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3 K 143/19•Verwaltungsgericht Minden, 2021-04-07, 3 K 143/19
3 K 143/19Administrative CourtApr 7, 2021
1. Dass das Gemeinschaftsrecht in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich keine Regelung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren ausdrücklich vorsieht, hindert den nationalen Gesetzgeber nicht, eine solche Regelung einzuführen und Gebühren für Verwaltungshandlungen vorzusehen (hier: Erhebung von Verwaltungsgebühren für Kontrollmaßnahmen in einem Schweineschlachtbetrieb).2. Im Gegensatz vom OVG NRW für nichtig erklärten früheren Fassung der Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT unterscheiden die neu gefassten Tarifstellen nunmehr ausdrücklich zwischen der Kontrolle der Schlachtbetriebe selbst (Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT: "Kontrollen der Schlachtbetriebe [...] mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses") und der Kontrolle der in den Schlachtbetrieben eingesetzten Klassifizierungsunternehmen (Tarifstelle 16a.8.6.1.2 AGT).3. Auf Grundlage der neu gefassten Tarifstellen bestehen keine Bedenken dagegen, für die Kontrolle der Schnittführung von Schweineschlachtkörpern durch die zuständige Behörde Verwaltungsgebühren vom Schlachtbetrieb zu erheben. Die Pflichtenabgrenzung zwischen dem Schlachtbetrieb, der den Schlachtvorgang einschließlich der Schnittführung zu verantworten hat, und dem Klassifizierer, der die so aufgemachten Schlachtkörper kategorisiert, ist sowohl im nationalen Recht als auch im Unionsrecht angelegt.4. Der Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Vor- und Nachbereitung von Kontrollen im Rahmen der Ermittlung der Gebührenhöhe steht der Wortlaut der Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT nicht entgegen. Auch bei der Zeitgebühr ist Ausgangspunkt gemäß § 3 Abs. 1 GebG NRW der Verwaltungsaufwand, der im Fall von Kontrollen auch in deren Dokumentation und Nachbereitung besteht. Angewendete Vorschriften:§ 1 AVwGebO NRW i. V. m. Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT§ 7 FlG§ 11 FlG§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FIGDV)§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW§ 3 Abs. 1 GebG NRW§ 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRWArt. 43 VO (EG) 1234/2007Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1249/2008Art. 21 ff. VO (EG) 1249/2008VO (EU) 1308/2013 Anhang IV Teil B Abschnitt IArt. 167 VO (EU) 652/2017
Entscheidungsdatum: 2021-04-07
Aktenzeichen: 3 K 143/19
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0407.3K143.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Angewendete Vorschriften:§ 1 AVwGebO NRW i. V. m. Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT§ 7 FlG§ 11 FlG§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FIGDV)§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW§ 3 Abs. 1 GebG NRW§ 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRWArt. 43 VO (EG) 1234/2007Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1249/2008Art. 21 ff. VO (EG) 1249/2008VO (EU) 1308/2013 Anhang IV Teil B Abschnitt IArt. 167 VO (EU) 652/2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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