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6 Ta 79/10•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, 2010-08-11, 6 Ta 79/10
6 Ta 79/10Labour Court / Chamber 6Aug 11, 2010
Entscheidungsdatum: 2010-08-11
Aktenzeichen: 6 Ta 79/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0811.6TA79.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1 Die Zurückweisung des vom Arbeitsgericht zu Recht als Rechtsmittel gewerteten Antrages im Schriftsatz des Klägers vom 03. März 2010 (Ziffern 2 und 3) hat ihre Grundlage in § 49 Abs. 3 ArbGG, wonach gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Dieser Rechtsmittelausschluss ist verfassungsgemäß (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum ArbGG , § 49 Rz. 149 m. w. N.).
2 Eine Aufhebung des Beschlusses (Antrag zu 3) kommt daher nicht in Betracht.
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