OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-04-13, 14 W 161/17

14 W 161/17Supreme Court / Civil Chamber 14Apr 13, 2017

Regest

1. Die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind.(Rn.2) 2. An der Prozessbezogenheit fehlt es, wenn allein die eigene Einstandspflicht überprüft wird.(Rn.3) 3. Der gerichtlichen Beweisaufnahme gebührt der Vorrang, so dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn die offenen Fragen durch gerichtliche Beweisaufnahme ggf. in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden können.(Rn.5) 4. Allein der Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfallereignisses oder eines vorgetäuschten Schadensumfanges rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kosten eines darauf beauftragten Privatgutachtens erstattungsfähig sind.(Rn.5)

Full text

OLG Koblenz 14. Zivilsenat — 14 W 161/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-13

Aktenzeichen: 14 W 161/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0413.14W161.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO, § 4 JVEG, § 19 JVEG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind.(Rn.2)

  2. An der Prozessbezogenheit fehlt es, wenn allein die eigene Einstandspflicht überprüft wird.(Rn.3)

  3. Der gerichtlichen Beweisaufnahme gebührt der Vorrang, so dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn die offenen Fragen durch gerichtliche Beweisaufnahme ggf. in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden können.(Rn.5)

  4. Allein der Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfallereignisses oder eines vorgetäuschten Schadensumfanges rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kosten eines darauf beauftragten Privatgutachtens erstattungsfähig sind.(Rn.5)

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, 17. Dezember 2002, VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 und BGH, 23. Mai 2006, VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236.

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