Verwaltungsgericht Minden, 2026-06-18, 1 L 1841/25

1 L 1841/25Administrative CourtJun 18, 2026

Regest

1. Ein presserechtliches Informationsverlangen kann auch per E-Mail gestellt werden. 2. Eine per Post übersandte Klageschrift, die nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern mit einer eingescannten Unterschrift in Form einer Paraphe versehen ist, erfüllt das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 3. Dritte, die durch Erteilung einer presserechtlichen Auskunft betroffen werden, sind nicht vor Erteilung der Auskunft anzuhören. Dies gilt auch im gerichtlichen Verfahren. 4. Zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds in einem presserechtlichen Eilverfahren

Full text

Verwaltungsgericht Minden — 1 L 1841/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 1 L 1841/25

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2026:0618.1L1841.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: GG Art 5 Abs 1 S 2 PresseG NRW § 4 Abs 1 PresseG NRW § 4 Abs 2 Nr 3 VwGO § 81 Abs 1 S 1

Leitsätze

  1. Ein presserechtliches Informationsverlangen kann auch per E-Mail gestellt werden.

  2. Eine per Post übersandte Klageschrift, die nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern mit einer eingescannten Unterschrift in Form einer Paraphe versehen ist, erfüllt das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

  3. Dritte, die durch Erteilung einer presserechtlichen Auskunft betroffen werden, sind nicht vor Erteilung der Auskunft anzuhören. Dies gilt auch im gerichtlichen Verfahren.

  4. Zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds in einem presserechtlichen Eilverfahren

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die dort geführte aktuelle Liste der Marktbeschicker des Wochenmarkts H. mit Name, Vorname, Firma und Anschrift der Marktbeschicker zur Verfügung zu stellen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich eine vollständige Liste der Marktbeschicker des Wochenmarkts H. (Name, Firma, Anschrift) herauszugeben,

ist sachgerecht dahin gehend zu verstehen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass der Begriff "Name" neben dem Nachnamen auch den Vornamen einer Person erfasst. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist zulässig.

  1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Als Herausgeber und Chefredakteur des Magazins "O." (vormals "D.") und Inhaber eines Presseausweises ist der Antragsteller ohne jeglichen Zweifel ein Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 PresseG NRW. Dies stellt auch die Antragsgegnerin nicht (mehr) in Frage. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass das Informationsverlangen des Antragstellers vom … redaktionellen Zwecken dient. Davon ist bei Vertretern der Presse grundsätzlich auszugehen, so dass es auch insoweit keiner weiteren Darlegung ihrerseits bedarf. Behördliche Zweifel, ob es sich um einen Vertreter der Presse handelt oder ob die Anfrage redaktionellen Zwecken dient, berechtigen die Behörde nicht dazu, das Informationsverlangen nicht zu beachten. Vielmehr hat die Behörde sich umgehend mit der betroffenen Person in Verbindung zu setzen, um etwaige Zweifel aufzuklären. Im Übrigen hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift klargestellt, dass er die streitgegenständlichen Informationen für eine aktuelle Berichterstattung über den Wochenmarkt benötigt.

  2. Der Grundsatz der behördlichen Vorbefassung, der auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auch auf dem Gebiet des Presserechts gilt

  • vgl. BVerwG Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 -, NVwZ 2016, 1023, Rn. 21, sowie Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, DVBl. 2022, 243, Rn. 8 ff. -,

ist gewahrt. Der Antragsteller hat vor Stellung des vorliegenden, am … bei Gericht eingegangenen Antrags mit E-Mail vom … ein (erneutes) Informationsverlangen an die Antragsgegnerin gerichtet. Die Stellung eines Informationsverlangens ist nicht an eine bestimmte Form gebunden

  • vgl. Burkhardt, in: Löffler: Presserecht, 7. Auflage 2023, § 4 LPG Rn. 82; Engel, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 4 LPG NRW Rn. 12 (Stand: August 2022) -

und damit auch per E-Mail zulässig.

Vgl. z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. August 2025 - 15 L 1460/25 -, juris Rn. 11.

Dass der vorliegende Antrag 17 Tage nach Eingang des (erneuten) Informationsverlangens bei der Antragsgegnerin gestellt wurde, steht seiner Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Stichhaltige Gründe dafür, dass eine Antwort auf das Informationsverlangen innerhalb dieser Zeit ausgeschlossen war, hat die Antragsgegnerin weder dargelegt, noch sind solche Gründe anderweitig ersichtlich.

  1. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die streitgegenständlichen Informationen seien ohne Weiteres öffentlich zugänglichen Quellen, nämlich den an den Marktständen angebrachten Schildern mit den streitgegenständlichen Informationen, zu entnehmen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung offensichtlich nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Erfolg seines Antrags gar nicht ankommt. Allerdings darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Antragstellers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 (juris Rn. 189); Wöckel, in: Eyermann, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 11.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Um - wie von der Antragsgegnerin vorgeschlagen - die streitgegenständlichen Informationen auf dem Wochenmarkt selbst zu erfragen, müsste der Antragsteller eine Vielzahl von Marktständen aufsuchen. Der damit verbundene Aufwand begründet ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der beantragten gerichtlichen Entscheidung, zumal der Antragsteller zu Recht darauf hinweist, dass er den Markt unter Umständen mehrfach aufsuchen muss, da nicht gewährleistet ist, dass alle Marktstände an einem bestimmten Markttag anwesend sind.

  1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bedurfte es vor Stellung des vorliegenden Antrags keiner Anrufung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit als Beauftragte für das Recht auf Information. Dies gilt unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch auf das Pressegesetz NRW oder das Informationsfreiheitsgesetz NRW gestützt wird. § 13 Abs. 2 IFG NRW räumt jedem das Recht ein, die Landesbeauftragte anzurufen. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist damit nicht verbunden.

  2. Schließlich erfüllt der Antrag auch die formellen Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Norm, wonach eine Klage schriftlich zu erheben ist, ist trotz ihres Wortlauts auch auf den vorliegenden Antrag anzuwenden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2024 - 11 VR 9.24 -, BayVBl. 2025, 177, Rn. 6 m.w.N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 81 Rn. 2.

Dass es sich bei der Unterschrift unter dem Antrag augenscheinlich um eine eingescannte Faksimile-Unterschrift in Form einer Paraphe handelt, der Antrag also nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, steht dem nicht entgegen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit erfordert zwar grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift, der eine eigenhändige Paraphe gleichsteht

  • vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 -, BVerwGE 168, 74, Rn. 37 -,

kann aber ohne eine solche erfüllt sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2010 - 3 C 21.09 -, BVerwGE 137, 58, Rn. 15, und vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 -, BVerwGE 168, 74, Rn. 34; Riese, in: Schneider/Schoch, VwGO, § 81 Rn. 9 (Stand: Juli 2025).

Dies ist hier der Fall. Die mit einer Faksimile-Unterschrift versehene Antragsschrift wurde dem Gericht per Brief übersandt. Zumindest in dieser Kombination steht die Faksimile-Unterschrift einer handschriftlichen Unterzeichnung der Antragsschrift gleich

  • vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, GmS-OGB 1.98 - BGHZ 144, 160, Rn. 9; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2019 - M 13 K 17.5759 -, juris Rn. 39, jeweils zur elektronischen Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts (= Computerfax) -,

ohne dass es auf weitere Umstände ankommt. Sie lässt in einem solchen Fall - wie bei einem Computerfax - hinreichend zuverlässig sowohl auf die Urheberschaft als auch auf den Rechtsverkehrswillen des Antragstellers schließen. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, eine in der Vergangenheit eingescannte und beliebig zu vervielfältigende Unterschrift erbringe keinen Nachweis für die Urheberschaft an einem Schriftstück, da sie nach Belieben von einer Vielzahl von Personen unter einen mittels Textverarbeitung erzeugten Text gesetzt werden könne.

So aber VG Schleswig, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 8 B 23/25 -, juris Rn. 6.

Dieser Einwand räumt dem immer und damit auch bei einer handschriftlichen Unterzeichnung gegebenen Fälschungsrisiko ein zu hohes Gewicht ein. Maßgeblich ist nach den eingangs dargelegten Rechtsgrundsätzen in erster Linie, ob ein nicht handschriftlich unterzeichnetes Dokument eine einem handschriftlich unterzeichneten Dokument vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt. Diese Frage ist - wie bereits dargelegt - bei einem mit einer eingescannten Unterschrift versehenen Schriftstück zu bejahen. Insoweit vermag das Gericht keinen Unterschied zu einem Computerfax zu erkennen. Aufgrund dessen darf der gewählte Übermittlungsweg zu keiner abweichenden Beurteilung führen; zumal auch nicht ersichtlich ist, dass das Fälschungsrisiko bei einem Schreiben mit eingescannter Unterschrift wesentlich höher ist als bei einem Computerfax.

II. Der Antrag ist auch begründet.

  1. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmt, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen kann, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier der Fall.

  2. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW. Nach dieser Norm sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die streitgegenständlichen Informationen vor. Gründe, die den Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausschließen, liegen nicht vor.

a. Der Antragsteller ist - wie bereits dargelegt - ein Vertreter der Presse. Er hat sich - wie ebenfalls bereits dargelegt - vor Einreichung der Antragsschrift beim Verwaltungsgericht mit seinem Informationsverlangen an die Antragsgegnerin gewandt. Die streitgegenständlichen Informationen stimmen zudem mit seinem Informationsverlangen überein.

Zu diesen Erfordernissen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, NVwZ 2018, 414, Rn. 9, und vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 -, NVwZ 2018, 902, Rn. 10.

Dieses Verlangen ist auf die Mitteilung von Tatsachen gerichtet, betrifft die Tätigkeit der Antragsgegnerin

  • zu diesen Erfordernissen vgl. Burkhardt, in Löffler, Presserecht, 7. Auflage 2023, § 4 LPG Rn. 85 f. m.w.N. -

und ist hinreichend bestimmt; sowohl das Informationsverlangen des Antragstellers als auch der vorliegende Antrag lassen klar erkennen, welche Informationen er begehrt.

Zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 -, NVwZ 2018, 902, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2019 - 15 B 1850/18 -, AfP 2019, 261 (juris Rn. 27).

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nicht

  • zur Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf bei der betroffenen Behörde vorhandene Informationen vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, NVwZ 2016, 50, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 -, BVerwGE 173, 118, Rn. 22 -

oder der Antragsteller bereits

  • hierzu vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, NVwZ 2018, 414, Rn. 15 -

über die streitgegenständlichen Informationen verfügt, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.

b. Gründe, die den Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausschließen, liegen nicht vor. Die für das Vorliegen derartiger Gründe darlegungspflichtige

  • vgl. Schemmer, AFP 2020, 1 (juris Rn. 33) -,

Antragsgegnerin hat sich insoweit nur auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW berufen. Nach dieser Norm besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auf ein öffentliches Interesse hat sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die streitgegenständliche Auskunft auch nicht zu einer Verletzung schutzwürdiger privater Interessen der Marktbeschicker. Die Antragsgegnerin berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Marktbeschicker gemäß § 7 ihrer Wochenmarktsatzung vom 19. September 2025 verpflichtet sind, ein Schild mit den streitgegenständlichen Informationen an ihrem Marktstand anzubringen. Somit führt die streitgegenständliche Auskunft nicht zu einer (erstmaligen) Offenbarung dieser personenbezogenen Daten. Der vorliegende Antrag erfasst auch nur Informationen über die aktuellen Marktbeschicker. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift ("aktuelle Berichterstattung über den Wochenmarkt"). Etwaige diesbezügliche Zweifel hätte die Antragsgegnerin ebenfalls zum Anlass nehmen müssen, beim Antragsteller nachzufragen.

c. Einer Anhörung der betroffenen Marktbeschicker bedurfte es nicht. Eine § 8 Abs. 1 IFG oder § 10 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW entsprechende Norm, die eine Anhörung bzw. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person vorsieht, enthält das Pressegesetz NRW nicht. Diese Normen sind aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Presse auch nicht entsprechend anwendbar. Die verfassungsrechtliche Aufgabe der Presse, insbesondere die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion, verbietet eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs der Presse, die dessen Zweck vereitelt oder maßgeblich gefährdet. Eine anhörungsbedingte Verzögerung der Auskunftserteilung birgt die Gefahr, dass die Presse ihren Informations- und Kontrollauftrag mangels Aktualität im Zeitpunkt der Informationserteilung nicht uneingeschränkt erfüllen kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2020 - 6 A 10.20 -, BVerwGE 173, 118, Rn. 23 ff., und vom 28. Oktober 2021 - 10 C 5.20 -, BVerwGE 174, 72, Rn. 57 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 15 B 1177/21 -, juris Rn. 43 f.

Dementsprechend waren die betroffenen Marktbeschicker auch im vorliegenden Verfahren weder zu beteiligen noch anzuhören.

  1. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Geht es - wie hier - nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt die Bejahung des Anordnungsgrunds voraus, dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, kein zu enger Maßstab angelegt werden. Demgemäß ist grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt und ein starker Gegenwartsbezug besteht. Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23.14 -, NJW 2014, 3711, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2019 - 15 B 1850/18 -, juris Rn. 80 ff. m.w.N.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den streitgegenständlichen Informationen fehlt jedenfalls ein starker Aktualitätsbezug.

Das Gericht gibt dem Antrag dennoch statt, um dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerecht zu werden. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt das Gericht, dass der Antrag des Antragstellers bedingt durch die aktuelle Belastung der Kammer mit Eilverfahren und bereits seit mehreren Jahren anhängigen Hauptsacheverfahren seit fast neun Monaten und damit über einen Zeitraum anhängig ist, der eigentlich für die Durchführung eines presserechtlichen Hauptsacheverfahrens angemessen ist. Soll das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Antragstellers, selbst über den Zeitpunkt einer Berichterstattung zu bestimmen, nicht vollends leerlaufen, ist ihm ein weiteres Abwarten bis zur Entscheidung eines von ihm noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten. Nach dem derzeitigen Terminstand der Kammer könnte über ein solches Verfahren voraussichtlich erst in etwa drei Jahren entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 (abgedruckt z.B. in NVwZ 2025, 1457), dass der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen [vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, LMuR 2020, 92 (juris, Tenor und Rn. 114), sowie vom 30. August 2022 - 15 B 776/22 -, Tenor].

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