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5 Sa 463/10•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, 2010-12-09, 5 Sa 463/10
5 Sa 463/10Labour Court / Chamber 5Dec 9, 2010
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 242 BGB vom Arbeitgeber dann Auskunft verlangen, wenn er ohne diese nicht in der Lage ist, einen möglicherweise bestehenden Anspruch zu beziffern und wenn die geforderte Auskunft dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich ist, insbesondere, weil die maßgeblichen Umstände in seinen Entscheidungsbereich und in seine Sphäre fallen.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 21. Juli 2010, 4 Ca 1873/09, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-09
Aktenzeichen: 5 Sa 463/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1209.5SA463.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 242 BGB vom Arbeitgeber dann Auskunft verlangen, wenn er ohne diese nicht in der Lage ist, einen möglicherweise bestehenden Anspruch zu beziffern und wenn die geforderte Auskunft dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich ist, insbesondere, weil die maßgeblichen Umstände in seinen Entscheidungsbereich und in seine Sphäre fallen.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Trier, 21. Juli 2010, 4 Ca 1873/09, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.07.2010 - 4 Ca 1873/09 - aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit dem Eintritt am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung, genannt "Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und ausgezahlt hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 und sodann eine entsprechende Auszahlung des auf ihn entfallenden Betrages verlangen kann.
2 Der Kläger war seit dem 20.05.1986 bei der Beklagten als Radlagerfahrer beschäftigt. Er hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 08.10.2009 ordentlich "zum nächst möglichen Termin" gekündigt. Das Arbeitsverhältnis wurde - unstreitig - bis zum 31.10.2009 abgerechnet. Der Kläger erhielt erstmals mit der Novemberabrechnung 1986 "Weihnachtsgeld". Dem Kläger wurde auch im folgenden Jahr jeweils Weihnachtsgeld gewährt. Im Jahr 2005 wurde in der Novemberabrechnung "Weihnachtsgeld/Arbeiter" in Höhe von 1.887,01 EUR abgerechnet, 2006 mit der Novemberabrechnung in Höhe von 2.087,62 EUR, im Jahr 2007 in Höhe von 2.341,23 EUR und im Jahr 2008 mit 1.800,00 EUR. Die Abrechnung erfolgte jeweils in der Lohnabrechnung für den Monat November. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung über die Gewährung dieser regelmäßig erfolgten Zahlung existiert nicht.
3 Der Kläger hat vorgetragen, das Weihnachtsgeld sei mit der jeweiligen Novemberabrechnung des Jahres ausbezahlt worden. Diese Gratifikation sei als zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit im Bezugszeitraum anzusehen, weil sie an keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen geknüpft sei.
4 Der Kläger hat beantragt,
5 **die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit Eintritt am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung, genant "Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und ausgezahlt hat;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1. eine dann noch zu beziffernde Sonderzuwendung für das Jahr 2009 mit 10,5/10 des Jahresbetrags zu zahlen.**
6 Die Beklagte hat beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Die Beklagte hat vorgetragen,
9 bei dem zugesagten Weihnachtsgeld handele es sich nicht um ein sogenanntes 13. Monatsgehalt, sondern um eine Gratifikation, mit der auch die Betriebstreue honoriert werden solle. Sie setze im Zeitpunkt der Fälligkeit den Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus; dies sei immer der 30.11. eines jeden Jahres. Nur die an diesem Tag noch beschäftigten Arbeitnehmer erhielten folglich Weihnachtsgeld. Das Arbeitsverhältnis sei vorliegend aber einvernehmlich durch mündliche Absprache nicht zum 15.11.2009 beendet worden, was der eigentliche Beendigungszeitpunkt entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist des Klägers gewesen sei, sondern auf Wunsch des Klägers bereits am 31.10.2009.
10 Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 21.07.2010 - 4 Ca 1873/09 - insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 70 bis 75 d. A. Bezug genommen.
11 Gegen das ihm am 30.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 30.08.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 30.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
12 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" liege keine vereinbarte Stichtagsregelung vor. Allein die Tatsache, dass das Weihnachtsgeld mit der Abrechnung und der Auszahlung des Gehalts für den Monat November erfolgt sei, führe nicht zwingend dazu, dass der Anspruch des Klägers deshalb zu verneinen sei, weil das Arbeitsverhältnis - unstreitig - zum 30.11.2009 nicht mehr bestanden habe.
13 Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.09.2010 (Bl. 92 bis 95 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 106, 107 d. A.) Bezug genommen.
14 Der Kläger beantragt,
15 unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die in letzter mündlicher Tatsachenverhandlung gestellten Anträge des Klägers und Berufungsklägers zu erkennen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass dem Kläger - ebenso wie seinem Kollegen - mit der Abrechnung für November eines Jahres jeweils Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt worden sei. Diese Zahlung sei jedoch nur an die Mitarbeiter geflossen, die sich am 30.11., dem Fälligkeitstag, noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten befunden hätten. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber - unstreitig - nicht gegeben. Das Weihnachtsgeld habe keinen Entgeltcharakter und sei damit nicht Lohnbestandteil; deshalb sei auch ein anteiliger Anspruch nicht gegeben.
19 Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.11.2010 (Bl. 103 bis 105 d. A.) Bezug genommen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
21 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2010.
22 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
23 II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
24 Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten kann der Kläger von der Beklagten jedenfalls verlangen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit dem Eintritt am 20.05.1986 jeweils mit der Novemberabrechnung des jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung, genannt "Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und ausgezahlt hat.
25 Der Arbeitnehmer kann gemäß § 242 BGB vom Arbeitgeber dann Auskunft verlangen, wenn er ohne diese nicht in der Lage ist, einen möglicherweise bestehenden Anspruch zu beziffern und wenn die geforderte Auskunft dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich ist, insbesondere, weil die maßgeblichen Umstände in seinen Entscheidungsbereich und in seine Sphäre fallen.
26 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
27 Für den Kläger ist es anhand der in der Vergangenheit erfolgten, in der Höhe unterschiedlichen und in ihrer Zusammensetzung zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar erklärten Bezahlung von Weihnachtsgeld/Arbeiter durch die Beklagte nicht möglich zu erkennen, nach welchen Grundsätzen die Beklagte die jeweils geleistete Zahlung pro Jahr bemessen hat.
28 Etwas anders würde lediglich dann gelten, wenn dem Kläger unbeschadet der begehrten Auskunft unter keinen Umständen aus Rechtsgründen ein Zahlungsanspruch zustehen könnte.
29 Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten aber nicht der Fall.
30 Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass grundsätzlich im Betrieb der Beklagten durch die langjährige Übung eine betrieblichen Übung des Inhalts entstanden ist, dass mit der Novemberabrechnung des jeweiligen Jahres ein "Weihnachtsgeld/Arbeiter" in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Das BAG (28.02.1996, EzA § 611 BGB Gratifikation Prämie Nr. 139) hat zwar angenommen, dass eine betriebliche Übung auf die zukünftige Gewährung von Weihnachtsgeld dann nicht entsteht, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar die Zuwendung nach Gutdünken des Arbeitgebers dreimal in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Denn dann muss der Arbeitnehmer danach davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Zuwendung nur für das jeweilige Jahr gewähren will. Auch eine für den Arbeitnehmer erkennbar auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Zusage einer Leistung begründet keine Ansprüche der Leistungsempfänger aus einer betrieblichen Übung über zukünftige Jahre. Ein Widerrufsvorbehalt bzw. die Mitteilung, dass die Leistung freiwillig erfolgt, ist in diesem Fall nicht erforderlich, um Ansprüche für die Zukunft zu beseitigen bzw. überhaupt nicht entstehen zu lassen (BAG 16.04.1997, EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 39). Davon geht aber die Beklagte vorliegend selbst nicht aus; sie verweist lediglich darauf, dass aufgrund der Bezeichnung als "Weihnachtsgeld" und der Abrechnung jeweils mit dem Novemberlohn der Anspruch nur unter einschränkenden Voraussetzungen bestehe.
31 Versteht man die betriebliche Übung als schuldrechtlichen Verpflichtungstatbestand (Vertragstheorie), mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeber durch konkludentes Verhalten ein Angebot unterbreitet, das der Arbeitnehmer durch Entgegennahme der Leistung ebenso konkludent annimmt, wobei gemäß § 151 BGB der Zugang der Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber verzichtbar ist, so kann Gegenstand einer derartigen betrieblichen Übung - auch was Einschränkungen anbelangt - nur das werden, was - wie vorliegend z. B. die unterschiedliche Höhe - dem Arbeitnehmer mitgeteilt oder sonst erkennbar ist. Ob die einschränkende Voraussetzung, wovon die Beklagte ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis auch wegen der Bezeichnung als Weihnachtsgeld und der Auszahlung mit der Lohnabrechnung für November des jeweiligen Jahres dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbar macht, dass Voraussetzung für einen Anspruch im jeweiligen Jahr der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 30.11. sein muss, ist zweifelhaft. Das Arbeitsgericht hat dies zwar im Hinblick auf BAG 10.12.2008,. NZA 2009, 322 angenommen. Das BAG hat aber andererseits auch (13.06.1991 NZA § 611 BGB Gratifikation Prämie Nr. 86) angenommen, dass die Bezeichnung als Weihnachtsgeld nicht eindeutig genug ist, um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung zur Leistungsbedingung zu machen; danach muss sich dies aus der Zusage vielmehr eindeutig für den Arbeitnehmer erkennbar ergeben (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflage 2009, Kap. 3, Rz. 1036; s. auch BAG 30.03.1994, EzA § 611 BGB Gratifikation Prämien Nr. 109; LAG Köln 21.01.2005, FA 2005, 189).
32 Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass seit dem 01.01.2003 auf das vormals zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle) Anwendung finden. Dies gilt auch für betriebliche Übungen. Anwendbar sind also insbesondere nunmehr die gesetzliche Unklarheitenregel und das Transparenzgebot. Ob die Auffassung der Beklagten damit vereinbar ist, ist in hohem Maße zweifelhaft. Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses Kenntnis darüber verschafft wurde, noch er sie sonst erlangt hat, dass eine - ggf. nur anteilige - Zahlung von "Weihnachtsgeld" nur dann erfolgt, wenn das Arbeitsverhältnis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres noch besteht, lassen sich dem Sachvortrag beider Parteien nicht entnehmen.
33 Folglich kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs zusteht.
34 Nach alledem war die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Auskunftsanspruchs aufzuheben und der Klage insoweit stattzugeben.
35 Da der Kläger in vollem Umfang Berufung eingelegt hat, also auch im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch, dieser aber noch nicht zur Entscheidung reif ist, hat die Kammer durch Teil-Urteil entschieden. Allerdings bedarf es der Überprüfung, ob die Berufung insoweit überhaupt zulässig ist; an sich wäre ohne diese weitergehende Berufung die Zurückverweisung wegen des in der ersten Instanz anhängig gebliebenen Zahlungsanspruch entsprechend § 538 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich gewesen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 254, Rz. 13, m. w. N.).
36 Die Kostenentscheidung war dem Schluss-Urteil vorzubehalten.
37 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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