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3 W 52/15•OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, 2015-11-26, 3 W 52/15
3 W 52/15Supreme Court / Civil Chamber IIINov 26, 2015
Der Umwandlung der nach brasilianischem Recht begründeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (uniao estável) in eine Ehe kommt für die Frage des Zeitpunktes der Eheschließung keine Rückwirkung zu.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Landau (Pfalz), 20. Februar 2015, 1 UR III 2/14
Entscheidungsdatum: 2015-11-26
Aktenzeichen: 3 W 52/15
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2015:1126.3W52.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 1521 CC BRA, Art 1523 Nr 6 CC BRA, Art 1723 CC BRA, Art 11 BGBEG, Art 226 § 3 Verf BRA
Der Umwandlung der nach brasilianischem Recht begründeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (uniao estável) in eine Ehe kommt für die Frage des Zeitpunktes der Eheschließung keine Rückwirkung zu.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend AG Landau (Pfalz), 20. Februar 2015, 1 UR III 2/14
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
1 Das vorliegende Verfahren geht auf eine Zweifelsfallvorlage durch das beteiligte Standesamt zurück. Gegenstand ist die Frage, welches Datum der Eheschließung durch die Beteiligten zu 1) im Eheregister einzutragen ist. Dem liegt folgendes zugrunde:
2 Der am ... Juni 1941 in Deutschland geborene Beschwerdeführer, deutscher Staatsangehöriger, hat am 4. November 2004 im Gerichtsbezirk Blumenau, Staat Santa Catarina in Brasilien eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft (uniāo estável nach brasilianischem Recht) mit der am ... Dezember 1955 in Blumenau/Brasilien geborenen Beschwerdeführerin, brasilianische Staatsgehörige, begründet. Die Begründung erfolgte vor einem Notar des Gerichtsbezirks Blumenau. Die uniāo estável wurde im Register der Stadt Blumenau am 5. Dezember 2005 eingetragen.
3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Dezember 2007 beantragten die Beteiligten die Umwandlung der uniāo estável in eine Ehe. Dem Antrag stimmte die Staatsanwaltschaft des Staates Santa Catarina mit Schreiben vom 16. Januar 2008 an das Gericht zu.
4 Mit Urteil vom 23. Januar 2008, rechtskräftig seit 24. Januar 2008, ordnete das Amtsgericht von Pomerode die Umwandlung der uniāo estável in eine Ehe (Art. 1726 Código Civil Brasiliero) an.
5 Unter dem 6. März 2008 stellte das Standesamt in Pomerode, Brasilien, eine „Heiratsurkunde Urkunde der Umwandlung der festen Verbindung in eine Ehe“ aus.
6 Das Standesamt hat die Entscheidung des Amtsgericht darüber beantragt, ob im deutschen Eheregister als Datum der Eheschließung (rückwirkend) der 4. November 2004 oder der 6. März 2008 einzutragen ist.
7 Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Standesamtsaufsicht entschieden, als Rechtswirksamkeitsdatum der Ehe den 6. März 2008 einzutragen.
8 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Eheleute, die die Auffassung vertreten, der Umwandlung der uniāo estável in eine Ehe komme rückwirkende Kraft zu.
II.
9 1. Die nicht an eine Frist gebundene Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 51 PStG, §§ 58 ff FamFG).
10 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Zweifelsfallvorlage des Standesamtes mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, richtig entschieden.
11 Ergänzend gilt folgendes:
12 Die Wirksamkeit der zwischen den Beteiligten in Brasilien geschlossenen Ehe, die hier durch Umwandlung der uniāo estável zustande gekommen ist, bestimmt sich gem. Art. 11 EGBGB nach brasilianischem Recht. Soweit der Umwandlung der uniāo estável nach brasilianischem Recht Rückwirkung für die Frage des Zeitpunktes der Eheschließung zukäme, wäre dies deshalb auch für die Eintragung in das deutsche Eheregister zu beachten. Tatsächlich kommt der Umwandlung aber eine solche Rückwirkung nicht zu.
13 Nach Art. 1723 Código Civil Brasileiro ist die uniāo estável eine feste Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau, die sich durch das offen bekannte, andauernde und beständige Zusammenleben gestaltet und mit der Absicht begründet wurde, eine Familie zu bilden. Nach Art. 1726 Código Civil Brasileiro kann sie durch Antrag beim Richter und Eintrag im Zivilstandsregister in eine Ehe umgewandelt werden.
14 Nach Art 1723 § 1 Código Civil Brasileiro entsteht die feste Lebenspartnerschaft nicht, soweit ein Ehehindernis nach Art. 1521 Código Civil Brasileiro vorliegt. Ausdrücklich ausgenommen ist indes das Ehehindernis nach Art. 1523 Nr. VI Código Civil Brasileiro, welches eine bestehende Ehe betrifft. Auch Verheiratete können somit die feste Lebenspartnerschaft eingehen, falls die verheiratete Person faktisch oder juristisch getrennt ist. Alleine dies belegt schon, dass die feste Lebensgemeinschaft und die Ehe auch nach brasilianischem Recht wesensverschieden sind, weil in beiden Rechtskreisen die Bigamie verboten ist.
15 Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht aus der brasilianischen Verfassung. Nach Art. 226 § 3 der Verfassung ist zwar die feste Lebensgemeinschaft als Folge der Schutzpflicht des Staates für die Familie anerkannt und ihre Umwandlung in eine Ehe durch Gesetz erleichtert. Hieraus folgt jedoch nicht, dass dieser Umwandlung Rückwirkung hinsichtlich des Zeitpunktes der Eheschließung zukommt.
16 Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten (Nr. 15212, 15223 der Anlage 1 zum GNotKG) folgt aus 22, 25 GNotKG. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach § 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt.
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