Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, 2012-08-01, 1 Ta 127/12

1 Ta 127/12Labour Court / Chamber 1Aug 1, 2012

Full text

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 127/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-01

Aktenzeichen: 1 Ta 127/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0801.1TA127.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.06.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 I. Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger klageweise gegen eine Versetzung, wonach er künftig nicht mehr am Standort in Trier sondern am Standort der Beklagten in C-Stadt beschäftigt werde. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Versetzung unwirksam ist und als weiteren Hauptantrag die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 20.03.2012 zum 31.05.2012 rechtsunwirksam ist.

2 Ohne dass eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hätte, schlossen die Parteien einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6, der gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.04.2012 festgestellt wurde. Danach vereinbarten die Parteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 31.05.2012, eine Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt, die Zahlung einer Abfindung durch die Beklagte in Höhe von 4.000,00 EUR brutto und in Ziffer 4 des Vergleichs ist aufgenommen, dass Einigkeit darüber besteht, dass der dem Kläger zustehende Urlaub vollständig in natura gewährt und genommen wurde. Weiter wurde die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses vereinbart. Die Beschwerdeführer beantragten Wertfestsetzung für das Verfahren und für den Vergleich.

3 Mit dem vom Gericht vorgeschlagenen und auch festgesetzten Gegenstandswert für das Verfahren von 3.450,00 EUR (entspricht 1,5 Monatsgehälter für die Änderungskündigung) haben sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt, nicht dagegen mit dem vom Arbeitsgericht schließlich festgesetzten Wert für den Vergleich auf 6.900,00 EUR (entspricht 3 Monatsgehälter). Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dem Vergleichsmehrwert sei der mitverglichene Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.086,72 EUR, über den verhandelt worden sei, hinzuzusetzen.

4 Nachdem das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf 3.450,00 EUR und für den Vergleich auf 6.900,00 EUR festgesetzt hat, der Festsetzungsbeschluss den Beschwerdeführern am 13.06.2012 zugestellt wurde und sie am 18.06.2012 eigenen Namens hiergegen Beschwerde eingelegt haben, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

6 II. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist nach §§ 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig.

7 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht. Er übersteigt 200,00 EUR. Die Berechnung des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss übersieht, dass der erhöhte Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche nicht nur für eine Gebühr von 1,0 gem. Nr. 1000, 1003 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG maßgebend ist, sondern auch für die Berechnung der Gebühr Nr. 3104 VVRVG. Die im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 26.07.2012 dargelegte Berechnung entspricht den tatsächlich angefallenen Gebühren aus dem festgesetzten und dem erhöhten Gegenstandswert.

8 Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert von Urlaubsabgeltung nicht in den Vergleichsmehrwert einberechnet. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Parteien überhaupt über Urlaubsabgeltungsansprüche gestritten hätten. In Ziffer 4 des Vergleichs ist ausdrücklich vereinbart, dass der dem Kläger zustehende Urlaub vollständig gewährt und in Natur genommen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien Tatsachenvergleiche nicht abschließen, um rechtswidrig anderweitige Leistungen zu erhalten, etwa Urlaubsabgeltungsansprüche anderweitig zu bezeichnen, um eine Minderung von Arbeitslosenunterstützung zu vermeiden. Wie vom Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung dargelegt, ist damit davon auszugehen, dass der Tatsachenvergleich zutreffend die Sachlage wiedergibt. Ausweislich des Vergleichs hat der Kläger seinen Urlaub in Natur gewährt erhalten und war daher auch nicht Gegenstand einer sonstigen Abgeltungsklausel. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Abfindungsbetrag im Gegenzug erhöht worden sei, unterfiele dieser erhöhte Abfindungsbetrag der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz GKG und wäre damit nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zur Einbeziehung von Ansprüchen in den Vergleichsmehrwert ist grundsätzlich für in einen Vergleich einbezogene nicht rechtshängige Ansprüche der Parteien ein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Dies ist im vorliegenden Falle dadurch erfolgt, dass die Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Erhöhung des Vergleichswertes führte.

9 Für die Festsetzung eines Mehrwertes ist in den Fällen eine Ausnahme zu machen, in denen zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung aufgenommen werden. Voraussetzung für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes ist somit, dass durch die Vergleichsregelung ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleiches fällt nur dann an, für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich ausdrücklich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

10 Es liegt hier nahe, dass mit der Erklärung, Urlaub ist in Natur gewährt oder genommen, ein faktischer Verzicht auf tatsächlich bestehende Urlaubsansprüche erklärt wurde.

11 Somit kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien sich über noch streitige Ansprüche anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege des Vergleiches geeinigt hätten.

12 Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde erfolglos blieben, haben Sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG zu tragen.

13 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht eröffnet.

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