OLG Koblenz 5. Zivilsenat, 2012-07-19, 5 U 423/12

5 U 423/12Supreme Court / Civil Chamber VJul 19, 2012

Regest

Ein Fußballverein verstößt nicht gegen seine Verkehrsicherungspflicht, wenn er ein tragbares Fußballtor außerhalb des Spielfeldes in einem Abstand von 4,5 Metern zur Torauslinie ablegt. Er haftet deshalb nicht, wenn ein Spieler während eines Fußballspiels hinter die Torauslinie gerät und gegen das Tor prallt. Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz 5. Zivilsenat, 18. Juni 2012, 5 U 423/12, Beschluss vorgehend LG Trier, 6. März 2012, 11 O 310/11

Full text

OLG Koblenz 5. Zivilsenat — 5 U 423/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-19

Aktenzeichen: 5 U 423/12

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0719.5U423.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ein Fußballverein verstößt nicht gegen seine Verkehrsicherungspflicht, wenn er ein tragbares Fußballtor außerhalb des Spielfeldes in einem Abstand von 4,5 Metern zur Torauslinie ablegt. Er haftet deshalb nicht, wenn ein Spieler während eines Fußballspiels hinter die Torauslinie gerät und gegen das Tor prallt.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz 5. Zivilsenat, 18. Juni 2012, 5 U 423/12, Beschluss vorgehend LG Trier, 6. März 2012, 11 O 310/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 06.03.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich außer aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils aus dem Senatsbeschluss vom 18.06.2012; darauf wird Bezug genommen. In dem vorgenannten Beschluss sind auch die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen niedergelegt worden.

2 Der Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2012 gibt keine hinreichende Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat ist sich bewusst, dass es sich um einen Grenzfall handelt. Er hat die Sache deshalb intensiv - und dabei zunächst durchaus kontrovers - diskutiert. Für die Entscheidungsfindung hat er berücksichtigt, dass das streitige, jenseits der Aus-Linie abgelegte Trainingstor weniger im allgemeinen Blick- und Vorstellungsfeld lag als ein regulärer Torpfosten. Gleichwohl konnte es grundsätzlich wahrgenommen werden und die Orientierung der Spieler mitbestimmen. Darüber hinaus war die Kollisionsgefahr durch den deutlichen Abstand des Trainingstors vom Spielfeldrand erheblich herabgesetzt.

3 Rechtsmittelstreitwert: 15.578,61 € (= 7.500 € + 1.660 € + 1.418,61 € + 5.000 €)

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