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8 K 1145/16.A•Verwaltungsgericht Münster, 2020-12-03, 8 K 1145/16.A
8 K 1145/16.AAdministrative CourtDec 3, 2020
Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Bulgarien einer Überstellung eines Klägers über Jahre nicht zugestimmt hat. Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR; BGBl. 1994 II S. 2645), sog. "Straßburger Überteinkommen", ist nicht auf Bulgarien anzuwenden, weil Bulgarien den völkerrechtlichen Vertrag nicht unterzeichnet hat. Ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 EATRR tritt nicht infolge allein eines tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ein. Der Zweitstaat muss einen dauernden Aufenthalt des Betroffenen auch billigen. Ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 EATRR tritt nicht infolge eines Aufenthalts aufgrund Aufenthaltsgestattung ein. Die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG) ist nicht Gestattung im Sinn Art. 2 Abs. 1 EATRR. Die Zeiten eines asylrechtlichen Klageverfahren sind gem. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c EATRR nicht auf die Frist des Art. 2 Abs. 1 EATRR anrechenbar.
Entscheidungsdatum: 2020-12-03
Aktenzeichen: 8 K 1145/16.A
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:1203.8K1145.16A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 2, EATRR Art 2 Abs 1, FlüVÜbk Art 2 Abs 1; EATRR Art 2 Abs 2 Buchstabe c; FlüVÜbk Art 2 Abs 2 Buchstabe c
Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Bulgarien einer Überstellung eines Klägers über Jahre nicht zugestimmt hat.
Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR; BGBl. 1994 II S. 2645), sog. "Straßburger Überteinkommen", ist nicht auf Bulgarien anzuwenden, weil Bulgarien den völkerrechtlichen Vertrag nicht unterzeichnet hat.
Ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 EATRR tritt nicht infolge allein eines tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ein. Der Zweitstaat muss einen dauernden Aufenthalt des Betroffenen auch billigen.
Ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 EATRR tritt nicht infolge eines Aufenthalts aufgrund Aufenthaltsgestattung ein. Die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG) ist nicht Gestattung im Sinn Art. 2 Abs. 1 EATRR.
Die Zeiten eines asylrechtlichen Klageverfahren sind gem. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c EATRR nicht auf die Frist des Art. 2 Abs. 1 EATRR anrechenbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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