OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 2011-12-05, 10 U 766/11

10 U 766/11Supreme Court / Civil Chamber 10Dec 5, 2011

Regest

1. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers kann nicht allein auf dessen Testament als dem schriftlichen Ausdruck dieses Willens abgestellt werden. Für die Frage des Erblasserwillens ist vor allem die Situation der Testamentserrichtung von entscheidender Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie nicht dem üblichen Ablauf einer Testamentserrichtung entspricht (hier: Errichtung eines Nottestaments wenige Tage vor dem Tod des Erblassers und Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags über eine Wertsicherungsrente zu Gunsten eines Vermächtnisnehmers am gleichen Tag). 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (IV ZR 137/12) ist zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 26. Mai 2011, 1 O 54/11 nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 22. März 2012, 10 U 766/11, Beschluss

Full text

OLG Koblenz 10. Zivilsenat — 10 U 766/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-05

Aktenzeichen: 10 U 766/11

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1205.10U766.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2084 BGB, § 2174 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers kann nicht allein auf dessen Testament als dem schriftlichen Ausdruck dieses Willens abgestellt werden. Für die Frage des Erblasserwillens ist vor allem die Situation der Testamentserrichtung von entscheidender Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie nicht dem üblichen Ablauf einer Testamentserrichtung entspricht (hier: Errichtung eines Nottestaments wenige Tage vor dem Tod des Erblassers und Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags über eine Wertsicherungsrente zu Gunsten eines Vermächtnisnehmers am gleichen Tag).

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (IV ZR 137/12) ist zurückgenommen worden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 26. Mai 2011, 1 O 54/11 nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 22. März 2012, 10 U 766/11, Beschluss

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 9. Januar 2012.

Gründe

1 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

2 Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

3 Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

4 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten als dem Erben des verstorbenen A. aufgrund des ihr von diesem ausgesetzten Vermächtnisses keine weitere Zahlung verlangen. Das ihr ausgesetzte Vermächtnis in Höhe von 50.000 € wurde in vollem Umfang erfüllt, da sie unstreitig diesen Betrag zum einen aus der zu ihren Gunsten kurz vor dem Tod des Erblassers noch abgeschlossenen Versicherung, zum anderen durch Zahlung des Beklagten erhalten hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

5 Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiserhebung sowie auch seine Beweiswürdigung sind in keiner Weise zu beanstanden.

6 Entgegen der Auffassung der Klägerin darf bei der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers nicht allein auf dessen Testament als dem schriftlichen Ausdruck dieses Willens abgestellt werden. Auch dürfen im vorliegenden Fall Testament mit dem dort für die Klägerin ausgesetzten Vermächtnis und die zu Gunsten der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung nicht isoliert voneinander gesehen werden. Für die Frage des Erblasserwillens ist im vorliegenden Fall die Situation der Testamentserrichtung, die nicht dem üblichen Ablauf einer Testamentserrichtung entspricht, von entscheidender Bedeutung.

7 Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befand der Erblasser sich im Krankenhaus. Er ist aufgrund einer schweren Erkrankung wenige Tage danach verstorben. Offensichtlich war er selbst nicht mehr in der Lage, seinen letzten Willen handschriftlich niederzulegen – wie es der üblichen Testamentsform entspricht. Das Testament wurde vielmehr als Nottestament verfasst, in dem der Beklagte unter Anwesenheit von Zeugen den letzten Willen des Erblassers schriftlich niederlegte. Zur Testamentserrichtung hatte der Erblasser nicht nur den Beklagten und die entsprechenden Zeugen hinzu gebeten, sondern auch die Zeugin B., die ihn in Geldangelegenheiten und Anlagegeschäften als Bankkauffrau beraten hatte und von der er sich auch in dieser Situation Rat geholt hat. So stammt der Gedanke, zu Gunsten der mit einem Vermächtnis bedachten Personen Lebensversicherungen in Form von Wertsicherungsrentenverträgen abzuschließen nicht vom Erblasser selbst, sondern von der Zeugin B., die ihrerseits eine Spezialistin für Versicherungsverträge aus ihrer Bank mitgebracht hatte. Die Zahlungen auf die abgeschlossenen Versicherungsverträge leistete der Erblasser als Einmalzahlungen aus seinen vorhandenen flüssigen Geldmitteln. Schon dieser Ablauf zeigt, dass er die Klägerin nicht zusätzlich zu ihrem Vermächtnis von 50.000 € mit weiteren 33.000 € aus der Lebensversicherung bedenken wollte. Er hat vielmehr den Anteil des vorhandenen Geldes, den er der Klägerin zuwenden wollte, auf Rat der Zeugin B. in einen Versicherungsvertrag eingezahlt, weil ihm dies als für die Klägerin vorteilhaft dargestellt worden war. Wenn die Zeugin B. nicht den Abschluss der Versicherungsverträge mit Einzahlung der vorhandenen flüssigen Geldmittel in diese vorgeschlagen hätte, wäre es allein bei der Niederlegung der Vermächtnisse geblieben.

8 Dieser von den Zeugen geschilderte Hergang der Testamentserrichtung mit gleichzeitigem Abschluss der Versicherungsverträge zu Gunsten der Personen, für welche im Testament ein Vermächtnis angeordnet war, wobei der Abschluss der Versicherungsverträge von einer dritten Person als sichere Anlage der vorhandenen Geldmittel empfohlen worden war, zeigt, dass der Erblasser der Klägerin nur die im Testament genannten 50.000 € zuwenden wollte, wobei es ihm darauf ankam, schon vor seinem Tod einen Teil dieses Geldes, soweit es für ihn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und des Abschlusses des Versicherungsvertrages frei verfügbar war, für die jeweiligen Vermächtnisnehmer sicher anzulegen. Der Wille des Erblassers ist in seinem Testament niedergelegt, in welchem er der Klägerin 50.000 € vermacht hat. Dass sie mehr als diese Summe erhalten sollte, ergibt sich nicht aus dem gleichzeitig abgeschlossenen Versicherungsvertrag, da dieser nicht dazu dienen sollte, weiteres Kapital zu Gunsten der Klägerin anzusparen, sondern lediglich dazu, vorhandenes Kapital abzusichern. Der Umstand, dass die Bankberaterin dem Erblasser diese Gestaltung angeraten hat, und der Erblasser dem gefolgt ist, bedeutet nicht, dass der Erblasser den Willen hatte, der Klägerin die Versicherungssumme zusätzlich zu ihrem Vermächtnis noch außerhalb des Erbfalles zuzuwenden.

9 Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 33.000 € festzusetzen.

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