OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-03-21, 14 W 113/17

14 W 113/17Supreme Court / Civil Chamber 14Mar 21, 2017

Regest

1. Der Sachverständige erhält für den erstmaligen Ausdruck seines Gutachtens keine gesonderten Auslagen für Kopien. Der erstmalige Ausdruck gehört zu den "üblichen Gemeinkosten" und ist mit der Vergütung abgegolten.(Rn.2) 2. Die Erstellung eines Ausgangs- und Ergänzungsgutachtens stellt eine Angelegenheit dar.(Rn.5)

Full text

OLG Koblenz 14. Zivilsenat — 14 W 113/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-21

Aktenzeichen: 14 W 113/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0321.14W113.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 JVEG, § 7 JVEG, § 12 JVEG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Sachverständige erhält für den erstmaligen Ausdruck seines Gutachtens keine gesonderten Auslagen für Kopien. Der erstmalige Ausdruck gehört zu den "üblichen Gemeinkosten" und ist mit der Vergütung abgegolten.(Rn.2)

  2. Die Erstellung eines Ausgangs- und Ergänzungsgutachtens stellt eine Angelegenheit dar.(Rn.5)

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