Verwaltungsgericht Münster, 2021-04-23, 1 K 503/17

1 K 503/17Administrative CourtApr 23, 2021

Regest

Die auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (InklFöG, GV. NRW. S. 404) i.V.m. der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) durch Bescheide des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW gewährten Ausgleichszahlungen für das Schuljahr 2016/2017 sind nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden Eine Gemeinde kann mittels einer allgemeinen Feststellungsklage geltend machen, dass ein ihr gewährter finanzieller Ausgleich i.S.v. Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LVerf NRW verfassungswidrig zu niedrig ist. Ein solches Feststellungsbegehren hat nur Erfolg, wenn die Gesamthöhe der als finanzieller Ausgleich i.S.v. Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LVerf NRW anzusehenden Leistungen des Landes hinter den bei der Gesamtheit der Gemeinden bei einer ex ante-Betrachtung der zu erwartenden Kosten unter Überschreitung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums zurückgeblieben ist oder eine nach diesem Maßstab hinreichende Ausgleichssumme zu Lasten der jeweils klagenden Gemeinde anhand eines untauglichen Verteilschlüssels auf die einzelnen Kommunen verteilt worden ist. [In Bezug auf das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) i.V.m. der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) für das Schuljahr 2016/2017 und die Klägerin verneint.]

Full text

Verwaltungsgericht Münster — 1 K 503/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-23

Aktenzeichen: 1 K 503/17

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0423.1K503.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom; 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404); §§ 1 und 2

Leitsätze

Die auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (InklFöG, GV. NRW. S. 404) i.V.m. der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) durch Bescheide des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW gewährten Ausgleichszahlungen für das Schuljahr 2016/2017 sind nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden

Eine Gemeinde kann mittels einer allgemeinen Feststellungsklage geltend machen, dass ein ihr gewährter finanzieller Ausgleich i.S.v. Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LVerf NRW verfassungswidrig zu niedrig ist.

Ein solches Feststellungsbegehren hat nur Erfolg, wenn die Gesamthöhe der als finanzieller Ausgleich i.S.v. Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LVerf NRW anzusehenden Leistungen des Landes hinter den bei der Gesamtheit der Gemeinden bei einer ex ante-Betrachtung der zu erwartenden Kosten unter Überschreitung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums zurückgeblieben ist oder eine nach diesem Maßstab hinreichende Ausgleichssumme zu Lasten der jeweils klagenden Gemeinde anhand eines untauglichen Verteilschlüssels auf die einzelnen Kommunen verteilt worden ist. [In Bezug auf das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) i.V.m. der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) für das Schuljahr 2016/2017 und die Klägerin verneint.]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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