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8 K 1008/22.A•Verwaltungsgericht Münster, 2025-05-06, 8 K 1008/22.A
8 K 1008/22.AAdministrative CourtMay 6, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: 8 K 1008/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2025:0506.8K1008.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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