Verwaltungsgericht Minden, 2026-07-09, 8 L 579/26

8 L 579/26Administrative CourtJul 9, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Minden — 8 L 579/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 8 L 579/26

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2026:0709.8L579.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

  • Der Antrag wird abgelehnt.
  • Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
  • Der Streitwert wird auf 5.750,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1838/26 gegen die Bescheide vom

  1. April 2026 des Antragsgegners wiederherzustellen (Ziff. 1 der Bescheide), bzw. anzuordnen (Ziff. 3 der Bescheide),

hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage vermutlich keinen Erfolg haben wird.

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Schulbesuchsaufforderung gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Abs. 1 angehalten werden. Diese Bestimmung ermächtigt die Schulaufsichtsbehörde, die Elternpflichten aus Abs. 1 durch Erlass eines Grundverwaltungsakts einzelfallbezogen zu konkretisieren, der eigenständiger Geltungsgrund und zugleich Vollstreckungstitel für die in § 55 bis § 65 VwVG NRW bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, juris, Rn. 11.

Die Antragsteller sind ihrer Pflicht, nämlich ihrer Verantwortung aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, für die regelmäßige Teilnahme ihres Sohnes V. am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der I.-Realschule oder einer anderen Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird, zu sorgen, nicht nachgekommen. Der Sohn der Antragsteller ist schulpflichtig i.S.d. § 34 Abs. 1 SchulG NRW. Gemäß § 34 Abs. 2 SchulG NRW umfasst die Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule. Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt. Dieser Verpflichtung ist der Sohn der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat seit dem 05. Februar 2024 keine Schule mehr besucht. An der R.-Onlineschule kann er die Schulpflicht nicht erfüllen, da es sich weder um eine öffentliche noch um eine Ersatzschule handelt.

Die vorgetragene Schulbesuchsunfähigkeit haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht ist durch die Bezirksregierung abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen, vor allem das Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten, nicht vorliegen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Beschulung an der I.-Realschule, trotz des „konstruktiven und vertrauensvollen“ Kontakts zum Schulleiter und dem Angebot einer Hospitation sowie mit Elternhaus, Schulleitung, Schulsozialarbeit und Klassenleistung abgestimmten Eingliederungsmaßnahmen, nicht einmal versucht worden ist.Auch Fördermöglichkeiten sind weder an dieser noch an anderen Schulen erprobt worden.

Ebenso wenig vermögen die vorgetragenen Bemühungen der Antragsteller, einen Schulplatz an der O.-Schule zu erhalten, etwas an ihrem pflichtwidrigen Verhalten zu ändern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die O.-Schule für V. die einzig in Betracht kommende Schule sein sollte.

Soweit die Antragsteller sodann vortragen, es sei der autonome Wille ihres Sohnes, die Schule nicht zu besuchen und dass die Bezirksregierung dementsprechend eine falsche Störerauswahl getroffen habe, verkennen sie, dass auch der von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützte Kindeswille nicht absolut gilt, sondern als Verfassungsnorm durch konkurrierendes Verfassungsrecht beschränkt wird, namentlich durch das Elternrecht, den staatlichen Erziehungsauftrag und das Recht auf Bildung. Ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebenso wenig vereinbar wie die Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2024 - 19 B 666/24 -, juris, Rn. 11, OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2023 - 19 B 657/23 -, juris, Rn. 4.

Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung sind beachtet worden. Die Zwangsgeldandrohung ist verhältnismäßig, da andere Zwangsmittel, etwa die zwangsweise Zuführung, gravierender für die Antragsteller bzw. für ihren Sohn wären. Die gesetzte Frist war angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

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