Verwaltungsgericht Münster, 2022-06-10, 2 K 611/20

2 K 611/20Administrative CourtJun 10, 2022

Regest

1. Ein ehemaliger Prozessionsweg ist ein von Menschen gestalteter Landschaftsteil im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 DSchG in der Fassung vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016, wenn er noch in seiner Substanz erkennbar und hinreichend vom Rest der Landschaft abgrenzbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er durch eine Allee gesäumt wird. 2. Dass ein solcher Landschaftsteil "durch die Zeit" geht, also z.B. Lücken in der Alleenstruktur entstehen, lässt seinen Dokumentationswert grundsätzlich nicht entfallen. 3. Die Einwilligung einer Kirchengemeinde zur Verlegung eines Prozessionsweges mindert seinen denkmalrechtlichen Bedeutungs- und Erhaltungswert nicht. 4. Ein unzulässiger Insichprozess zwischen zwei Landesbehörden liegen nicht vor, wenn die eine im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes nach Art. 85 GG tätig wird und die andere Aufgaben der Landesverwaltung wahrnimmt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.12.2016 - 10 A 1445/15 -, juris).

Full text

Verwaltungsgericht Münster — 2 K 611/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-10

Aktenzeichen: 2 K 611/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0610.2K611.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 2 DSchG NRW; § 3 DSchG NRW; § 21 Abs. 3 DSchG NRW

Leitsätze

  1. Ein ehemaliger Prozessionsweg ist ein von Menschen gestalteter Landschaftsteil im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 DSchG in der Fassung vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016, wenn er noch in seiner Substanz erkennbar und hinreichend vom Rest der Landschaft abgrenzbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er durch eine Allee gesäumt wird.

  2. Dass ein solcher Landschaftsteil "durch die Zeit" geht, also z.B. Lücken in der Alleenstruktur entstehen, lässt seinen Dokumentationswert grundsätzlich nicht entfallen.

  3. Die Einwilligung einer Kirchengemeinde zur Verlegung eines Prozessionsweges mindert seinen denkmalrechtlichen Bedeutungs- und Erhaltungswert nicht.

  4. Ein unzulässiger Insichprozess zwischen zwei Landesbehörden liegen nicht vor, wenn die eine im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes nach Art. 85 GG tätig wird und die andere Aufgaben der Landesverwaltung wahrnimmt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.12.2016 - 10 A 1445/15 -, juris).

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Klageverfahren eingestellt.

Darüber hinaus werden die Eintragung des Denkmals „Prozessionsweg zwischen N. und U. in seinem Verlauf auf dem U1. Stadtgebiet (Gemarkung U. -L. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, sowie Flur 00, Flurstücke 0, 0,)“ vom 5. Februar 2020 in die Denkmalliste der Stadt U. und der dem Kläger darüber erteilte Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 teilweise aufgehoben, soweit diese den östlichen Abschnitt (Flur 00, Flurstücke 0, 0) erfassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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