Verwaltungsgericht Münster, 2022-08-11, 7 K 2479/20

7 K 2479/20Administrative CourtAug 11, 2022

Regest

Es ist mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar, dass die Zweitwohnungssteuer auch für solche Räume einer Wohnung erhoben wird, die als Arbeitszimmer genutzt werden. Die Befreiung kommunaler Mandatsträger anderer Gemeinden von der Zweitwohnungssteuer stellt sich gegenüber anderen Zweitwohnungssteuerverpflichteten nicht als Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Full text

Verwaltungsgericht Münster — 7 K 2479/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-11

Aktenzeichen: 7 K 2479/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0811.7K2479.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 105 Abs. 2a GG, § 3 Abs. 1 KAG NRW

Leitsätze

Es ist mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar, dass die Zweitwohnungssteuer auch für solche Räume einer Wohnung erhoben wird, die als Arbeitszimmer genutzt werden.

Die Befreiung kommunaler Mandatsträger anderer Gemeinden von der Zweitwohnungssteuer stellt sich gegenüber anderen Zweitwohnungssteuerverpflichteten nicht als Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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