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5 K 1988/23•Verwaltungsgericht Münster, 2024-03-11, 5 K 1988/23
5 K 1988/23Administrative CourtMar 11, 2024
§§ 7a Abs. 5 Satz 2, 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV; § 8 Satz 3 TestVForderung der Rückerstattung ausgezahlter Beträge für die Abstrichkosten undder Sachkosten
Entscheidungsdatum: 2024-03-11
Aktenzeichen: 5 K 1988/23
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0311.5K1988.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
§§ 7a Abs. 5 Satz 2, 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV; § 8 Satz 3 TestVForderung der Rückerstattung ausgezahlter Beträge für die Abstrichkosten undder Sachkosten
Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin aufgefordert worden ist, Verwaltungskosten bezüglich der Sachkosten in Höhe von 10.199,19 Euro zurückzugewähren und einen über den Betrag von 1.516.863,50 Euro hinausgehenden Betrag an die Beklagte zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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