OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 2015-05-11, 12 U 911/14

12 U 911/14Supreme Court / Civil Chamber 12May 11, 2015

Regest

Lässt der Geschädigte sein Kfz von einem Angehörigen bzw. Freund unentgeltlich reparieren, kann er die geschätzten Reparaturkosten einer Fachwerkstätte einfordern.

Full text

OLG Koblenz 12. Zivilsenat — 12 U 911/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-11

Aktenzeichen: 12 U 911/14

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0511.12U911.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 BGB, § 7 StVG, § 18 StVG

Leitsatz

Lässt der Geschädigte sein Kfz von einem Angehörigen bzw. Freund unentgeltlich reparieren, kann er die geschätzten Reparaturkosten einer Fachwerkstätte einfordern.

Orientierungssatz

Im Falle einer selbst durchgeführten Reparatur hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten. Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in eine Werkstatt gibt, sondern selbst repariert, ist das ein überobligationsmäßiger Verzicht, der den Schädiger nicht entlastet (BGH, 20. Juni 1989, VI ZR 334/88).(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Mainz, 14. Juli 2014, 5 O 19/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.07.2014 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.715,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden des Weiteren verurteilt, die Klägerin von der Forderung in Höhe von 1.120,00 € gegenüber dem Sachverständigen …[A] freizustellen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Klägerin von der Forderung in Höhe von 755,80 € gegenüber der Kanzlei …[B] freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 21 % und die Beklagten 79 %.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Die Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat gemäß den §§ 7, 18 StVG einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiterer 10.015,00 €. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem nicht entgegen.

2 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beläuft, wenn der Geschädigte einen Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht reparieren lässt und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem eingeschalteten Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten (NJW 2014, 535). Maßgeblicher Gesichtspunkt ist insoweit, dass der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber gegenüber den Ansätzen des Sachverständigen preiswerteren Reparatur selbst darlegt.

3 Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin hat das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt zu einem günstigeren als von einem Sachverständigen errechneten Preis reparieren lassen. Das Fahrzeug ist nach ihren Angaben vielmehr von einem Freund ihres Lebensgefährten und von ihrem Schwiegervater repariert worden. Diese haben die Reparatur unentgeltlich durchgeführt; mit dem Freund des Lebensgefährten der Klägerin ist vereinbart worden, dass er im Falle der Regulierung des Schadens durch die Beklagten eine Vergütung erhält, ohne dass insoweit eine rechtliche Verpflichtung zu einer Zahlung bestehen sollte.

4 Diese Sachlage ist mit derjenigen vergleichbar, dass der Geschädigte die Reparatur selbst ausführt. Im Falle einer selbst durchgeführten Reparatur, bei der allenfalls Material-, aber keine Lohnkosten anfallen, ist anerkannt, dass der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 14). Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in eine Werkstatt gibt, sondern selbst repariert, ist das ein überobligationsmäßiger Verzicht, der den Schädiger nicht entlastet (BGH NJW 1989, 3009).

5 Die Höhe der geforderten fiktiven Reparaturkosten ist nicht in Streit.

6 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

8 Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

9 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.015,00 € festgesetzt.

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