Verwaltungsgericht Minden, 2025-07-24, 1 L 822/25

1 L 822/25Administrative CourtJul 24, 2025

Regest

1. In Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG ist einstweiliger Rechtsschutz auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getre-tene Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 54) sowohl in Bezug auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch in Bezug auf die Ableh-nung der Abänderung der im Erstbescheid enthaltenen Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. 2. Die Bindung an ein einen ablehnenden Erstbescheid bestätigendes rechtskräfti-ges Urteil steht einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und einer von dieser Entscheidung abweichenden Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht entgegen, wenn die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ablehnung der Feststellung eines solchen Abschiebungsver-bots schlechthin unerträglich wäre. 3. Die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ablehnung der Feststellung eines Ab-schiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die betroffene Person im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat dort einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesonde-re einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, ausgesetzt würde oder wenn ihr dort die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK drohen würde. VG Minden, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 1 L 822/25.A

Full text

Verwaltungsgericht Minden — 1 L 822/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-24

Aktenzeichen: 1 L 822/25

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2025:0724.1L822.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: AsylG § 71 Abs 1 S 1 AsylG § 71 Abs 4 AsylG § 71 Abs 5 S 2 AsylG § 71 Abs 5 S 3; AufenthG § 60 Abs 5 AufenthG § 60 Abs 7 S 6 EMRK, Art 3 VwGO § 80 Abs 5; VwGO § 121 VwGO § 123 Abs 1

Leitsätze

  1. In Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG ist einstweiliger Rechtsschutz auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getre-tene Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 54) sowohl in Bezug auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch in Bezug auf die Ableh-nung der Abänderung der im Erstbescheid enthaltenen Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

  2. Die Bindung an ein einen ablehnenden Erstbescheid bestätigendes rechtskräfti-ges Urteil steht einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und einer von dieser Entscheidung abweichenden Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht entgegen, wenn die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ablehnung der Feststellung eines solchen Abschiebungsver-bots schlechthin unerträglich wäre.

  3. Die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ablehnung der Feststellung eines Ab-schiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die betroffene Person im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat dort einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesonde-re einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, ausgesetzt würde oder wenn ihr dort die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK drohen würde.

VG Minden, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 1 L 822/25.A

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung der Antragstellerin zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage N01 nicht aufgrund der in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 0. August 0000 verfügten Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

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