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5 L 1035/20•Verwaltungsgericht Münster, 2020-12-04, 5 L 1035/20
5 L 1035/20Administrative CourtDec 4, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-04
Aktenzeichen: 5 L 1035/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:1204.5L1035.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin hat jedenfalls schon nicht aufgezeigt, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie, N. I. , vom 26. Mai 2020 und vom 1. August 2020, der Akupunkturpraxis S. G. , Ärztin für Anästhesie, spezielle Schmerztherapie, psychosomatische Grundversorgung, vom 23. November 2020 sowie das ärztliche Attest der E. . M. , Praxis für Allgemeinmedizin, Seelenärztin mit gesundheitsorientierter Gesprächsführung vom 1. Dezember 2020 lassen eine konkrete medizinische Darlegung, welche die Annahme rechtfertigt, die Antragstellerin könnte entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO wegen einer Befreiung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO ohne Alltagsmaske die Schule bzw. das Schulgebäude nutzen, vermissen. Insbesondere sind medizinische Gründe, die für die Befreiung vom Tragen einer Alltagsmaske gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO erforderlich wären, durch die im Ganzen oberflächlich und allgemein gehaltenen Atteste nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht worden. Sie entsprechen insgesamt nicht den Anforderungen, die an einen medizinischen Nachweis i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO zu stellen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 ff). Insbesondere stellen die von E. . M. angeführten allgemeinen Beeinträchtigungen (Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen) auch keine medizinischen Gründe im Sinne des Befreiungstatbestandes dar, weil sie als Folgen einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Schülerinnen und Schülern auftreten können.
Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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