OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 2012-10-01, 10 U 635/12

10 U 635/12Supreme Court / Civil Chamber 10Oct 1, 2012

Regest

Der Streitwert der Feststellung, dass eine Verurteilung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, ist mit etwa 1/20 des Zahlungsausspruchs anzusetzen.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 26. April 2012, 9 O 386/11 nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 26. November 2012, 10 U 635/12, Berufung verworfen

Full text

OLG Koblenz 10. Zivilsenat — 10 U 635/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-01

Aktenzeichen: 10 U 635/12

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1001.10U635.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 ZPO, § 99 Abs 2 S 2 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 850f Abs 2 ZPO

Orientierungssatz

Der Streitwert der Feststellung, dass eine Verurteilung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, ist mit etwa 1/20 des Zahlungsausspruchs anzusetzen.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 26. April 2012, 9 O 386/11 nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 26. November 2012, 10 U 635/12, Berufung verworfen

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 19. November 2012 .

Gründe

1 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung erreicht nicht den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 Euro.

2 Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der Beklagte ihr gegenüber in Höhe eines Betrages von 8.347,83 € nebst Zinsen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung haftet. Sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungsbegründung hat die Klägerin hervorgehoben, dass sie die Klage erhoben habe, um privilegiert im Rahmen des § 850 f Abs. 2 ZPO vollstrecken zu können. Den Vorteilen, die für einen Kläger die begehrte ausdrückliche Feststellung des Prozessgerichts, dass ein Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht, in der anschließenden Zwangsvollstreckung (§ 850f Abs. 2 ZPO) und womöglich "vorwirkend" auch bei späterer Insolvenz des Schuldners (vgl. §§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 2 InsO) haben kann, ist bei der Streitwertbemessung allenfalls mit einem geringfügigen Aufschlag von höchstens fünf Prozent auf den Wert des Zahlungsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. OLG Dresden MDR 2008, 50; Zöller/Herget, ZPO, 29.A. § 3 Rn. 16, Stichwort: „Feststellungsklagen“) . Eine solche Feststellung verbessert nämlich lediglich in geringem Umfang die Aussichten des Gläubigers, den titulierten oder zu titulierenden Zahlungsanspruch tatsächlich erfüllt zu erhalten. Ausgehend von einem Zahlungsanspruch in Höhe von - unstreitig - 8.347,83 € beträgt daher der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich 417,39 €. Die durch die angefochtene Kostenentscheidung erlittene Beschwer des Klägers beläuft sich daher ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 417,39 € auf lediglich 420,34 € (Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) und erreicht nicht die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Erwachsenheitssumme.

3 Der von der Klägerin eingelegte Rechtsbehelf kann auch nicht - auch nicht nach dem Meistbegünstigungsprinzip - in ein zulässiges Rechtsmittel umgedeutet werden. Zwar findet gegen eine Kostenentscheidung dann, wenn - wie hier - die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist, die sofortige Beschwerde statt, § 99 Abs. 2 ZPO. Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist jedoch, dass der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag erreicht, § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Das Rechtsmittel der Klägerin wäre daher - wie wohl auch verfristet - mangels Erreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch dann nicht zulässig, wenn man es nach dem Meistbegünstigungsprinzip als sofortige Beschwerde behandeln würde.

4 Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 420,34 € festzusetzen.

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