OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 2010-06-21, 10 U 1506/09

10 U 1506/09Supreme Court / Civil Chamber 10Jun 21, 2010

Regest

Ein Arbeitnehmer hat die zu seinem Schutz vorhandenen Sicherungseinrichtungen zu nutzen. Werden diese von ihm außer Kraft gesetzt, so muss er sich im Schadensfall ein Mitverschulden zurechnen lassen.(Rn.4)

Full text

OLG Koblenz 10. Zivilsenat — 10 U 1506/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-21

Aktenzeichen: 10 U 1506/09

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0621.10U1506.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Ein Arbeitnehmer hat die zu seinem Schutz vorhandenen Sicherungseinrichtungen zu nutzen. Werden diese von ihm außer Kraft gesetzt, so muss er sich im Schadensfall ein Mitverschulden zurechnen lassen.(Rn.4)

Sonstiger Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2010, Az. 10 U 1506/09

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 26. November 2009, 16 O 486/09, Urteil nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 25. Oktober 2010, 10 U 1506/09, Beschluss

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 23. August 2010.

Gründe

1 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

2 Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

3 Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

4 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung teilweise abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht in vollem Umfang Erstattung der von ihr aufgrund des Unfalls ihres Versicherten A. zu tragenden Aufwendungen verlangen. Ihr steht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Zeugen A. lediglich ein Anteil von 50% ihrer Kosten zu. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass das Mitverschulden des Zeugen A. an der Schadensverursachung mit 50% und damit in gleicher Höhe wie ein Verschulden des Beklagten zu bemessen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

5 Für die Beurteilung des Mitverschuldens des Zeugen A. ist nicht allein auf die verbotene Benutzung der Kralle abzustellen, die ein Öffnen der Schutztür bei laufendem Betrieb ermöglichte. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass er bewusst und ohne, dass dies in irgendeiner Weise erforderlich gewesen wäre, in eine laufende Maschine hineingegriffen und sich damit in ganz erheblichem Maß selbst gefährdet hat. Dieses Verhalten ist mindestens genauso grob fahrlässig zu werten wie das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten. Es geht hier nicht nur um die Bewertung einer betrieblichen Gefahr, sondern um ein in höchstem Maß gefährliches Eigenverhalten des Zeugen A.. Auch das Interesse des Betriebes erforderte diese Selbstgefährdung des Zeugen A. nicht. Selbst wenn ein Abschalten der Maschine zu einer Produktionsverzögerung von 2 Stunden geführt hätte, hätte dies nicht entschuldigen können, dass der Zeuge A. in eine laufende Maschine greift.

6 Für die Anschlussberufung gilt § 524 Abs. 4 ZPO.

7 Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 83.037,05 € festzusetzen (Berufung 41.536,53 €, Anschlussberufung 41.536,52 €).

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