OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2017-04-06, 13 WF 270/17

13 WF 270/17Supreme CourtApr 6, 2017

Regest

1. Der Verfahrenskostenvorschussanspruch ist ein Unterhaltsanspruch, der die Bedürftigkeit des Berechtigten zur Voraussetzung hat. An einer solchen Bedürftigkeit fehlt es, wenn die Verfahrenskosten auch nur in Raten aus dem eigenen Einkommen gezahlt werden können.(Rn.3) 2. Nicht von der Krankenkasse getragene Arztkosten sind im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Koblenz, 13. März 2017, 181 F 482/16

Full text

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen — 13 WF 270/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-06

Aktenzeichen: 13 WF 270/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0406.13WF270.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 3 ZPO, § 1360a Abs 4 S 1 BGB, § 1361 Abs 4 S 4 BGB

Leitsatz

  1. Der Verfahrenskostenvorschussanspruch ist ein Unterhaltsanspruch, der die Bedürftigkeit des Berechtigten zur Voraussetzung hat. An einer solchen Bedürftigkeit fehlt es, wenn die Verfahrenskosten auch nur in Raten aus dem eigenen Einkommen gezahlt werden können.(Rn.3)

  2. Nicht von der Krankenkasse getragene Arztkosten sind im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Koblenz, 13. März 2017, 181 F 482/16

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13.03.2017 abgeändert und der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren (Scheidung und Versorgungsausgleich) Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin … zur Vertretung beigeordnet. Auf die Verfahrenskosten sind monatliche Raten von 67,00 € beginnend ab dem 01.06.2017 zu zahlen.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Antragsgegnerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das von dem getrennt lebenden Antragsgegner betriebene Scheidungsverfahren. Mit Beschluss vom 13.03.2017 hat das Familiengericht die Hilfe verweigert, da bis dahin seitens der Antragsgegnerin keine Verfahrenskostenhilfeunterlagen vorgelegt worden waren. Der sofortigen Beschwerde, mit der die Unterlagen dann vorgelegt wurden, hat das Familiengericht mit der Begründung nicht abgeholfen, da die Antragsgegnerin die Einkommensverhältnisse ihres getrennt lebenden Ehemannes in ihrem Antrag nicht näher konkretisiere, dieser aber im Scheidungsantrag sein Einkommen mit netto 2.200 € angegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegnerin ein Verfahrenskostenvorschussanspruch zustehe.

2 Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

3 Derzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin gegen den Ehemann einen Verfahrenskostenvorschuss hat. Die Eheleute leben mehr als 1 Jahr getrennt. Die Antragsgegnerin ist nur teilschichtig erwerbstätig und hat ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 1.047,00 € netto. Sie hat keine Kinder. Sie erhält von ihrem Ehemann einen monatlichen Trennungsunterhalt von 300,00 €. Bevor sie ihren Ehemann auf weiteren Unterhalt in Anspruch nehmen kann, wird sie wahrscheinlich verpflichtet sein, vollschichtig zu arbeiten oder ihr Einkommen durch einen Minijob aufzustocken. Der Verfahrenskostenvorschussanspruch ist ein Unterhaltsanspruch, der die Bedürftigkeit des Berechtigten zur Voraussetzung hat. Unterhaltrechtlich gesehen ist die Antragsgegnerin aber nicht bedürftig. Sie kann ihre Verfahrenskosten - wenn auch nur in Raten - auch allein unter Einsatz ihres Einkommens zahlen.

4 Aus ihrem Einkommen hat die Antragsgegnerin gem. § 115 ZPO monatliche Raten von 67,00 € zu zahlen:

5 | | | | --- | --- | | Nettoeinkommen | 1047,00 € | | Unterhalt | 300,00 € | | zusammen | 1347,00 € | | Fahrtkosten zur Arbeit (5,2 € je Entfernungskm) | 13,00 € | | Wohnkosten | 512,00 € | | Versicherungen | 10,74 € | | Freibetrag Antragst. | 473,00 € | | Erwerbstätigenfreibetrag | 215,00 € | | einzusetzendes Einkommen | 134,00 € | | Rate | 67,00 € |

6 Die geltend gemachten Kosten für Krankengymnastik und besondere Nahrung sind nicht in Ansatz zu bringen. Die Kosten müssten im Wesentlichen aus dem Selbstbehalt gezahlt werden. Sie sind für das gesamte Jahr auch nicht glaubhaft gemacht. Kosten für ärztliche Behandlung, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Sonstiger Langtext

7 Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung der Ratenhöhe in dem Beschluss vom 06.04.2017 wird die Rate auf monatlich 37,00 € herabgesetzt. Die weitere Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

8 Tatsächlich war die Angabe der Versicherungen falsch gelesen worden (10,74 € anstatt 70,74 €) und der monatliche Beitrag für die Gewerkschaft war übersehen worden. Indes kann der monatliche Aufwand für eine private Zahnzusatzversicherung (24,36 €) nicht anerkannt werden. Verfahrenskostenhilfe ist eine Form sozialer Hilfe. Deshalb können nur angemessene Versicherungen das für die Verfahrenskosten einzusetzende Einkommen reduzieren. Dies ist bei einem gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich nur der Beitrag für die gesetzliche Versicherung. Mithin ist hier gegenüber der Berechnung im Beschluss vom 06.04.2017 ein weiterer Abzug von 59,96 € zu machen, wodurch sich die monatliche Rate auf 37,00 € reduziert.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.