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1 L 415/22•Verwaltungsgericht Münster, 2022-07-07, 1 L 415/22
1 L 415/22Administrative CourtJul 7, 2022
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums Zur Ausübung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse. Zur Heranziehung des Auswahlkriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I durch den Schulleiter.
Entscheidungsdatum: 2022-07-07
Aktenzeichen: 1 L 415/22
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0707.1L415.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) § 1 Abs. 2, SchulG NRW § 46 Abs. 1, SchulG NRW § 46 Abs. 2, SchulG NRW § 78 Abs. 4; SchulG NRW § 80 Abs.1, SchulG NRW § 80 Abs. 2, SchulG NRW § 80 Abs. 3, SchulG NRW § 80 Abs. 4, SchulG NRW § 80 Abs. 5, SchulG NRW § 81 Abs. 2, SchulG NRW; § 81 Abs.4,SchulG NRW § 93 Abs. 2, SchG NRW Verord. z. Ausf. d. § 93 Abs. 2 § 6 Abs. 5, SchulG NRW Verord. z. Ausf. d. § 93 Abs. 2 § 6 Abs. 7, VwGO § 123 Abs. 1
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums
Zur Ausübung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse.
Zur Heranziehung des Auswahlkriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I durch den Schulleiter.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
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