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6 K 49/20.A•Verwaltungsgericht Münster, 2022-03-30, 6 K 49/20.A
6 K 49/20.AAdministrative CourtMar 30, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-30
Aktenzeichen: 6 K 49/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0330.6K49.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2020 verpflichtet, festzustellen, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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