Verwaltungsgericht Minden, 2026-04-20, 4 K 1941/24.A

4 K 1941/24.AAdministrative CourtApr 20, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Minden — 4 K 1941/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: 4 K 1941/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2026:0420.4K1941.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Tatbestand

Der am 00. August 0000 in Sialkot (Pakistan) geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, punjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 30. März 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 8. Mai 2023 stellte er beim P. (im Folgenden: J.) einen Asylantrag. Dazu führte der Kläger in der am 25. Mai 2023 durchgeführten Anhörung gegenüber dem J. aus, er habe die Partei PTI unterstützt, sein Onkel sei ein lokaler MPA gewesen. Was genau ein MPA sei, wisse er nicht. Er habe seinen Onkel unterstützt, indem er und seine Familie die Dorfbewohner mobilisiert hätte, seinen Onkel zu wählen. Er habe auch Sitzungen abgehalten und Demonstrationen durchgeführt. Seine Familie habe in Pakistan ein großes Grundstück besessen, das an einen Fluss grenzte. Angehörige der Partei Noonleague hätten aus diesem Grundstück Sand entnommen, sodass das Grundstück zum größten Teil vom Fluss mitgerissen worden sei. Es habe deshalb auch Demonstrationen gegeben. Er habe sich auch an die Polizei gewandt, diese habe ihnen aber nicht geholfen. Zudem hätten die Cheemabrüder dem Kläger gedroht, ihn umzubringen. Die Auseinandersetzungen hätten im Jahr 2018 begonnen und im Juli 2022 geendet. Im Juli 2022 sei sein Vater angegriffen und geschlagen worden. Die Cheemabrüder hätten auch zwei Mal versucht ihn, den Kläger, zu entführen. Beim zweiten Versuch im Februar 2022 sei er geschlagen und bedroht worden.

Mit Bescheid vom 1. September 2023 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), die Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 3) und ein auf 15 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 4). Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden, das den Bescheid mit Urteil vom 2. Mai 2024 aufhob.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2024 lehnte das J. den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sodann ab (Ziffern 1-3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Das J. forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Pakistan an (Ziffer 5). Ferner ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Am 23. Juli 2024 hat der Kläger Klage erhoben und führt zur Begründung im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, sein Leben sei in Pakistan in Gefahr gewesen. Das Ackerland seiner Familie habe sich am Ufer des Flusses Chenab befunden. Auf dem Nachbargrundstück sei Sand ausgegraben worden. Daraus sei ein Konflikt entstanden, weil seine Familie dagegen gewesen sei. Der Kläger sei deshalb zwei Mal körperlich angegriffen worden. Beim ersten Mal sei er von fünf Menschen mit Holzstöcken geschlagen worden. Beim zweiten Mal hätten zwei Männer versucht, ihn zu entführen. Dies sei jedoch gescheitert, weil die Polizei zufällig vorbeigekommen sei. Auch sein Vater sei angegriffen worden. Mittlerweile sei das Grundstück der Familie komplett und dauerhaft überschwemmt worden. Auch sein Vater habe das Heimatdorf inzwischen verlassen. Danach sei ihm nichts Weiteres zugestoßen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 8. Juli 2024 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 18. März 2026 wurde das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des J. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2026 zu entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben der Beteiligten auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann, ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des J. vom 8. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigten und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zu. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf den Bescheid des J. Bezug. Den dortigen Ausführungen des J. folgt das Gericht nach Maßgabe der folgenden Erwägungen.

  1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist.

Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiterhin erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemeinen im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, schützt das Asylrecht nicht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.

Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Ist der Ausländer unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetrage­ner Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dabei ist eine beachtliche Wahr­scheinlichkeit anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zur Prü­fung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

Ist er dagegen verfolgt ausgereist, d. h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlit­ten oder standen solche unmittelbar bevor, findet die in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikations­richtlinie vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2010 - 9 A 3287/07.A -, www.nrwe.de, Rn. 29.

Der Asylbewerber ist gehalten, sich bereits bei der Antragstellung vor dem J. über die Tatsachen zu erklären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131/90 -, juris Rn. 9.

Auch wenn es einem Asylbewerber grundsätzlich unbenommen bleibt, sein Verfolgungsschicksal später - d. h. in dem sich anschließenden (Gerichts-)Verfahren - zu ergänzen und zu konkretisieren, muss das Kerngeschehen grundsätzlich bereits bei der Anhörung vor dem J. in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert werden.

Ausgehend von diesen Maßstäben und unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Das Gericht konnte nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung gelangen, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes Pakistan befindet. Ausgehend von dem individuellen Vortrag des Klägers droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne.

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vorfälle, die den Anlass zur Ausreise gegeben haben sollen, knüpfen diese bereits an keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Der Kläger befürchtet bereits nach seinem eigenen Vortrag keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Es handelt sich dem Vortrag des Klägers nach lediglich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit, die über mehrere Jahre hinweg bestand und ihren Ursprung in dem Abtragen von Sand vom Nachbargrundstück seiner Familie fand, was wiederum dazu führte, dass das Grundstück der Familie des Klägers überschwemmt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den Bedrohungen wegen der durch das Abtragen von Sand entstandenen Konflikte um allgemeines kriminelles Unrecht handelt, das nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Zwar gab der Kläger in der Anhörung vor dem J. noch an, dass er selbst die PTI unterstützt habe und die Angehörigen der Partei Noonleague den Sand abgetragen hätten. Ein direkter Zusammenhang zwischen seiner politischen Überzeugung und den entstandenen Konflikten, die wiederum zu seiner Ausreise geführt haben sollen, ergibt sich daraus jedoch nicht und ist auch sonst nicht zu erkennen.

Zudem ist nicht erkennbar, dass die Verfolgung von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgeht. Der Kläger hat zwar im Rahmen der Anhörung vor dem J. ausgeführt, die Angehörigen der Partei Noonleague hätten den Sand aus dem Grundstück entnommen und der Kläger habe zudem die PTI unterstützt und die Dorfbewohner mobilisiert, seinen Onkel zu wählen. Allerdings blieben diese Umstände im Rahmen der mündlichen Verhandlung unerwähnt. Der Kläger berief sich allein auf Konflikte mit den Cheemabrüdern und Spra, die den Sand aus dem Grundstück entnommen haben sollen. Zwar kann die Verfolgung entsprechend der Regelung in § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat und Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass der pakistanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens wäre, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dass erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat, Korruption und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts fortbestehen,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 21. Oktober 2024 (Stand: Juli 2024), S. 7,

schließt die staatliche Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit nicht aus. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverfahren oder Fehlentscheidungen sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen.

Darüber hinaus vermag das Gericht dem Vortrag des Klägers auch bereits keinen Glauben zu schenken. Der Kläger war nicht in der Lage, sein Verfolgungsschicksal schlüssig und glaubhaft darzustellen. Der Vortrag des Klägers bei der Anhörung durch das J. und seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung enthalten insbesondere nicht aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, die mit einer durch Zeitablauf schwindenden Erinnerung nicht zu erklären sind. Insbesondere fällt auf, dass viele beim J. erwähnte Aspekte, die Kern der Geschehnisse gewesen zu sein schienen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Erwähnung mehr fanden. So gab der Kläger beim J. an, er gehöre der PTI an, diejenigen, die den Sand vom Grundstück entnommen hätten, seien Angehörige der Partei Noonleague gewesen. Zudem habe das gesamte Dorf wegen der Sandentnahme über mehrere Jahre hinweg demonstriert. Diese Umstände finden im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Erwähnung, obwohl dem Kläger mehrfach die Möglichkeit gegeben wurde, frei von seinem Verfolgungsschicksal zu berichten. Unabhängig von diesen Unterschieden zwischen der Anhörung vor dem J. und dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, bleibt der Vortrag des Klägers aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung insgesamt vage, arm an Details und oberflächlich. Dem Vortrag fehlen größtenteils authentische Details, Emotionen und insbesondere eine lebhafte Schilderung des Geschehens aus der Erinnerung des Klägers, die bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten gewesen wären. Er berichtet zunächst lediglich davon, dass aufgrund der Sandentnahme ein Konflikt zwischen den Cheema und seinem Vater entstanden sei. Er sei deshalb zwei Mal körperlich angegriffen und es seien auch Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden. In welchem Zusammenhang die Konflikte und die Angriffe auf den Kläger stehen sollen, bleibt auch auf mehrfache Nachfrage weiterhin offen. Auf Nachfrage nach dem konkreten Zusammenhang zwischen dem Konflikt und den Angriffen gab er lediglich an, dass seine Familie habe verhindern wollen, dass Sand von dem Grundstück entnommen werde und deshalb ein Konflikt entstanden sei. Dies vermag jedoch die Angriffe auf den Kläger sowie die Bedrohungen nicht zu erklären. Zudem bestätigt der Kläger, dass das Grundstück inzwischen vollständig überschwemmt ist, sodass der Konflikt, der den Anlass zur Ausreise gegeben haben soll, inzwischen erledigt sein dürfte. Insbesondere ist auch weder dem Kläger noch seinem Vater, nachdem diese das Heimatdorf verlassen haben, noch etwas zugestoßen.

Unabhängig davon hat der Kläger - selbstständig tragend - auch deshalb keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil er gemäß § 3e AsylG auf internen Schutz zu verweisen ist.

Nach § 3e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn dem Ausländer in einem anderen Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Dies ist vorliegend - wie das J. auch zutreffen im Bescheid ausführt - der Fall, weil dem Kläger interne Fluchtalternativen in Pakistan zur Verfügung stehen.

Es kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich z. B. in einer der Großstädte Islamabad, Rawalpindi, Lahore oder Multan, wo potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer leben als auf dem Land,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 15. Februar 2026 (Stand: November 2025), S. 18,

oder einem anderen Teil Pakistans niederlässt. Dem Vortrag des Klägers zufolge hat er sich nicht bemüht, in einem anderen Landesteil Zuflucht zu suchen. Er gab zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, auch bei seinem Onkel gelebt und sich dort versteckt zu haben, allerdings sei er auch dort in akuter Gefahr gewesen. An einer nachvollziehbaren und konkreten Schilderung dieser akuten Gefahren fehlt es jedoch. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger eine derart exponierte Stellung innehat, dass seine vermeintlichen Verfolge auch drei Jahre nach seiner Ausreise immer noch den Willen und insbesondere die Mittel hätten, den Kläger landesweit ausfindig zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass seine vermeintlichen Verfolger ihn ohne Kenntnis von seiner Rückkehr weiterhin suchen und auch finden würden, liegen nicht vor.

  1. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigten.

Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich leidglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.

  1. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.

Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG).

Ein derartiger Schaden droht dem Kläger in seiner Herkunftsregion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ihm droht weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (a)), noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (b)) und im Übrigen auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (c)).

Vgl. zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs: BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20, und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35.

a) Hinsichtlich der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutzsuchende konkret wegen einer Straftat gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann.

Vgl. Kluth , in: BeckOK, Ausländerrecht, AsylG, 42. Edition, 1. Juli 2024, § 4 Rn. 10.

Eine derartige Gefahr ist weder glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Dem Kläger droht auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG entspricht Art. 3 EMRK, deshalb kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auf die Literatur verwiesen werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Vgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 22 ff., sowie vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteile vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris Rn. 114, und vom 14. Dezember 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris.

Unter Folter ist jede Handlung zu verstehen, durch die einer Person vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, sofern dies u.a. in der Absicht erfolgt, von ihm oder einem Dritten eine Auskunft oder ein Geständnis zu erzwingen, ihn für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihm oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, ihn oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder in irgendeiner anderen, auf irgendeine Art der Diskriminierung beruhenden Absicht geschieht, und sofern solche Schmerzen oder Leiden von einem öffentlichen Bediensteten oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person bzw. auf deren Veranlassung mit der Zustimmung oder mit deren stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Unter einer unmenschlichen Behandlung ist die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen.

Vgl. Kluth , in: BeckOK, Ausländerrecht, AsylG, 46. Edition, 1. Oktober 2024, § 4 Rn. 13 ff. m.w.N.

Gemessen daran besteht keine tatsächliche Gefahr einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. Denn er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan ein solcher ernsthafter Schaden droht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen.

Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG scheidet auch unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation in seiner Herkunftsregion in Pakistan aus, weil sie jedenfalls nicht auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG zurückzuführen ist.

c) Dem Kläger droht schließlich kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. In Pakistan herrscht bereits kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Trotz einer steigenden Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle insbesondere terroristischer Anschläge auf Sicherheitskräfte,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan von 21. Oktober 2024 (Stand: Juli 2024), S. 20,

handelt es sich lediglich um innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gelten.

Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. März 2022 - 6 K 1696/17.A -, juris S. 9 f.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. November 2021 - 2 K 288/20.A -, juris Rn. 47; VG Chemnitz, Urteil vom 11. November 2021 - 6 K 1930/18.A -, S. 18 ff. UA; offenlassend: OVG Lüneburg, Urteil vom 6. September 2022 - 11 LB 198/20 -, juris Rn. 157 ff. m.w.N.; zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn.23 („Der Konflikt muss [...] jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen.“).

Aber selbst bei Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts wäre der Kläger jedenfalls nicht einer ernsthaften und individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Weil es - unter Verweis auf die o. g. Gründe für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - in der Person des Klägers an gefahrerhöhenden Umständen fehlt und die Konflikte nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, fehlt es an einer Individualisierung der allgemeinen Gefahr.

  1. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG stehen der Abschiebung des Klägers nach Pakistan nicht entgegen.

a) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der ERMK liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Pakistan landesweit,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4,

eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi./.Vereinigtes Königreich -, Rn. 212 und 216; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25.

Bei der erforderlichen, im Einzelfall zu treffenden Gefahrenprognose sind - neben der Bewertung der aktuellen Lage - die die Lebensbedingung erschwerenden sowie begünstigenden Faktoren in den Blick zu nehmen und abzuwägen. Zu den zu würdigenden individuellen Faktoren gehören dabei etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, die familiäre Anbindung, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A - juris Rn. 91, und vom 10 Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 437, Beschlüsse vom 29. September 2020 - 9 A 949/18.A -, juris Rn. 9, vom 13. August 2020 - 9 A 1742/19.A -, juris Rn. 27, und vom 25. März 2020 - 9 A 2113/18.A -, juris Rn. 10.

Danach liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Die humanitären Verhältnisse in Pakistan stehen einer Abschiebung des Klägers jedenfalls nicht zwingend entgegen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in der Lage sein wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum auf einem Niveau zu gewährleisten, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Zudem lebt auch die Familie des Klägers noch in Pakistan. Anhaltspunkte dafür, dass die in Pakistan lebenden Familienangehörigen des Klägers nicht in der Lage oder nicht willens sein sollten, ihn bei einer Rückkehr zu unterstützen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, dort - zumindest vorübergehend - Unterkunft zu finden.

Zudem ist für die Gefahrenprognose zu berücksichtigen, dass für eine Übergangszeit im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Pakistan bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms - Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) - sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch genommen werden können, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Diese können insbesondere zur Überbrückung finanzieller Engpässe unmittelbar nach der Rückkehr helfen.

b) Ein Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der allgemein schlechten Lebensverhältnisse in Pakistan. Zwar können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris Rn. 20, vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 23, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 11 A 2468/14.A -, juris Rn. 14; VGH BW, Urteil vom 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 279 f.

Eine solche extreme Gefahrenlage liegt aus den oben dargestellten Gründen aber nicht vor. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage einen weitergehenden Schutz gewährt, als es § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK tut, oder ob, wenn die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vorliegen, auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage ausscheidet.

Vgl. dazu: VGH BW, Urteil vom 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282.

Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Kläger auch nicht aus gesundheitlichen Gründen herleiten. Das Vorliegen von Erkrankungen hat der Kläger weder behauptet noch mittels aktueller Atteste belegt.

  1. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und gegen das in Ziffer 6 des Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete und auf 30 Monate befristete Aufenthaltsverbot bestehen nicht. Insbesondere Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind weder geltend gemacht noch erkennbar.

Insofern wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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