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5 Ta 162/12•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, 2012-11-02, 5 Ta 162/12
5 Ta 162/12Labour Court / Chamber 5Nov 2, 2012
Entscheidungsdatum: 2012-11-02
Aktenzeichen: 5 Ta 162/12
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:1102.5TA162.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.05.2012 - 3 Ca 1205/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 939,44 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
1 Das Arbeitsgericht Trier ist in der angefochtenen Entscheidung zur Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO gegeben sind; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.
2 Am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat sich durch die eingelegte sofortige Beschwerde nichts geändert. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zutreffenden Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2012 (Bl. 71 d. PKH-Beihefte) Bezug genommen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch im weiteren Beschwerdeverfahren weder Tatsachen noch Rechtsbehauptungen vorgetragen hat, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
4 Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
5 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.
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