Verwaltungsgericht Minden, 2024-07-24, 3 M 21/24

3 M 21/24Administrative CourtJul 24, 2024

Regest

Zur Durchsetzung der durch Satzungsrecht auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke übertragenen Straßenreinigungspflicht (hier: Säuberung eines Gehwegs und einer Gosse von Unkraut) ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 61 Abs. 1 VwVG NRW) ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unverhältnismäßig, da mit der Ersatzvornahme (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW) regelmäßig ein milderes Mittel zur Verfügung steht.

Full text

Verwaltungsgericht Minden — 3 M 21/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-24

Aktenzeichen: 3 M 21/24

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0724.3M21.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 59 Abs. 1 VwVG NRW § 61 Abs. 1 VwVG NRW

Leitsätze

Zur Durchsetzung der durch Satzungsrecht auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke übertragenen Straßenreinigungspflicht (hier: Säuberung eines Gehwegs und einer Gosse von Unkraut) ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 61 Abs. 1 VwVG NRW) ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unverhältnismäßig, da mit der Ersatzvornahme (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW) regelmäßig ein milderes Mittel zur Verfügung steht.

Tenor

  1. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

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