Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, 2011-12-05, 1 Ta 233/11

1 Ta 233/11Labour Court / Chamber 1Dec 5, 2011

Regest

Ungeschriebene Voraussetzung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist das Vorliegen einer Beschwer des Beschwerdeführers dergestalt, dass eine Abweichung zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Begehr des Beschwerdeführers vorliegt. Die anwaltlich vertretene Partei ist durch eine zu niedrige Gegenstandswertsfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG nicht beschwert. Die auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde der Partei ist daher als unzulässig zu verwerfen.(Rn.9) (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 13. Oktober 2011, 3 Ca 590/11, Beschluss

Full text

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 233/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-05

Aktenzeichen: 1 Ta 233/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:1205.1TA233.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ungeschriebene Voraussetzung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist das Vorliegen einer Beschwer des Beschwerdeführers dergestalt, dass eine Abweichung zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Begehr des Beschwerdeführers vorliegt. Die anwaltlich vertretene Partei ist durch eine zu niedrige Gegenstandswertsfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG nicht beschwert. Die auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde der Partei ist daher als unzulässig zu verwerfen.(Rn.9) (Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Trier, 13. Oktober 2011, 3 Ca 590/11, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.10.2011 - 3 Ca 590/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Trier Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 15.04.2011 zum 30.09.2011 erhoben, sowie u. a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiter zu beschäftigen.

3 Die Parteien haben den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleiches beendet. Darin nahmen sie auch die Verpflichtung der Beklagten auf, dem Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.663,79 Euro brutto zu zahlen.

4 Mit Beschluss vom 13.10.2011 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für Verfahren und Vergleich auf 12.800,- € festgesetzt. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für die Vereinbarung über die Urlaubsabgeltung (Ziffer 3 des Vergleichs) hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, über die Pflicht der Beklagten zur Urlaubsabgeltung habe zwischen den Parteien weder ein Streit noch eine Ungewissheit bestanden.

5 Gegen diesen der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.10.2011 zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte mit einem am 26.10.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz "namens und in Vollmacht des Klägers" Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Höhe der Urlaubsabgeltung sei zwischen den Parteien streitig gewesen, so dass ein Mehrwert von 6.663,79 Euro brutto für die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs anzusetzen sei.

6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde wegen Unzulässigkeit mangels Beschwer nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig, da er durch den angegriffenen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert ist im Sinne des § 33 Abs. 3 RVG.

8 Wie jedes Rechtsmittel, so setzt auch die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, d. h. dieser muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung benachteiligt werden und Ziel seines Rechtsmittels soll es sein, diese Benachteiligung zu beseitigen. Das Rechtsmittel wurde ausdrücklich "namens und in Vollmacht des Klägers" von seiner Prozessbevollmächtigten eingelegt. Diese inhaltlich eindeutige Erklärung stellt eine Prozesshandlung des Klägers dar (vgl. Schwab/Maatje, NZA 2011, 769 (770)).

9 Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts. Ein höherer Gegenstandswert führt jedoch zu einer Erhöhung des Vergütungsanspruches der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers gegen diesen. Mithin belastet die behauptete zu niedrige Gegenstandswertfestsetzung den Beschwerdeführer nicht, sondern begünstigt ihn sogar.

10 Der Beschwerdeführer verfolgt daher mit seiner Beschwerde keine Beseitigung einer ihn benachteiligenden Entscheidung, so dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2010, § 78 Rz. 9).

11 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu tragen.

12 Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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