Verwaltungsgericht Münster, 2024-07-26, 3 K 2354/20

3 K 2354/20Administrative CourtJul 26, 2024

Regest

Eine Abschiebungsandrohung erledigt sich regelmäßig auch durch die freiwillige Ausreise des Ausländers, wenn er damit seine Ausreisepflicht erfüllt hat. Er erfüllt die Ausreisepflicht nur dann nicht, wenn er nur zum Schein ausreist oder nach der Ausreise unverzüglich wieder in das Bundesgebiet einreist. Ein etwaiger innerer Vorbehalt oder eine Ausreise nur unter dem Druck der drohenden Abschiebung hindern die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht.

Full text

Verwaltungsgericht Münster — 3 K 2354/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-26

Aktenzeichen: 3 K 2354/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0726.3K2354.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 59 AufenthG

Leitsätze

Eine Abschiebungsandrohung erledigt sich regelmäßig auch durch die freiwillige Ausreise des Ausländers, wenn er damit seine Ausreisepflicht erfüllt hat. Er erfüllt die Ausreisepflicht nur dann nicht, wenn er nur zum Schein ausreist oder nach der Ausreise unverzüglich wieder in das Bundesgebiet einreist. Ein etwaiger innerer Vorbehalt oder eine Ausreise nur unter dem Druck der drohenden Abschiebung hindern die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

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