Verwaltungsgericht Minden, 2022-06-21, 1 K 2351/20.A

1 K 2351/20.AAdministrative CourtJun 21, 2022

Regest

1. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG ste-hen mit Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU in Einklang. Die von Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU ("neue Elemente oder Erkenntnisse") abweichende Formulierung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 ("Sach- oder Rechtslage nachträg-lich … geändert hat") und Nr. 2 ("neue Beweismittel") VwVfG steht dem nicht entge-gen. Diese Formulierungen stimmen hinreichend überein; etwaigen Friktionen ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG Rechnung zu tragen. 2. Von der ihm in Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, die Durch-führung eines weiteren Asylverfahrens davon abhängig zu machen, dass der An-tragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, neue Elemente oder Erkenntnisse in dem früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, hat der nationale Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Verwei-sung in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf § 51 Abs. 2 VwVfG in unionsrechtskonformer Weise Gebrauch gemacht. 3. Dass §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG abweichend von Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU ("eigenes Verschulden") ein grobes Verschulden fordern, ist uni-onsrechtlich nicht zu beanstanden. 4. Ein grobes Verschulden i.S.d. §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG liegt regelmäßig vor, wenn ein Antragsteller in einem früheren Asylverfahren nicht alle ihm bekannten Umstände zu dem ihn betreffenden Verfolgungsgeschehen ange-geben hat. 5. Die Rechtsprechung (z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19), wonach ein Folgeantrag unzulässig ist, wenn die geltend gemachte Än-derung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der das persönliche Schicksal eines Antragstellers bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der einer früheren Asylentscheidung zugrunde geleg-ten Sachlage nicht glaubhaft und substantiiert vorgetragen wird, ist mit Unionsrecht vereinbar. 6. Umstände, die zeitlich vor der ersten Entscheidung über den Asylantrag eines Antragstellers liegen und erstmals zur Begründung eines Folgeantrags vorgebracht werden, sind bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne dieser Norm anzusehen. 7. Hat das Bundesamt bereits die Feststellung eines Abschiebungsverbots be-standskräftig abgelehnt, darf es hierüber nur dann erneut in der Sache entschei-den, wenn das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG wiederaufzugreifen ist. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) steht dem nicht entgegen. 8. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die aktuelle humanitäre Lage im Libanon be-gründen im Regelfall nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 9. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig auf 36 Monate zu befristen, rechtlich nicht zu beanstanden. VG Minden, Urteil vom 21. Juni 2022 - 1 K 2351/20.A

Full text

Verwaltungsgericht Minden — 1 K 2351/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-21

Aktenzeichen: 1 K 2351/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0621.1K2351.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: RL 2013/32/EU Art 40 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 RL 2013/32/EU Art 42 Abs 2; AsylG § 29 Abs 1 Nr. 5 Alt 1 AsylG § 31 Abs 3 S 1 AsylG § 71 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 60 Abs 5 und Abs 7 Satz 1 VwVfG § 51 Abs 1 Nr 1 und 2 und Abs 2

Leitsätze

  1. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG ste-hen mit Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU in Einklang. Die von Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU ("neue Elemente oder Erkenntnisse") abweichende Formulierung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 ("Sach- oder Rechtslage nachträg-lich … geändert hat") und Nr. 2 ("neue Beweismittel") VwVfG steht dem nicht entge-gen. Diese Formulierungen stimmen hinreichend überein; etwaigen Friktionen ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG Rechnung zu tragen.

  2. Von der ihm in Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, die Durch-führung eines weiteren Asylverfahrens davon abhängig zu machen, dass der An-tragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, neue Elemente oder Erkenntnisse in dem früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, hat der nationale Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Verwei-sung in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf § 51 Abs. 2 VwVfG in unionsrechtskonformer Weise Gebrauch gemacht.

  3. Dass §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG abweichend von Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU ("eigenes Verschulden") ein grobes Verschulden fordern, ist uni-onsrechtlich nicht zu beanstanden.

  4. Ein grobes Verschulden i.S.d. §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG liegt regelmäßig vor, wenn ein Antragsteller in einem früheren Asylverfahren nicht alle ihm bekannten Umstände zu dem ihn betreffenden Verfolgungsgeschehen ange-geben hat.

  5. Die Rechtsprechung (z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19), wonach ein Folgeantrag unzulässig ist, wenn die geltend gemachte Än-derung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der das persönliche Schicksal eines Antragstellers bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der einer früheren Asylentscheidung zugrunde geleg-ten Sachlage nicht glaubhaft und substantiiert vorgetragen wird, ist mit Unionsrecht vereinbar.

  6. Umstände, die zeitlich vor der ersten Entscheidung über den Asylantrag eines Antragstellers liegen und erstmals zur Begründung eines Folgeantrags vorgebracht werden, sind bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne dieser Norm anzusehen.

  7. Hat das Bundesamt bereits die Feststellung eines Abschiebungsverbots be-standskräftig abgelehnt, darf es hierüber nur dann erneut in der Sache entschei-den, wenn das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG wiederaufzugreifen ist. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) steht dem nicht entgegen.

  8. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die aktuelle humanitäre Lage im Libanon be-gründen im Regelfall nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

  9. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig auf 36 Monate zu befristen, rechtlich nicht zu beanstanden.

VG Minden, Urteil vom 21. Juni 2022 - 1 K 2351/20.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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