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1 L 359/21.A•Verwaltungsgericht Minden, 2021-06-21, 1 L 359/21.A
1 L 359/21.AAdministrative CourtJun 21, 2021
1. § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG ist nicht aufgrund der Änderung der §§ 53 ff. AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendi-gung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) funktionslos geworden. 2. § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend aus-zulegen, dass nicht jede vollziehbare Ausweisung die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigt, sondern die Ausweisung aus schwerwiegen-den Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfolgt sein muss. 3. Aus Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. j Alt. 2 RL 2013/32/EU folgt nicht, dass im asylrechtlichen Verfahren in jedem Einzelfall (nochmals) eine (schwerwiegende) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Adressaten der Ausweisungsverfügung festgestellt werden muss.
Entscheidungsdatum: 2021-06-21
Aktenzeichen: 1 L 359/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0621.1L359.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: RL 2013/32/EU Art. 31 Abs 8 lit j) Alt 2; RL 2013/32/EU Art. 32 Abs 2; AsylG § 30 Abs 3 Nr 6
§ 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG ist nicht aufgrund der Änderung der §§ 53 ff. AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendi-gung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) funktionslos geworden.
§ 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend aus-zulegen, dass nicht jede vollziehbare Ausweisung die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigt, sondern die Ausweisung aus schwerwiegen-den Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfolgt sein muss.
Aus Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. j Alt. 2 RL 2013/32/EU folgt nicht, dass im asylrechtlichen Verfahren in jedem Einzelfall (nochmals) eine (schwerwiegende) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Adressaten der Ausweisungsverfügung festgestellt werden muss.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
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