Verwaltungsgericht Minden, 2021-12-30, 3 K 395/20.A

3 K 395/20.AAdministrative CourtDec 30, 2021

Full text

Verwaltungsgericht Minden — 3 K 395/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-30

Aktenzeichen: 3 K 395/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:1230.3K395.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2017 – Gesch.-Z.: – wird in den Ziffern 1. und 3. bis 6. seines Tenors aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden leisten.

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