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1 L 776/23•Verwaltungsgericht Minden, 2023-09-05, 1 L 776/23
1 L 776/23Administrative CourtSep 5, 2023
1. Zur Abänderung eines im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses aufgrund einer zwischenzeitlich in einem Vorabentschei-dungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union. 2. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemein-samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22). 3. Zur Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Anordnung der aufschie-benden Wirkung im Falle der Errichtung und des Betriebs eines Stallgebäudes für die Geflügelmast ohne Durchführung einer unionsrechtlich erforderlichen allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. 4. Zur Festlegung des Beginns der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung des laufenden Mastzyklus.
Entscheidungsdatum: 2023-09-05
Aktenzeichen: 1 L 776/23
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0905.1L776.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: RL 2011/92/EU Art 4 Abs 3 RL 2011/92/EU Anhang III Nr 1 lit b) und Nr 3 lit g) UVPG § 10 Abs 4 Satz 3; UmwRG § 4 Abs 1 Nr 1 lit b) UmwRG § 4 Abs 1b S 1 VwGO § 80 Abs 7
Zur Abänderung eines im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses aufgrund einer zwischenzeitlich in einem Vorabentschei-dungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union.
§ 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemein-samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22).
Zur Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Anordnung der aufschie-benden Wirkung im Falle der Errichtung und des Betriebs eines Stallgebäudes für die Geflügelmast ohne Durchführung einer unionsrechtlich erforderlichen allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht.
Zur Festlegung des Beginns der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung des laufenden Mastzyklus.
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