Verwaltungsgericht Minden, 2023-06-30, 3 K 966/21

3 K 966/21Administrative CourtJun 30, 2023

Full text

Verwaltungsgericht Minden — 3 K 966/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-30

Aktenzeichen: 3 K 966/21

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0630.3K966.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck­baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsnachfolger seiner am 00.00.0000 verstorbenen Mutter und nach Erbfall Eigentümer des Grundstücks Q. (Gemarkung X.) in E., welches mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist.

Das Grundstück ist an dem rechteckigen und beiderseitig bebauten Marktplatz der Stadt E. belegen. Die Kanalisation ist als Mischwasserkanal im Freispiegelka­nalsystem konzipiert, wobei sowohl parallel zur westlichen als auch zur östlichen Gebäudezeile Kanäle verlegt sind. Das Grundstück des Klägers wurde zwischen 1892 und 1894 an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten angeschlossen und zwar in östli­cher Richtung auf der gegenüberliegenden Seite des Marktplatzes an den dort ver­legten Kanal. Wegen der genauen Lage des Grund­stücksanschlusses sowie der Lage der Kanäle wird auf Bl. 20 des Verwal­tungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Im Rahmen einer am 20.08.2014 durchgeführten Kamerabefahrung des Grund­stücksanschlusses stellte die Beklagte u. a. 11 Mal das Schadensbild „verschobene Verbindung radial im Verbindungsbereich“ fest. Darüber hinaus wurde bei Meter 7,87 eine Rissbildung in Längsrichtung im Verbindungsbereich von 2,00 mm dokumen­tiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des festgestellten Schadenbildes und seiner Lage im Grundstücksanschluss wird auf Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs der Beklag­ten verwiesen.

Am 03.03.2015 beantragte der Großvater des Klägers für das Grundstück die „Her­stellung“ eines Mischwassergrundstücksanschlusses an die öffentliche Abwasser­anlage der Beklagten.

Im Jahre 2015 sanierte die Stadt E. den Marktplatz und erneuerte die öffentli­che Abwasseranlage. Im Zusammenhang mit diesen Bauarbeiten wurde der Grund­stücksanschluss zum Haus des Klägers neu verlegt. Dabei wurde das Grundstück nunmehr an den im westlichen Bereich des Marktplatzes liegenden Kanal ange­schlossen. Die Länge des neu verlegten Grundstücksanschlusses beträgt 4,45 Meter.

Mit Bescheid vom 19.09.2019 zog die Betriebsleitung der Städtischen Betriebe E. die Mutter des Klägers als damalige Eigentümerin des Grundstücks nach erfolg­ter Anhörung zum Kostenersatz für die Erneuerung des Grundstücks­an­schlusses in Höhe von 2.750,00 EUR heran, wobei sie nach Ein­heitssätzen in Höhe von 550,00 EUR je lfd. Meter eine tatsächliche Anschlusslänge von 5 Metern ab­rechnete.

Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Klägers am 25.09.2019 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Grundstücksanschlüsse ausweislich der Entwässerungssatzung der Beklagten Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage seien und insoweit ein Kostenersatz nicht verlangt werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2021, zugestellt am 03.03.2021, wies die Be­triebsleitung der Städtischen Betriebe E. den Widerspruch zurück. Ausweislich der Entwässerungssatzung sei der Grundstücksanschluss nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage, da er im Freispiegelsystem verlegt sei. Zur Begründung verwies sie auf die im Rahmen der Kamerabefahrung festgestellten Rissbildungen und der dar­aus abgeleiteten Erneuerungsbedürftigkeit des Grundstücksanschlusses. Die Erneu­erung sei erforderlich gewesen, um das anfallende Abwasser ordnungsgemäß ablei­ten zu können, und stünde insoweit im Sonderinteresse des Grundstückeigentümers. Das Sonderinteresse folge im Übrigen bereits daraus, dass der vormalige Grund­stückseigentümer die Herstellung des Kanalanschlusses beantragt habe.

Die Mutter des Klägers hat am 15.03.2021 Klage gegen die „Städtische[n] Betriebe E.“ erhoben. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 21.06.2021 mitgeteilt hat, dass die Klägerin verstorben sei, hat das Gericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.07.2021 gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 246 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2, 239 ZPO ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 hat der nunmehrige Kläger das Verfahren aufgenommen.

Der Kläger begründet die Klage unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren wie folgt: Die Erneuerung des Grundstücksanschlusses stünde nicht in seinem Sonderinteresse, da die Erneuerungsbedürftigkeit einzig auf in der Sphäre der Stadt E. liegende Umstände, nämlich auf durch den Straßen­verkehr zurückzuführende Erschütterungen sowie Aufgrabungen, zurückzuführen sei. Insofern sei der Abwasserbetrieb unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseiti­gung zur Erneuerung des Grundstücksanschlusses verpflichtet und habe die Auf­wendungen insoweit selbst zu tragen. Überhaupt seien die den Kostenersatz be­gründenden Maßnahmen einzig im Zuge der erfolgten Umgestaltung des Marktplat­zes erfolgt. Auch die Pauschalisierung der Aufwendungen sei nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die Betriebsleitung für den Erlass des Heranziehungsbescheids sach­lich unzuständig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2019 in Gestalt des Widerspruchs Bescheids vom 26.02.2021 aufzuheben sowie

die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwal­tungsverfahren entgegen. Ergänzend trägt sie vor, die Klage richte sich bereits ge­gen den falschen Beklagten. Das ausdrücklich beklagte Abwasserwerk sei als eigen­betriebsähnliche Einrichtung selbst nicht rechtsfähig. Richtigerweise sei die Klage gegen die Stadt E. als Rechtsträgerin der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zu richten. Dessen ungeachtet sei die Klage auch im Übrigen unbegründet. Die Be­triebsleitung sei ausweislich der Betriebssatzung für den Erlass von Heranziehungs­bescheiden zum Kostenersatz ermächtigt. Insbesondere stehe die Erneuerung des Kanalanschlusses auch im Sonderinteresse des Klägers. Die festgestellten Schäden seien solche der Schadensklasse A, was einen kurzfristigen Sanierungsbedarf indi­ziere.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.04.2023 auf den Berichter­statter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungs­niederschrift vom 16.05.2023, den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des bei­gezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Einzelrichter konnte ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhand­lung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr Einver­ständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Das Gericht hat das Rubrum auf Beklagtenseite von Amts wegen geändert. Rich­tiger Klagegegner ist nach dem aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgenden Rechts­trägerprinzip die Stadt E. als diejenige Gebietskörperschaft, deren Behör­de - hier die Betriebsleitung der Städtischen Betriebe E. - den angefochte­nen Heranziehungsbescheid erlassen hat, wobei zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VwGO) genügt. Vorliegend richtet sich die Klage wörtlich gegen die „Städtische[n] Betriebe E.“. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Bezeichnung eines Beteiligten in einer Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung eines Beteilig­ten schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Be­zeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anla­gen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei bzw. welcher Beteiligter tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so, wie er objektiv ge­äußert ist, ankommt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2001 - 8 B 262.00 -, juris, Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2014 - 3 S 147/12 -, juris, Rn. 28.

Daran gemessen liegt hier (nur) eine irrtümliche Falschbezeichnung vor. Das Ab­wasserwerk ist als eigenbetriebsähnliche Einrichtung selbst nicht rechtsfähig und damit nicht beteiligtenfähig. Es kommt aber - auch unter dem Eindruck der mündli­chen Verhandlung - (noch) hinreichend klar zum Ausdruck, dass in der Klageschrift den Erfordernissen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genügend die Erlassbehörde ange­geben werden sollte, die klägerischerseits lediglich irrtümlich als das Abwasserwerk und nicht als die Betriebsleitung bezeichnet wurde. Dass als Beklagte tatsächlich die Stadt E. als Rechtsträgerin des Eigenbetriebs gemeint war, war für die Beklagte auch offensichtlich.

Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Var. i. V. m. § 110 Abs. 2 Nr. 6 JustG NRW ein Vorverfahren durchzuführen ist, sodass die Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben ist, oder dieses nach § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entbehrlich war, sodass die Klage grundsätzlich gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bereits des Ausgangsbescheids zu erheben gewesen wäre. In beiden Fällen ist die Klagefrist gewahrt.

Soweit die Beklagte zu Recht ein Vorverfahren durchgeführt hat, ist die aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Monatsfrist, beginnend am 11.01.2020 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB), bei Klageerhebung am 10.02.2020 gewahrt (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB).

Indes neigt das Gericht zu der Auffassung, dass ein Vorverfahren vorliegend nicht statthaft war. Denn es ist zweifelhaft, ob der auf Grundlage von § 10 KAG NRW sat­zungsrechtlich geregelte Ersatzanspruch tatsächlich ein solcher ist, der „auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ geltend gemacht wird. Denn jedenfalls unmittelbar nor­miert § 2 KAG NRW das Satzungserfordernis für Kommunalabgaben. Der Ersatzan­spruch nach § 10 KAG NRW ist als Aufwendungsersatzanspruch eigener Art,

vgl. Unkel , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 66. Erg.Lfg. (März 2022), § 10 Rn. 11, m. w. N. auf die Rspr,

begrifflich jedoch keine Abgabe.

Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Sollte ein Widerspruchsverfahren nach den vorstehenden Maßgaben entbehrlich gewesen sein, wäre die Klage gleichwohl nicht verfristet. Denn insoweit wäre die dem Ausgangsbescheid beigefügte Rechts­behelfsbelehrung, ausweislich derer gegen den Bescheid „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden [kann]“, unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erteilt, da über einen falschen Rechtsbehelf belehrt worden ist. Ob unter dieser Voraussetzung die Klage binnen der einjährigen Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO zu erheben ist oder in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1, 2 Hs., 2. Fall VwGO die Ausschlussfrist keine Anwendung findet,

vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1987 - 5 C 67.84 -, juris, Rn. 15,

bedarf letztlich keiner Entscheidung, da die Jahresfrist jedenfalls gewahrt ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1, Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 20.10.1986 zur Entwässerungssatzung der Stadt E. (im Folgenden: BGS) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (im Folgenden: KAG NRW).

Nach § 13 Abs. 1 BGS ist der Stadt E. der Aufwand für die Herstellung, Erneue­rung, Veränderung, Unterhaltung, Reparatur und Beseitigung eines Grundstückan­schlusses von der Grundstücksgrenze bis zur öffentlichen Abwasseranlage in der Straße zu ersetzen. Grundstücksanschlussleitungen definiert § 2 Nr. 7 lit. b der Ent­wässerungssatzung der Stadt E. (im Folgenden: ES) vom 18.07.2018 als die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzu­schließenden Grundstücks. § 2 Nr. 6 lit. b Satz 1 ES bestimmt überdies ausdrücklich, dass, soweit die öffentliche Kanalisation - wie im Bereich des Grundstücksanschlus­ses des Klägers - in Form eines Freispiegelkanalsystems hergestellt ist, Grund­stücksanschlussleitungen nicht zu der öffentlichen Abwasseranlage gehören. Damit ist die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs nicht nach § 10 Abs. 3 KAG NRW ausgeschlossen.

Etwas anderes folgt nicht aus der vom Kläger in Bezug genom­menen Rechtspre­chung des BayVGH,

Beschluss vom 12.07.2000 - 4 N 98.3522 -, juris, Rn. 34,

nach der die Berechtigung der Gemeinden, Aufwendungsersatz für Grundstücksan­schlüsse zu bestimmen, auf den nicht im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teil der Grundstücksanschlüsse beschränkt ist. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich ersichtlich auf die in Bayern geltende abweichende Rechtslage, sodass der Kläger hieraus für das vorliegende Verfahren nichts herleiten kann.

Auch § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) steht der Geltendmachung des Kostenersatzes für die Er­neuerung des Grundstücksanschlus­ses ersichtlich nicht entgegen, da es hier um ei­ne Anlage der Abwasserbeseitigung geht.

Zur Höhe des Erstattungsanspruchs bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, dass der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Ein­heitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden können. Die Stadt E. hat sich gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 BGS für die Ermittlung des Aufwandes für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen aus Rohren DN 150-200 mm nach Einheitssätzen entschieden und zugleich festgelegt, dass Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 betragen die angefangenen Meter Anschlussleitung, ge­messen von der Mitte der Straße bis zur Grundstücksgrenze für die Herstellung oder Erneuerung aus Rohren DN 150-200 mm entsprechend dem Kanalisationssystem bei Mischwasser 550,00 EUR.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Betriebsleitung der Städti­schen Betriebe für den Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheids sachlich zuständig.

Die Betriebsleitung der Städtischen Betriebe E. ist Behörde und daher grund­sätzlich befugt, sich der Handlungsform des Verwaltungsakts zu bedienen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.12.1988 - 22 A 1013/88 -, Rn. 5, juris.

Auch wurde die Betriebsleitung zum Erlass von Heranziehungsbescheiden zum Auf­wendungsersatz gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Betriebssatzung der Stadt E. für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtische Betriebe E. vom 15.12.2006 ermächtigt.

Gemäß § 13 Abs. 1 BGS ist der Aufwand für die bezeichneten Maßnahmen „der Stadt“ zu ersetzen. Grundsätzlich fällt die sachliche Zuständigkeit für den Erlass von Heranziehungsbescheiden für diesen Aufwand somit in die Zuständigkeit des Bür­germeisters, weil es sich insoweit um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sin­ne von § 62 Abs. 3, 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Um von diesem Grundsatz abzu­weichen, bedarf es einer Aufgabenübertragung auf das Organ, das anstelle des Bür­germeisters als Behörde zum Handeln ermächtigt wird. Eine solche abweichende Zuständigkeit des Betriebsleiters für den Erlass von Kostenbescheiden findet sich vorliegend in § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Betriebssatzung der Stadt E. für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtische Betriebe E. (im Folgenden: Betriebssatzung) vom 15.12.2006.

Nach § 2 Abs. 1 EigVO NRW und § 8 Abs. 2 Satz 1 der Betriebssatzung wird der Eigenbetrieb von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die Ge­meindeordnung, die Eigenbetriebsordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Nach § 8 Abs. 1 der Betriebssatzung besteht die Betriebsleitung aus einer Betriebsleiterin/einem Betriebsleiter und einer stellvertretenden Betriebsleite­rin/einem stellvertretenden Betriebsleiter. Die Aufgaben der Betriebsleitung werden zunächst durch § 8 Abs. 2 Satz 2 der Be­triebssatzung umschrieben. Danach obliegt ihr insbesondere die laufende Betriebs­führung. Welche Angelegenheiten der laufen­den Betriebsführung jeweils unterfallen, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Satzung ab. Soweit die Satzung nicht ausdrücklich re­gelt, dass die Betriebsleitung zum Erlass von Kostenbescheiden er­mächtigt ist, müs­sen der Satzung zumindest auf einen solchen (ungeschriebenen) Regelungsgehalt hindeutende Anhaltspunkte zu entnehmen sein, um eine Ausnah­me von der Regel­zuständigkeit des Bürgermeis­ters als für die Beklagte handelnde Behörde zu schaf­fen. Denn von der Aufgabenbe­schreibung allein ist nach ganz herr­schender Meinung die Ermächtigung zum Erlass von Kostenbescheiden nicht um­fasst.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2019 - 9 A 2553/11 -, juris, Rn. 25.

Auch wenn eine solche Ermächtigung nicht bereits - wie zu erwarten gewesen wä­re - unmittelbar in dem mit „Betriebsleitung“ überschriebenen § 8 der Betriebssat­zung folgt, findet sie sich bei verständiger Würdigung in § 2 Abs. 2 der Betriebssat­zung. Danach nimmt der Betrieb im Rahmen der sachgerechten Bewirtschaftung fol­gende Aufgaben wahr: […] Bereich Abwasser- und Straßenwesen mit: Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Kanalanschlussleitungen. Auch wenn „der Betrieb“ selbst nicht handlungsfähig ist und somit keine Bescheide erlassen kann, wird gleichwohl hinreichend deutlich, dass die Aufgabe zum Erlass derartiger Bescheide der für den Betrieb handelnden Betriebsleitung im Rahmen des ihr über­antworteten Aufgabenbereichs übertragen ist. Denn der Erlass derartiger Bescheide wird durch die Satzung zu einer Aufgabe der sachgerechten Bewirtschaftung ge­macht, welche wiederum der Betriebsleitung überantwortet ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt nichts an­deres daraus, dass die streitge­genständliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Umgestaltung und Sanierung des Marktplatzes und der angrenzenden Straßen durchgeführt wurden. Bei der Er­neuerung des Grundstücksanschlusses handelt es sich um eine selbständige Maß­nahme, die möglicherweise bei Gelegenheit der Sa­nierung erfolgte, hierdurch aber nicht zu einer solchen der Sanierung wird. Ihre Rechtmäßigkeit misst sich einzig an § 10 Abs. 1 KAG NRW i. V. m. den einschlägi­gen satzungsrechtlichen Bestimmun­gen der Beklagten. Ein wie auch immer gearteter Rückfall der Zuständigkeit auf den Bürgermeister oder - wie vom Kläger ebenfalls erwogen - gar den Rat auch für die im Zusam­menhang mit Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen stehen­den Maßnah­men sowie die Geltendmachung des hierauf bezogenen Kostenersatzes ist damit nicht verbunden.

Der angegriffene Bescheid ist materiell rechtmäßig.

Bei der die Ersatzpflicht auslösenden Maßnahme handelt es sich vorliegend jeden­falls auch um eine solche der „Erneuerung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG NRW.

Als „Erneuerung“ gilt jede Wiederherstellung eines nach bestimmungsgemäßer Nutzung abgenutzten Anschlusses durch die Ersetzung der ganzen Leitung oder eines nicht unerheblichen Teils der Leitung. Die „Erneuerung“ einer Anschlusslei­tung trägt dem Umstand Rechnung, dass Anschlussleitungen dem Verschleiß unterliegen und deshalb nur eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer aufweisen. Definitionsgemäß setzt eine „Erneuerung“ als Grundlage eines Kostenerstat­tungsanspruches deshalb voraus, dass die Anschlussleitung auf Grund der Ab­nutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind. Dabei steht der Gemeinde bei der Frage, ob und wann es infolge eines Verschleißes einer „Erneuerung“ bedarf, ein Einschätzungsermessen zu, welches gerichtlicherseits nur einge­schränkt überprüfbar ist und sich daran orientieren kann, wann nach den Regeln der Entsorgungstechnik verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 30.07.2008 - 11 K 889/08 -, juris, Rn. 20 ff., m. w. N.

Gemessen an diesen Voraussetzungen stellte die Ersetzung des Grundstücksan­schlusses eine „Erneuerung“ im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG NRW dar. Ausweislich des Kame­rabefahrungsprotokolls wurde im Verlauf der Anschlussleitung bei Meter 7,87 ein Riss in Längsrichtung im Verbindungsbereich von 2 mm festgestellt. Diesen Schaden ordneten Mitarbeiter der Beklagten im Einklang mit dem vom Ministerium für Klima­schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nord­rhein-Westfalen herausgegebenen und als Orientierungs- und Arbeitshilfe ent­wickel­ten NRW-Bildreferenzkatalog in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Scha­den der Schadensklasse A - also als einen solchen mit einem kurzfristigen Sa­nie­rungsbedarf - ein. Darüber hinaus belegt die Kamerabefahrung über annährend die gesamte Länge des untersuchten Grundstücksanschlusses Radialverschiebun­gen im Verbindungsbereich und zwar von 15,00 mm bei Meter 4,03, 8,88 und 14,02 sowie von 20,00 mm bei Meter 1,76, 2,85, 6,93, 7,86, 9,95, 10,99 und 11,97. Das Schadensbild und eine daraus folgende Erneuerungs­be­dürftigkeit des Anschlusses bestreitet auch der Kläger nicht, der insoweit lediglich be­hauptet, die Schäden seien auf in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Ein­wirkungen zurückzufüh­ren. Dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ein­schätzungsermes­sen in Bezug auf die Erneuerungsbedürftigkeit des Grundstücks­anschlusses auf Grundlage dieses Schadensgesamtbildes sowie des Alters des Grundstücksanschlusses fehlerhaft ausgeübt hat, ist für das Gericht auch nicht ersicht­lich.

Der Einordnung der Maßnahme als eine solche der Erneuerung steht nicht entgegen, dass der Anschluss wohl zugleich in seiner Lage verändert und das Grundstück nunmehr an einen nähergelegenen Hauptkanal angeschlossen wurde. Zwar stellt die Maßnahme begrifflich damit auch eine Veränderung im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG NRW dar. Anlass der Arbeiten an dem Grundstücksanschluss war aber die aus der Schadhaftigkeit der Leitungen folgende Erneuerungsbedürftigkeit des Anschlusses und nicht eine erforderliche Umgestaltung der Anschlussleitungen. Dass bei der Ge­legenheit der Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen der Anschluss an ei­nen deutlich nähergelegenen Hauptkanal erfolgte, war be­reits aus Gründen der Ver­hältnismäßigkeit geboten, da die Neuverlegung des länge­ren Anschlusses den Klä­ger mit nicht erforderlichen Kosten belastet hätte.

Das erforderliche Sonderinteresse des Klägers lag überdies vor. Die Geltendma­chung eines Erstattungsanspruches setzt als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbe­standsmerkmal stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigen­tümers an der von der Gemeinde durchgeführten Maß­nahme voraus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2018 - 15 A 990/17 -, juris, Rn. 11, und Urteil vom 21.02.1996 - 22 A 3216/29 -, juris, Rn. 21.

Sofern es sich - wie hier - um Maßnahmen der „Erneuerung“, „Veränderung“ oder „Unterhaltung" eines Grundstücksanschlusses handelt, ist entscheidend, wodurch die durchgeführten Maßnahmen veranlasst wurden und welchem Zweck sie dienen. Ein „Sondervorteil" für den Grundstückseigentümer besteht nur dann, wenn er mit den durchgeführten Maßnahmen einen konkreten „Vorteil" erlangt hat. Maßgebend ist auch insoweit die sich aus dem Anschluss- und Benutzungs­verhältnis ergebende Aufgaben- und Risikoverteilung.

Bei einer „Erneuerung“ von Grundstücksanschlüssen - wie im vorliegenden Fall - ist deshalb zu differenzieren: Grundsätzlich liegt - sofern diese wie hier nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören - die Verantwortung für den ordnungsge­mäßen Zustand des Grundstücksanschlusses beim Grundstückseigentümer. Tritt z. B. bei Beschädigungen des Anschlusses Abwasser aus, liegen hierauf gerich­tete Reparaturmaßnahmen im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, weil sie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Benutzungspflicht dienen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die „Erneuerung“ nicht in Erfüllung der dem Grundstückseigentümer obliegenden Benutzerpflicht erfolgt, sondern im Rahmen des der Stadt selbst von der Rechtsordnung zugewiesenen Pflichtenkreises durchgeführt wird. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn die Reparaturbedürftig­keit eines Anschlusses auf vorangegangenen, rechtswidrigen Einwirkungen be­ruht, zu deren Beseitigung die Stadt unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseiti­gung verpflichtet ist. Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn die Beschädigung auf mangelhaft ausgeführte Arbeiten bei der Verlegung des Grundstücksanschlus­ses, die Regeln der Baukunst missachtende Straßenbauarbeiten oder die An­pflanzung stark wurzelnder Bäume unmittelbar neben vorhandenen Grund­stücksanschlüssen zurückzuführen ist. Steht fest, dass die Gemeinde für die Ur­sache der Maßnahme verantwortlich ist, entfällt der Kostenersatzanspruch. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht zu Lasten des Grundstückseigentümers.

Vgl. Unkel , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 66. Erg.Lfg. (März 2022), § 10 Rn.Rn. 31.

Gemessen hieran liegt die Maßnahme im Sonderinteresse des Klägers.

Die Erneuerungsmaß­nahme weist im Fall des Klägers eine konkrete Nützlichkeit für das Grundstück auf, denn sie dient der Wiederherstellung eines ordnungs- und funktionsgemäßen Zu­stan­des des Grundstücksanschlusses und damit der Erfüllung der dem Kläger aus § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WHG obliegenden Ver­pflichtung. Die Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses war aufgrund des festgestellten Scha­densbildes nicht mehr gewährleistet.

Vor diesem Hintergrund steht der Annahme des Sonderinteresses vorliegend nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Arbeiten im Zusammenhang mit einer Umgestaltung und Sanierung des Marktplatzes durchgeführt wurden. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Gemeinde geplante Arbeiten am Straßen­grund zum Anlass nimmt, die vorhandenen Grundstücksleitungen auf ihre Funkti­onstüchtigkeit zu überprüfen und bei dieser Gelegenheit erneuerungsbedürftige Grundstücksanschlüsse erneuert.

Dass die Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung dem Pflich­tenkreis der Beklagten zuzurechnen war, ist für das das Gericht nicht ersichtlich. Der sinngemäße Vortrag des Klägers, das am Grundstücksanschluss festgestell­te Schadensbild sei auf durch den Straßenverkehr verursachte Erschütterungen oder auf der Beklagten zurechenbare Aufgrabungen zurückzuführen, ist gänzlich unsubstantiiert.

Inwieweit sich das Sonderinteresse des Klägers mit der Beklagten bereits dadurch begründen lässt, dass er die Maßnahme beantragt hat, bedarf somit kei­ner abschließenden Entscheidung.

Gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzanspruchs bestehen recht­lich ebenfalls keine Bedenken. Die Beklagte hat auf Grundlage ihrer Satzung nach Einheitssätzen in Höhe von 550.00 EUR je angefangenem Meter An­schlussleitung abgerechnet und insoweit bei einer Anschlusslänge von 4,45 Meter rechnerisch richtig einen Betrag von 2.750,00 EUR (5 x 550,00 EUR) veranschlagt. Dabei hat sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zuguns­ten des Klägers von der Anwendung der satzungsrechtlich normierten Straßen­mittefiktion abgesehen, weil aufgrund der Gestaltung der Kanäle vor Ort dauer­haft kein Anlieger gegenüber vorhanden ist, der an denselben Kanal angeschlos­sen werden könnte.

Soweit der Kläger einwendet, dem Bescheid ließe sich nicht entnehmen, wofür und nach welcher Maßgabe genau die jeweiligen Kosten abgerechnet worden seien, und hieraus einen Verstoß gegen ein wie auch immer geartetes Transpa­renzgebot herleitet, vermag das Gericht auch aus diesem Umstand eine Rechts­widrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids unter keinem rechtlichen Ge­sichtspunkt zu erkennen. Eine Verpflichtung der Be­klagten, in dem Bescheid die Grundlage der Bemessung der von ihr satzungs­rechtlich festgelegten Ein­heitssätze mitzuteilen, besteht nicht. Im Übrigen sind dem Bescheid die Berech­nungsgrundlagen des geltend gemachten Kostener­satzanspruchs zu entnehmen, indem die abgerechneten Meter und der veran­schlagte Einheitssatz sowie der verlegte Anschluss mitgeteilt sind. Dem Kosten­schuldner ist es auf dieser Grund­lage möglich, die Satzungsgemäßheit des An­spruchs zu prüfen.

Sollte sich der Kläger mit seinem Vorbringen zugleich gegen die Zulässigkeit der Festlegung von Einheitssätzen per se wenden, übersieht er, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW die Gemeinden hierzu ausdrücklich ermächtigt. Auch in der Satzung selbst ist die Berechnungsgrundlage der Einheitssätze jedoch nicht mit­zuteilen. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid überdies die Grundlagen der Ermittlung des Einheitssatzes dargestellt und die Kalkulationsgrundlage zum Be­standteil des Verwaltungsvorgangs gemacht, in welchen der Prozessbevollmäch­tigte des Klägers zuletzt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Einsicht ge­nommen hat. Die Rechtmäßigkeit der Kalkulation hat der Kläger nicht substanti­iert in Frage gestellt. Rechtsfehler sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.

Woraus der Kläger schließlich herleitet, dass die Beklagte in unzulässiger Weise Kosten einer Abwasseruntersuchung als Teil des geltend gemachten Kostener­satzes in die Kostenrechnung eingestellt hat, er­schließt sich dem Gericht eben­falls nicht.

Den mit klägerischem Schriftsatz vom 20.06.2023 gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entschei­dungserheblich waren. Darauf, ob die Grundstücksanschlüsse seit ihrer Herstel­lung im Jahr 1892 in einem dreijährigen Turnus gewartet wurden, kommt es für die Beurteilung, ob diese erneuerungsbedürftig waren, nicht an.

Ebenfalls keiner weiteren Aufklärung bedarf, ob - so wörtlich - „im Jahr 2014/2015 die gesamte städtische Abwasseranlage in der Bäckerstraße, am Scharn und am Marktplatz der Stadt E. im Zuge der Erneuerung des Stra­ßenpflasters saniert worden ist“. Dass die Beklagte im Zuge der Umgestaltung des Marktplatzes die öffentliche Abwasseranlage saniert hat, unterstellt das Ge­richt als wahr; dieser Umstand wurde auch von der Beklagten im Prozess zu kei­ner Zeit bestritten. Die Frage ist für das Vorliegen der Erneuerungsbedürftigkeit der nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Grundstücksanschlüsse und konkret des Anschlusses des Klägers überdies nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ge­mäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil aufgrund des Unterliegens des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorver­fahren nicht in Betracht kommt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 2 ZPO.

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