Verwaltungsgericht Münster, 2021-11-19, 13 K 461/20.O

13 K 461/20.OAdministrative CourtNov 19, 2021

Regest

Im Disziplinarrecht steht einer teleologischen Reduktion und einer analogen Anwendung von Rechtsnormen zum Nachteil der Beamtin der Rechtsgedanke des "nulla poena sine lege stricta" des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.Beim statusbezogenen Verfahrenseinstellungsgrund des § 33 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 LDG NRW handelt es sich um einen generellen persönlichen Aus-schließungsgrund für die Fälle, in denen in der Person der Beamtin ein bestimmter Statuswechsel ("Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung") stattgefunden hat.Mit endgültiger Einstellung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarverfügung durch sogenannte inhaltliche Überholung auf andere Weise erledigt, vgl. § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG NRW. Einer gesonderten Aufhebung der Disziplinarverfügung bedarf es somit nicht.

Full text

Verwaltungsgericht Münster — 13 K 461/20.O — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-19

Aktenzeichen: 13 K 461/20.O

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:1119.13K461.20O.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 33 LDG NRW

Leitsätze

Im Disziplinarrecht steht einer teleologischen Reduktion und einer analogen Anwendung von Rechtsnormen zum Nachteil der Beamtin der Rechtsgedanke des "nulla poena sine lege stricta" des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.Beim statusbezogenen Verfahrenseinstellungsgrund des § 33 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 LDG NRW handelt es sich um einen generellen persönlichen Aus-schließungsgrund für die Fälle, in denen in der Person der Beamtin ein bestimmter Statuswechsel ("Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung") stattgefunden hat.Mit endgültiger Einstellung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarverfügung durch sogenannte inhaltliche Überholung auf andere Weise erledigt, vgl. § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG NRW. Einer gesonderten Aufhebung der Disziplinarverfügung bedarf es somit nicht.

Tenor

Das mit Verfügung vom 1. Juli 2019 eingeleitete Dis-ziplinarverfahren gegen die Klägerin wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

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