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2 HK O 98/15•LG Frankenthal 2. Kammer für Handelssachen, 2016-01-11, 2 HK O 98/15
2 HK O 98/15Cantonal CourtJan 11, 2016
1. Allein die Unvollständigkeit einer Werbung beeinträchtigt bei einer vergleichenden Werbung für sich genommen noch nicht die Objektivität der Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne.(Rn.28) 2. Bezieht ein Vergleichportal für Energiepreise (hier: Gaspreisvergleich) in einer vergleichenden Darstellung lediglich den Grundtarif eines konkurrierenden Unternehmens in die Preisberechnung ein, ohne zugleich auf die ebenfalls angebotenen Sonderpreise zu verweisen, so ist die vergleichende Werbung irreführend und stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar, jedenfalls soweit der zum Preisvergleich herangezogene Grundtarif in der geschäftlichen Praxis des Unternehmens nur eine untergeordnete Rolle spielt.(Rn.30) 3. Wird eine Preiswerbung unter Verwendung eines Tarifvergleichs mit einem konkurrierenden Unternehmen als Blickfangwirkung auf einer Internetseite gestaltet, genügt es nicht, weitergehende Informationen zur Erklärung der Preisdarstellung und dem vorgenommenen Preisvergleich lediglich in einem sog. mouse-over-Verfahren zugänglich zu machen. Vielmehr müssen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht alle zur wahrheitsgemäßen Darstellung erforderlichen Angaben aus der Werbung bzw. in direkter Bezugnahme mit dieser selbst unmittelbar erkennbar sein.(Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2016-01-11
Aktenzeichen: 2 HK O 98/15
ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0111.2HKO98.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs 1 UWG
Allein die Unvollständigkeit einer Werbung beeinträchtigt bei einer vergleichenden Werbung für sich genommen noch nicht die Objektivität der Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne.(Rn.28)
Bezieht ein Vergleichportal für Energiepreise (hier: Gaspreisvergleich) in einer vergleichenden Darstellung lediglich den Grundtarif eines konkurrierenden Unternehmens in die Preisberechnung ein, ohne zugleich auf die ebenfalls angebotenen Sonderpreise zu verweisen, so ist die vergleichende Werbung irreführend und stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar, jedenfalls soweit der zum Preisvergleich herangezogene Grundtarif in der geschäftlichen Praxis des Unternehmens nur eine untergeordnete Rolle spielt.(Rn.30)
Wird eine Preiswerbung unter Verwendung eines Tarifvergleichs mit einem konkurrierenden Unternehmen als Blickfangwirkung auf einer Internetseite gestaltet, genügt es nicht, weitergehende Informationen zur Erklärung der Preisdarstellung und dem vorgenommenen Preisvergleich lediglich in einem sog. mouse-over-Verfahren zugänglich zu machen. Vielmehr müssen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht alle zur wahrheitsgemäßen Darstellung erforderlichen Angaben aus der Werbung bzw. in direkter Bezugnahme mit dieser selbst unmittelbar erkennbar sein.(Rn.37)
a. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Sondervertragspreise „Verfügungsbeklagtebasic 24 Sofortbonus 90" sowie „Verfügungsbeklagteclassic 24" mit dem Grundversorgungstarif „Tarif S" der Verfügungsklägerin zu vergleichen;
b. es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Sondervertragspreise „Verfügungsbeklagtebasic24 Sofortbonus 90" sowie „Verfügungsbeklagteclassic24" mit dem Grundversorgungstarif „Tarif M" der Verfügungsklägerin im Internet zu vergleichen, ohne dass auf dem Bildschirm gleichzeitig (auf der gleichen Seite ohne Betätigung eines Links) ein Hinweis darauf erscheint, dass „Tarif M" ein Grundversorgungstarif ist und dass die Verfügungsklägerin auch günstigere Sondervertragspreise anbietet;
c. es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihren Sondervertrag „Verfügungsbeklagtebasic24 Sofortbonus 90" im Internet zu bewerben, ohne dass auf dem Bildschirm gleichzeitig auf der gleichen Seite (ohne Betätigung eines Links) ein Hinweis darauf erscheint, dass der Sofortbonus zurück zu zahlen ist, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres beendet wird durch den Kunden oder durch die Verfügungsbeklagte aus vom Kunden zu vertretenden Gründen.
1 Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Gasversorgung.
2 Die Verfügungsklägerin ist in weiten Teilen der Pfalz auch Grund- oder Ersatzversorgerin. Als solche bietet sie einen Grund- und Ersatzversorgungstarif für Kochen und Warmwasserbereitung, genannt „Tarif S" an, der einen Arbeitspreis von derzeit 7,85 €/kWh brutto bei einem Jahresgrundpreis von 92,82 € brutto hat sowie einen Grund- und Ersatzversorgungstarif für Heizkunden, genannt „Tarif M", der einen Arbeitspreis von derzeit 6,66 €/kWh brutto bei einem Jahresgrundpreis von 128,52 € brutto aufweist.
3 Daneben bietet die Verfügungsklägerin für Sondervertragskunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung mehrere Sonderpreisgestaltungen an, darunter die Tarife „Tarif online" und „Tarif plus".
4 Die Verfügungsbeklagte bewirbt auf ihrer Website www.Verfügungsbeklagte.de mittels eines sogenannten Tarifrechners ihre Sonderpreise „Verfügungsbeklagtebasic24 Sofortbonus 90" und „Verfügungsbeklagteclassic24".
5 Bei Aufruf der Website erscheint zunächst die Aufforderung „Ermitteln Sie Ihr persönliches Preisangebot". Der Kunde muss sodann die Postleitzahl seines Wohnortes, seine Wohnfläche oder seinen Gasverbrauch angeben. Fährt man mit der Maus unter der Rubrik „Wohnfläche" entlang, so erscheint unter der Rubrik „Verbrauch" ein Angebotsrahmen von 5.000 bis 50.000 kWh (Anl. A 4 und Anl. A 5 = Bl. 10, 11 d.A.).
6 Gibt man beispielsweise die Postleitzahl von Freinsheim und einen Jahresverbrauch von 50.000 kWh ein, so erscheint im zweiten Schritt der Name der Verfügungsklägerin als Gaslieferant, deren Preise zum Vergleich herangezogen werden und zunächst ein Vergleich mit dem Grundversorgungstarif „Tarif M" (Anl. A 6 = Bl. 12 d.A.). Unter der Unterschrift Vergleichstarif „Tarif M" befindet sich eine dropdown-Liste. Bei deren Anklicken erscheint zwei Mal die Rubrik VERFÜGUNGSKLÄGERIN GmbH. Beim Anklicken der unteren Rubrik VERFÜGUNGSKLÄGERIN GmbH wird der Grundversorgungstarif „Tarif S" aufgerufen (Anl. A 7 = Bl. 13 d.A.).
7 Bei einem Vergleich des Tarifs „Tarif S" mit dem Sondervertragspreis „Verfügungsbeklagteclassic24" der Verfügungsbeklagten ergibt sich bei Eingabe der vorgenannten Daten eine Ersparnis von 1.279,82 € sowie im Vergleich zum Sondervertragspreis „Verfügungsbeklagtebasic 24 Sofortbonus 90" unter Einbeziehung eines Neukundenbonus von 25 % und einem Sofortbonus von 220,00 € eine Preisersparnis von 1.665,82 € netto (Anl. A 8 = Bl. 14 d.A.).
8 Hinweise darauf, dass die Verfügungsklägerin auch Sondervertragstarife anbietet, die günstiger sein können als ihre Grund- und Ersatzversorgungstarife findet der Verbraucher mittels des sogenannten „mouse-over"-Verfahrens, wenn er die Rubrik „Hinweise zu Vergleichstarif und Grundversorgung" anklickt. Es erscheint dann ein Verweis auf „unter Umständen günstigere Tarife des Vergleichsanbieters", der beim Verlassen der betreffenden Rubrik mit der Computer-Maus wieder verschwindet und somit nicht ausgedruckt sondern nur mittels eines sogenannten Screenshot festgehalten werden kann.
9 Allein mittels des „mouse-over"-Verfahrens wird für den Besucher der Website der Verfügungsbeklagten und deren Vergleichsrechner auch erläutert, dass der für ihren Sondervertragspreis „Verfügungsbeklagtebasic24 Sofortbonus 90" ermittelte Preis nur gültig ist, wenn der Bonus nicht zurückzuzahlen ist. Wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen beendet wird, muss der Sofortbonus zurückgezahlt werden.
10 Die Verfügungsklägerin hält einen Vergleich ihres Grundversorgungstarifs „Tarif S" mit den von der Verfügungsbeklagten bei einem Verbrauch von 5.000 bis 50.000 kWh beworbenen Sondervertragspreisen für wettbewerbsrechtlich unzulässig, da ihr Tarif keine realistische Versorgungsalternative darstelle und den Vergleich mit ihrem Grundversorgungstarif „Tarif M" im Hinblick auf die nur mittels des „mouseover"-Verfahrens abrufbaren Hinweise auf von ihr angebotene günstigere Tarife und die Möglichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung des Kunden der Verfügungsbeklagten betreffend den Sofortbonus für wettbewerbsrechtlich unzulässig.
11 Sie hat deshalb nach vergeblicher vorgerichtlicher Abmahnung mit Schriftsatz vom 09. November 2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte begehrt. Diesem Begehren ist die Verfügungsbeklagte mit ihrer Schutzschrift vom 02. November 2011 entgegengetreten.
12 Die Verfügungsklägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, ihre Unterlassungsanträge seien nicht zu beanstanden. Der Preisvergleich mit ihrem Tarif „Tarif S", nach dem lediglich 245 ihrer insgesamt über 54.000 Kunden versorgt würden, sei grob wettbewerbswidrig und von der Verfügungsbeklagten auch dann zu verantworten, wenn sie die betreffenden Daten von einem renommierten Datendienst beziehe. Bei dem Preisvergleich der Verfügungsbeklagten handle es sich um Blickfangwerbung. Weder das „mouse-over"- Verfahren noch andere Hinweise außerhalb des Blickfangs selbst seien zur Richtigstellung der irreführenden Werbung der Verfügungsbeklagten in Bezug darauf, dass es sich bei den in den Vergleich einbezogenen Tarifen um ihre - der Verfügungsklägerin angebotenen Grundversorgungstarife handle oder auf die Bedingungen einer Rückzahlungsverpflichtung des Sofortbonus geeignet.
13 Sie beantragt zuletzt,
14 Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten geboten,
15 a. es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Sondervertragspreise „Verfügungsbeklagtebasic24 Sofortbonus 90“ sowie „Verfügungsbeklagteclassic24“ mit dem Grundversorgungstarif „Tarif S“ der Verfügungsklägerin zu vergleichen;
16 b. es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Sondervertragspreise „Verfügungsbeklagtebasic24 Sofortbonus 90“ sowie „Verfügungsbeklagteclassic24“ mit dem Grundversorgungstarif „Tarif M“ der Verfügungsklägerin im Internet zu vergleichen, ohne dass auf dem Bildschirm gleichzeitig ein Hinweis darauf erscheint, das „ Tarif M“ ein Grundversorgungstarif ist und dass die Verfügungsklägerin auch günstigere Sondervertragspreise anbietet.
17 Hilfsweise: es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Sondervertragspreise „Verfügungsbeklagtebasic24 Sofortbonus 90“ sowie „Verfügungsbeklagteclassic24“ mit dem Grundversorgungstarif „Tarif M“ der Verfügungsklägerin im Internet zu vergleichen, sofern ein Hinweis darauf, dass es sich hierbei um einen Grundversorgungstarif handelt und die Verfügungsklägerin auch günstigere Sondervertragspreise anbietet, lediglich im „mouse-over-Verfahren“ abgerufen werden kann, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
18 c. es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihren Sondervertrag „ Verfügungsbeklagtebasic24 Sofortbonus 90“ im Internet zu bewerben, ohne dass auf dem Bildschirm gleichzeitig ein Hinweis darauf erscheint, dass der Sofortbonus zurück zu zahlen ist, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres beendet wird durch den Kunden oder durch die Verfügungsbeklagte aus vom Kunden zu vertretenden Gründen.
19 Hilfsweise: es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihren Sondervertrag „Verfügungsbeklagtebasic24 Sofortbonus 90“ im Internet zu bewerben, sofern der Hinweis, dass der Sofortbonus zurück zu zahlen ist, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres beendet wird durch den Kunden oder durch die Verfügungsbeklagte vom Kunden zu vertretenden Gründen, lediglich im „mouse-over- Verfahren“ abgerufen werden kann, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht :
20 Die Verfügungsbeklagte beantragt,
21 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
22 Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, die Anträge der Verfügungsklägerin verfehlten die konkrete Verletzungsform, weil sie einen gleichzeitigen Hinweis auf ihre günstigeren Tarife oder die Bedingungen des Sofortbonus nicht verlangen könne. Ein Preisvergleich in der beanstandeten Werbung mit dem Tarif „Tarif S" der Verfügungsklägerin finde nur bei einem vom Internet-Nutzer bewusst angesteuerten Vorgang statt, und eine Täuschung ihrerseits - der Verfügungsbeklagten - finde nicht statt, nachdem die angegriffene Vergleichsmöglichkeit allein darauf zurückzuführen sei, dass sie - die Verfügungsbeklagte - die für das Vergleichs-Tool erforderlichen Daten von dem wohl renommiertesten Datendienst der Energiebranche beziehe. Die Verfügungsklägerin habe keinen Anspruch darauf, dass alle oder zumindest mehrere ihrer Tarife in einen Preisvergleich einbezogen würden. Außerdem enthalte der Preisvergleichsrechner den Hinweis auf günstigere Tarife der Verfügungsklägerin und die Bedingungen für den Sofortbonus mit dem anerkannten „mouse-over"- Verfahren.
23 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
24 Der zulässige Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
25 Sie hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch gem. § 8 Abs.1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1,UWG auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Verfügungsklägerin Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auf dem Gebiet der Gasversorgung und sie damit zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen befugt ist.
26 Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
27 Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin verstößt die streitgegenständliche Werbung zwar nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da der Tarifrechner der Verfügungsbeklagten dem Objektivitätserfordernis dieser Vorschrift nicht widerspricht; sie ist aber irreführend i.S. des § 5 UWG.
28 Das Merkmal der Objektivität dient nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 20078, 69) lediglich dazu, Vergleiche auszuschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung des Werbenden und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben. Die etwaige Unvollständigkeit oder Einseitigkeit - wie im Streitfall von der Verfügungsklägerin behauptet - einer vergleichenden Werbung lässt sich wettbewerbsrechtlich allein über den Irreführungstatbestand des § 5 UWG erfassen (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rdnr. 119 zu § 6 m.w.N.).
29 Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, wobei nach S. 2 eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Beim Tatbestand der Irreführung geht es stets um irreführende Informationen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 2.36 zu § 5).
30 Die von der Verfügungsklägerin mit ihren Anträgen Ziff. 1 a und b angegriffenen Preisvergleiche sind irreführend in diesem Sinne.
31 Die Verfügungsklägerin beanstandet nach dem Dafürhalten der Kammer zu Recht, dass die Verfügungsbeklagte ihre Tarife den Grundversorgungstarifen der Verfügungsklägerin gegenüberstellt, ohne hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass diese Gas auch in Sonderverträgen anbietet, die unstreitig erheblich günstiger sind als die im Vergleichsrechner für die Grundversorgungstarife abgebildeten Preise.
32 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein grundsätzlich zulässiger Preisvergleich sich nicht auf völlig identische oder homogene Produkte beschränkt. Er ist aber unlauter, wenn er sich nicht auf vergleichbare Waren oder Dienstleistungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG) bezieht. Maßgebend ist also die Substituierbarkeit der verglichenen Produkte. Es dürfen also nicht die Preise von Äpfeln und Birnen verglichen werden (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 113 zu § 6 m.w.N.).
33 So liegt indes der Fall vorliegend in Bezug auf den Grundversorgungstarif „Tarif S" der Verfügungsklägerin. Über diesen Tarif werden, wie sie durch die eidesstattliche Versicherung ihres Vertriebsleiters (Anlage A 10 = Bl. 16 d.A.) glaubhaft gemacht hat, lediglich 0,4695 % ihrer Kunden versorgt, nämlich solche, die das Gas lediglich zum Kochen und zur Warmwasserbereitung verwenden. Ein Vergleich mit Sondervertragspreisen, die für Kunden gelten, die Gas auch oder nur zum Beheizen nutzen, ist deshalb nach Auffassung der Kammer nicht statthaft.
34 Soweit die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang einwendet, die Preisvergleichsberechnung in Bezug auf den Tarif „Tarif S" werde nur durch einen bewusst angesteuerten Vorgang des Nutzers ausgelöst und sei gewissermaßen technisch bedingt, weil sie die für das Vergleichs-Tool erforderlichen Daten von dem wohl renommiertesten Datendienst der Energiebranche beziehe und die bezogenen Daten alle Grundversorgungstarife erfassten, hilft ihr dies nicht weiter. Wie die Verfügungsklägerin zu Recht ausführt, haftet die Verfügungsbeklagte verschuldensunabhängig für den unzulässigen Preisvergleich und hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass ein irreführender Preisvergleich zwischen „Äpfeln und Birnen" in ihrer Werbung auch mittels ausdrücklichen Abrufes durch den Werbekunden nicht stattfinden kann.
35 Eine Irreführung liegt aber auch in Bezug auf den Preisvergleich mit dem Grundversorgungstarif „Tarif M" der Verfügungsklägerin und betreffend den Sofortbonus vor. Bei der streitgegenständlichen Werbung handelt es sich zweifelsfrei um eine sogenannte Blickfangwerbung. Von einer solchen spricht man, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 2. 93 zu § 5). Im Streitfall erscheint in der angegriffenen Internetwerbung die Ersparnis zum angeblichen Vergleich farblich (im Original blaugrau) unterlegt und in Fettdruck. Damit sind die unterschiedlichen Preise die Parteien bzw. die angeblich vom Kunden zu erzielende Ersparnis bei einer Gasversorgung durch die Verfügungsbeklagte besonders hervorgehoben.
36 Während früher der heilige Grundsatz galt, dass der Blickfang isoliert zu beurteilen ist, dass also blickfangmäßige Herausstellungen für sich genommen wahr sein müssen, ist dieser Grundsatz in den letzten Jahren in der Weise relativiert worden, dass immer dann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen kann, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnrn. 2.94 und 2.95 zu § 5 m.Rspr.nachw.).
37 Im Streitfall ist es so, dass die Werbung der Verfügungsbeklagten in Bezug auf die von der Verfügungsklägerin in ihren Grundversorgungstarifen verlangten Preise zwar objektiv richtig ist, andererseits sie aber unstreitig verpflichtet ist, in ihren Vergleichsangeboten darauf hinzuweisen, dass die Verfügungsklägerin auch eine Gasversorgung außerhalb dieser Tarife anbietet, bei denen eine Vergleichsberechnung mit den Tarifen der Verfügungsbeklagten eine geringere oder keine Ersparnis ausweisen würde. Irreführend ist nämlich ein Vergleich, wenn von mehreren Produkten des Mitbewerbers nur das teurere herangezogen wird und der Eindruck entsteht, es wäre das Einzige vergleichbare Produkt (OLG Hamburg GRUR 2005, 129).
38 Soweit die Verfügungsbeklagte die Auffassung vertritt, dieser Eindruck werde in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise dadurch vermieden, dass sie dem Nutzer ihrer Internetseite die entsprechende Information mittels des „mouse-over"-Verfahrens vermittelt, kann dem nicht gefolgt werden.
39 In Übereinstimmung mit der Verfügungsklägerin ist auch die Kammer der Auffassung, dass Hinweise darauf, dass es sich bei den im Vergleichsrechner verglichenen Tarifen der Verfügungsklägerin um solche der Grundversorgung handelt, sie daneben aber auch günstigere Sondervertragspreise anbietet sowie darauf, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Sofortbonus besteht, was dann dazu führt, dass der im Rahmen des Preisvergleiches angegebene Preis für die Leistungen der Verfügungsbeklagten nicht zutrifft, im Rahmen der Blickfangwerbung selbst erfolgen muss und weder mittels des „mouse-over"- Verfahrens noch hinter anderen Links „versteckt" erfolgen darf.
40 In Fällen, in denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist oder aber nur die halbe Wahrheit enthält, muss nach der Rechtsprechung ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen. So verhält es sich beispielsweise bei den Kopplungsangeboten, bei denen der für den Verbraucher attraktive Teil des Geschäfts blickfangmäßig herausgestellt wird. Hier trifft den Werbenden eine aus dem Irreführungsverbot abzuleitende Pflicht, die anderen belastenden Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich erkennbar herauszustellen. Im Übrigen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wie deutlich Stern und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 2.68 zu § 5 m.w.N.).
41 Im Streitfall ist die Kammer mi der Verfügungsklägerin der Auffassung, dass bereits auf der Angebotsseite, also auf der Seite, die den Preisvergleich der Verfügungsbeklagten unmittelbar darstellt, ein Hinweis darauf erfolgen muss, dass der Preisvergleich unter bestimmten Voraussetzungen zu anderen Ergebnissen führen kann, nämlich dann, wenn man dem Vergleich nicht die Grundversorgungstarife der Verfügungsklägerin zugrunde legt und der Sofortbonus vom Kunden zurückgezahlt werden muss.
42 Dementsprechend sind die (Haupt-) Anträge der Verfügungsklägerin auch nicht zu weit gefasst.
43 Im Übrigen ist, wie die Kammer bereits in ihrem von der Verfügungsklägerin zitierten Urteil vom 21.10.2010 - 2 HK O 59/10 - entschieden hat, von der Verfügungsbeklagten verwendete „mouse-over"- Verfahren nicht geeignet, den Tarifrechner der Verfügungsbeklagten nutzenden Verbraucher darauf hinzuweisen, dass der angeblich für die Gasversorgung durch die Verfügungsklägerin geltende Preis nicht vorbehaltlos gilt. Die mittels Berühren der Worte „Vergleichstarif: „Tarif S" von VERFÜGUNGSKLÄGERIN GmbH" oder des darunter befindlichen Textes „Hinweise zu Vergleichstarif und Grundversorgung anzeigen" mit dem Cursor aufgerufene Information verschwindet nach Verlassen der betreffenden Textstellen wieder und lässt sich auch nicht ausdrucken damit dauerhaft festhalten.
44 Diese Flüchtigkeit begründet die Gefahr, dass der Leser, auch wenn er als Nutzer eines Internet-Tarifrechners eine gewisse Aufmerksamkeit walten lässt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 144), die betreffende Information alsbald wieder vergisst. Bereits wenn der Leser die betreffenden Worte verlässt, ist die Information unsichtbar, und er hat wiederum die Blickfangwerbung oder die nächste mittels des „mouse-over"- Verfahrens abrufbare Information vor Augen.
45 Hinzu kommt, dass ein Verbraucher, der Gaspreisvergleiche im Internet anstellt, regelmäßig nicht nur das Angebot der Verfügungsbeklagten mit demjenigen der Verfügungsklägerin vergleichen sondern sich auch Angebote anderer Versorger ansehen und zum Zwecke des direkten Vergleichs aller Anbieter die betreffenden Offerten ausdrucken wird. Bei diesem Vorgang gehen indes die von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Information verloren, weil sie nicht ausgedruckt werden können, und stehen bleibt der irreführende Eindruck, die Verfügungsklägerin biete lediglich die Grundversorgungstarife „Tarif S" und „Tarif M" an.
46 Die Möglichkeit des Internetnutzers, einen Screenshot herzustellen, d.h. den graphischen Inhalt des Computerbildschirms als Rastergrafik in einer Datei oder Zwischenablage abzuspeichern und diese dann auszudrucken (vgl. dazu Internetlexikon Wikipedia, Stichwort: Screenshot) dürfte nur wenigen Verbrauchern geläufig sein und erfordert außerdem einen nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand bei der Bedienung der Computertastatur. Als ernsthafte Alternative zur unmittelbaren Herstellung eines Ausdruckes kann diese Möglichkeit daher nicht angesehen werden.
47 Der Verfügungsbeklagten war nach alledem entsprechend den Hauptanträgen der Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu gebieten, die beanstandeten Handlungen zu unterlassen.
48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
49 Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich.
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