Kläger nicht zur Arbeit. Am 01.09.2017 ging im Hause der Beklagten eine am selben Tag ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers ein, die jedoch erst am Folgetag, dem 02.09.2016 der Personalabteilung vorlag.

5 Mit Schreiben vom 08.09.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.04.2017. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 23.09.2016 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

6 Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass er am 31.08.2016 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei. Er habe seinem Vorgesetzten am Vortag, dem 30.08.2016, kurz vor Schichtende mitgeteilt, dass er Beschwerden im unteren Rückenbereich habe, deshalb am nächsten Tag einen Arzt aufsuchen wolle und nicht zur Arbeit kommen werde, es sei denn, die Rückenschmerzen würden über Nacht nachlassen. Sein Vorgesetzter habe ihm daraufhin geantwortet, dass "alles klar" sei.

7 Der Kläger hat beantragt,

8 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.09.2016 nicht beendet werden wird,

9 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.

10 Die Beklagte hat beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er - trotz vorheriger Abmahnungen - am 31.08. und am 01.09.2016 erneut unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Eine Information seitens des Klägers über sein Fernbleiben bzw. über seine Arbeitsunfähigkeit habe am 31.08.2016 nicht vorgelegen.

13 Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.12.2016 (Bl. 111 bis 115 d. A.).

14 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.12.2016 (dort Seite 3 = Bl. 101 d. A.) verwiesen.

15 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.12.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 14 dieses Urteils (= Bl. 116 bis 123 d. A.) verwiesen.

16 Gegen das ihm am 19.01.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.01.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 20.03.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.04.2017 begründet.

17 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Warnfunktion der ihm erteilten Abmahnungen sei im Hinblick auf deren Vielzahl abgeschwächt und entwertet. Eine Abmahnung könne nur dann ihre Warnfunktion erfüllen, wenn der Arbeitnehmer die Drohung mit einer Kündigung noch ernst nehmen müsse, was vorliegend nicht mehr der Fall gewesen sei. Die von der Rechtsprechung geforderte Eindringlichkeit der letzten Abmahnung liege nicht vor, da die Beklagte lediglich die Formulierung gewählt habe, wonach im Wiederholungsfall oder bei einer ähnlichen Pflichtverletzung mit einer Kündigung gerechnet werden müsse. Ihm - dem Kläger - sei nicht klar gewesen, dass die zeitlich letzte Abmahnung derart relevant sei, dass er sein Verhalten ändern müsse. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das Arbeitsgericht habe den Grundsatz der subjektiven Determination zu weitgehend interpretiert. Diesbezüglich habe er bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass ihm eine grundsätzliche Missachtung arbeitsrechtlicher Pflichten nicht vorgeworfen werden könne. Der Betriebsrat habe den Inhalt des Anhörungsschreibens nur so verstehen können, dass die Beklagte glaube, er sei nicht mehr zu einer vertrauensvollen und zuverlässigen Zusammenarbeit bereit. Derartiges habe er jedoch nie geäußert oder in irgendeiner Form signalisiert.

18 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 05.04.2017 in Bl. 158 bis 161 d. A.) Bezug genommen.

19 Der Kläger beantragt,

20 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

21 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.09.2016 nicht beendet worden ist,

22 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Berufung zurückzuweisen.

25 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 18.05.2017 (Bl. 176 bis 181 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

26 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

27 Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet.

28 Das Arbeitsverhältnis ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Die Kündigung ist aus verhaltensbedingten Gründen i. S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt und erweist sich auch nicht nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG als unwirksam, da der Betriebsrat vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß angehört wurde.

29 Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

30 Es ist allgemein anerkannt, dass die schuldhafte, vergeblich abgemahnte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG) den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung sozial rechtfertigen kann, und zwar auch dann, wenn es dadurch nicht zu einer Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens gekommen ist (BAG vom 16.08.1991 - 2 AZR 604/90 - AP-Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

31 Vorliegend steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der zutreffenden, vom Kläger im Berufungsverfahren nicht gerügten Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts fest, dass der Kläger das nach seiner Behauptung krankheitsbedingte Fernbleiben am 31.08.2016 der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern ihr erst am 01.09.2016 eine an diesem Tag ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat zukommen lassen. Damit hat der Kläger gegen seine Anzeigepflicht verstoßen.

32 Der Kläger war auch zuvor bereits einschlägig abgemahnt worden. Sowohl die Abmahnung vom 20.12.2013 als auch die vom 29.07.2015 betreffen ausdrücklich Verstöße des Klägers gegen die Verletzung seiner Anzeigepflicht im Falle des krankheitsbedingten Fernbleibens von der Arbeit.

33 Entgegen der Ansicht des Klägers war die Warnfunktion dieser Abmahnungen nicht im Hinblick auf die Vielzahl der sonstigen, dem Kläger erteilten Abmahnungen derart abgeschwächt, dass er nicht mehr hätte damit rechnen müssen, dass die Beklagte eine Kündigung auf die erneute Verletzung der Anzeigepflicht stützen würde.

34 Es trifft zwar zu, dass die Warnfunktion einer Abmahnung erheblich dadurch abgeschwächt werden kann, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets mit nur einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen. Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion erfüllen, den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung ernst nehmen muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen nunmehr bei weiteren Pflichtverletzungen überhaupt nicht mehr gekündigt werden kann. Gerade bei für sich genommenen geringfügigeren Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers mit hohem sozialen Besitzstand befindet sich der Arbeitgeber in einem Konflikt. Er muss damit rechnen, dass möglicherweise eine einzige Abmahnung nicht ausreicht, den Arbeitnehmer hinreichend zu warnen, dass er bei weiteren gleichartigen Pflichtverletzungen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Sind jedoch mehrere Abmahnungen erforderlich, droht andererseits beim Ausspruch vieler Abmahnungen u. U. der Verlust des Kündigungsrechts. Der Arbeitgeber läuft Gefahr, dass ihm der Arbeitnehmer stets entweder entgegenhält, es sei zu oft, oder es sei zu selten abgemahnt worden. Dieser Konflikt ist dadurch zu lösen, dass von dem Arbeitgeber, der durch zahlreiche Abmahnungen deren Warnfunktion zunächst abgeschwächt hat, verlangt werden muss, dass er die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestaltet. In welcher Form dies zu geschehen hat (eindringliches Abmahnungsgespräch, besonders hervorgehobener Text "letztmalige Abmahnung" etc.), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BAG v. 15.11.2001 - 2 AZR 609/00 - AP-Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung).

35 Dieses Erfordernis ist hier gewahrt. Zwar hat die Beklagte dem Kläger vor Kündigungsausspruch insgesamt 8 Abmahnungen erteilt, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen. Lediglich 2 dieser Abmahnungen, nämlich diejenige vom 20.12.2013 und vom 29.07.2015 betreffen jedoch die Pflichtverletzung, die letztlich zur Kündigung geführt hat, nämlich die Verletzung der Anzeigepflicht. Sämtliche sonstigen Abmahnungen beziehen sich auf Verspätungen bzw. Unpünktlichkeiten des Klägers. Im Abmahnungsschreiben vom 29.07.2015, welches eine erneute Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger betrifft, heißt es ausdrücklich: "Ein solches Verhalten werden wir nicht hinnehmen und mahnen Sie letztmalig ab". Damit hat die Beklagte die Warnung, dass bei einer erneuten Verletzung der Anzeigepflicht eine Kündigung folgen werde, im Vergleich zu den zeitlich davorliegenden Abmahnungen deutlich verschärft. Für den Kläger war deshalb klar erkennbar, dass ihm im Wiederholungsfall die Kündigung drohte. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die Beklagte nach dem 29.07.2015 zwei weitere Abmahnungen (vom 24.08.2015 und vom 19.07.2016) erteilt hat, ohne kündigungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Diese beiden Abmahnungen betreffen nämlich nicht Verletzungen der Anzeigepflicht, sondern eine Verspätung (Abmahnung vom 24.08.2015) bzw. ein "Verschlafen" (Abmahnung vom 19.07.2016). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei diesen beiden Vorfällen im Vergleich zur Verletzung der Anzeigepflicht um "gleichartige" Pflichtverletzungen im weitestgehenden Sinn handelt, so hatte die Beklagte jedoch im Abmahnungsschreiben vom 29.07.2015 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Einhaltung der Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit besonderen Wert legt und die Missachtung dieser Pflicht zukünftig nicht mehr dulden wird. Die Warnfunktion der Abmahnung vom 29.07.2015 ist daher auch durch die beiden zeitlich folgenden Abmahnungen nicht abgeschwächt.

36 Auch das Ergebnis der wie bei jeder Kündigung durchzuführenden umfassenden Interessenabwägung steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Insoweit ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil nichts hinzuzufügen.

37 Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat den Betriebsrat vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß angehört.

38 Die Beklagte hat dem Betriebsrat im Anhörungsschreiben vom 31.08.2016 unter Angabe sämtlicher maßgeblichen Sozialdaten des Klägers und unter Mitteilung der vorausgegangenen Abmahnungen den Kündigungssachverhalt zutreffend geschildert. Soweit das Abmahnungsschreiben die Wertung enthält, der Kläger sei zu einer vertrauensvollen und zuverlässigen Zusammenarbeit nicht mehr bereit, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch ansonsten bestehen gegen die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens unter keinem Gesichtspunkt bedenken.

III.

39 Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

40 Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

41 Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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