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6 K 2338/21•Verwaltungsgericht Münster, 2022-05-31, 6 K 2338/21
6 K 2338/21Administrative CourtMay 31, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-31
Aktenzeichen: 6 K 2338/21
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0531.6K2338.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Investitionskostenpauschale nach § 12 APG NRW für das Jahr 2020 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/4, der Kläger zu 3/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger die Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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