Verwaltungsgericht Münster, 2021-04-09, 1 K 2406/17

1 K 2406/17Administrative CourtApr 9, 2021

Regest

Zur Frage, inwiefern die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei nach dem PolG NRW zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge zulässig ist (hier offen gelassen)

Full text

Verwaltungsgericht Münster — 1 K 2406/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-09

Aktenzeichen: 1 K 2406/17

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0409.1K2406.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: PolG NRW § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; PolG NRW § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsätze

Zur Frage, inwiefern die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei nach dem PolG NRW zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge zulässig ist (hier offen gelassen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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