AG Montabaur, 2011-12-19, 14 IN 231/11

14 IN 231/11Court of First InstanceDec 19, 2011

Regest

1. Eine nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. InsO vom Schuldner ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters geleistete Zahlung führt nicht zum Erlöschen der Forderung des insolvenzantragstellenden Gläubigers ist (im Anschluss an AG Göttingen, 14. Juli 2011,74 IN 106/11, ZInsO 2011, 1515).(Rn.2) (Rn.3) 2. Die Begleichung der Forderung durch einen Dritten führt nicht ohne weiteres zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit.(Rn.5) 3. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. ist nicht auf den Fall beschränkt, dass der vorangehende Gläubigerantrag erst nach dem 31.12.2010 und somit also im Zeitraum der Neufassung des § 14 InsO eingegangen ist (im Anschluss an AG Göttingen, 14. Juli 2011,74 IN 106/11, ZInsO 2011, 1515; entgegen AG Leipzig ZInsO 2011, 1802).(Rn.6)

Full text

AG Montabaur — 14 IN 231/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-19

Aktenzeichen: 14 IN 231/11

ECLI: ECLI:DE:AGMONTA:2011:1219.14IN231.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 1 S 2 InsO, § 21 Abs 2 Nr 2 Alt 2 InsO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. InsO vom Schuldner ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters geleistete Zahlung führt nicht zum Erlöschen der Forderung des insolvenzantragstellenden Gläubigers ist (im Anschluss an AG Göttingen, 14. Juli 2011,74 IN 106/11, ZInsO 2011, 1515).(Rn.2) (Rn.3)

  2. Die Begleichung der Forderung durch einen Dritten führt nicht ohne weiteres zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit.(Rn.5)

  3. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. ist nicht auf den Fall beschränkt, dass der vorangehende Gläubigerantrag erst nach dem 31.12.2010 und somit also im Zeitraum der Neufassung des § 14 InsO eingegangen ist (im Anschluss an AG Göttingen, 14. Juli 2011,74 IN 106/11, ZInsO 2011, 1515; entgegen AG Leipzig ZInsO 2011, 1802).(Rn.6)

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … wird … das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff, Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.

Gründe

1 Der am 29.8.2011 eingegangene Insolvenzantrag der … BBK ist zulässig.

2 Zwar wurde nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf die gegenüber der … BBK bestehenden Zahlungsrückstände eine Zahlung geleistet. Dennoch fehlt es dem Fremdantrag nicht am weiteren Rechtsschutzbedürfnis.

a)

3 Sollte die Zahlung aus dem Vermögen der Schuldnerin stammen, stünde § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. InsO einer Erfüllungswirkung entgegen (vgl. AG Göttingen ZInsO 2011, 1515), so dass bereits aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis für den Fremdantrag fortbesteht.

b)

4 Vorliegend ist die Zahlung nach den Ermittlungen des Sachverständigen allerdings aus dem Vermögen der Mutter des Geschäftsführers der Schuldnerin erfolgt. Dabei handelt es sich um eine Drittzahlung außerhalb des Vermögens der Antragsgegnerin. Dieser stünde dann zwar § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. InsO nicht entgegen und die Erfüllungswirkung wäre eingetreten.

5 Allerdings führt eine Zahlung durch einen Dritten nicht ohne weiteres zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit (vgl. AG Göttingen ZInsO 2011, 1515). Und die Antragstellerin darf im vorliegenden Fall nach der Neufassung des § 14 InsO das Insolvenzverfahren auch weiter betreiben; ihr Antrag wurde durch die Erfüllung ihrer Forderung nicht unzulässig. Denn bereits im Oktober/November 2009 war hier ein Insolvenzfremdantrag gegen die hiesige Antragsgegnerin anhängig, der nach Begleichung der dortigen Forderung seine Erledigung gefunden hatte (14 IN 367/09), und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. wird ein innerhalb einer Frist von 2 Jahren neuerlich gestellter Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung wiederum erfüllt wird.

6 Dabei ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. nicht auf den Fall beschränkt, dass der vorangehende Antrag erst nach dem 31.12.2010 und somit also im Zeitraum der Neufassung des § 14 InsO eingegangen ist (vgl. AG Göttingen ZInsO 2011, 1515 mit einem vorangegangenen Antrag aus dem Jahr 2010). Die gegenteilige Ansicht des AG Leipzig (vgl. ZInsO 2011, 1802) überzeugt nicht.

7 Denn das AG Leipzig erkennt selbst, dass die Überleitungsvorschrift des Art. 103 EG explizit nur von der Fortgeltung des bis zum 31.12.2010 geltenden Rechts für bis dahin beantragte Insolvenzverfahren regelt, obwohl mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 mit Wirkung ab dem 01.01.2011 auch Änderungen für die Zulässigkeit eines künftigen Insolvenzantrags eingeführt worden sind. Zum Zeitpunkt des Beginns des 2-Jahres-Zeitraums des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. sind in der Überleitungsvorschrift keine Regelungen enthalten. Daher kann der Ansicht des AG Leipzig, mit dem Willen des Gesetzgebers, die Wirkungen der Änderungen der InsO erst mit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 eintreten zu lassen, gehe es nicht einher, wegen eines bis zum 31.12.2010 gestellten Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, die Aufrechterhaltung eines ab dem 01.01.2011 gestellten Insolvenzantrags nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO trotz dem Ausgleich der diesem zugrundeliegenden Forderung beantragen zu können. Denn hätte der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F., welcher somit im Extremfall nach seinem Inkrafttreten zum 1.1.2011 zwei weitere Jahre keine Anwendung finden könnte, gewollt, hätte er dies ausdrücklich in die Übergangsvorschriften aufnehmen können und müssen.

8 Demgegenüber soll die Neufassung des § 14 InsO nach der Gesetzesbegründung ab sofort gerade das bisher oft zu verzeichnende „Ping-Pong-Spiel“ (Insolvenzantrag und Erledigung durch Erfüllung) verhindern, um nicht eine denkbare Sanierung des Schuldners zu gefährden (vgl. Andres/Leithaus InsO 2. Aufl. 2011 § 14 Rdn. 11), und zudem soll dadurch die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Unternehmen eingeschränkt und die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners möglichst frühzeitig abgeklärt werden (vgl. Marotzke ZInsO 2011, 841, 844). Dass diese Gesetzeszwecke in bestimmten Verfahrenskonstellationen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sofort erreicht werden sollen, ist nicht ersichtlich.

9 Entgegen der Ansicht des AG Leipzig erfordert auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nicht eine entsprechende einschränkende Auslegung dieser Vorschrift. Denn durch den Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO wird nicht im Wege einer unzulässigen echten Rückwirkung nachträglich rückwirkend zu Lasten der Schuldner nachteilig in eine bis zum 31.12.2010 bestehende Rechtslage bzw. in angeschlossene Verfahren auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingegriffen. Die die Neufassung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO greift nämlich gerade nicht in den durch den Abschluss des vorausgegangenen Verfahrens geschaffenen Tatbestand ein, sondern regelt lediglich ab dem 1.1.2011 die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ab diesem Zeitpunkt anhängig gemachte Insolvenzverfahren und macht es dem Schuldner in solch einem Neuverfahren von nun an schwerer, das Insolvenzverfahren durch Erfüllung der Forderung nach Antragseingang abzuwenden. Hätte der Gesetzgeber den Fortbestand der Zulässigkeit eines ab 1.1.2011 anhängig gemachten Verfahrens trotz anschließender Erfüllung der Forderung generell einschränkungslos normiert, wären dagegen auch unter Rückwirkungsgesichtspunkten keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorzubringen. Dann muss es aber dem Gesetzgeber auch möglich sein, den Fortbestand der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zugunsten des Schuldners einschränkend von zeitlichen Komponenten, die ihren Anknüpfungspunkt vor der Gesetzesänderung haben, abhängig zu machen.

10 Vorliegend ist auch ein Insolvenzgrund gegeben und es ist eine ausreichende verfahrensdeckende Masse vorhanden.

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